Im Frühjahr und Sommer, wenn der Rasen sprießt und die Rasenmäher ihren Dienst antreten, kommt es immer wieder zur Frage, wann und wie lange man den Rasenmäher oder andere motorbetriebene Geräte einsetzen darf.
Geregelt ist dies in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung; 32. BImSchV).
Danach dürfen motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Kantenschneider oder Vertikutierer an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus auch an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
An Sonn- und Feiertagen ist das Arbeiten mit motorbetriebenen Gartengeräten gänzlich verboten.
Wir bitten Sie, diese Regelungen im Interesse eines guten Miteinanders zu beachten.