(ID) Seit 1. März bis zum 31. Oktober darf nach Paragraph 41 Waldgesetz wegen der Waldbrandgefahr in allen Wäldern nicht geraucht werden.
Das gesamte Jahr über dürfen im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern davon keine brennenden oder glimmenden Gegenstände weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden. Außerhalb von dafür vorgesehenen Plätzen dürfen keine Grill- und Lagerfeuer gemacht werden.
Flaschen und Gläser können in Wäldern und auf Wiesen durch den Brennglaseffekt auch zum Brandstifter werden. Sie haben dort im Übrigen sowieso nichts zu suchen.
Achten Sie beim Abstellen von Einsatzfahrzeugen bei Übungen und Einsätzen in Wald und Flur darauf, dass Sie durch heiße Flächen an Kraftfahrzeugen keine Brände entfachen. Fahrzeuge nie auf Wiesen oder Feldern abstellen. Immer befestigte Wege oder Parkplätze ohne Grasbewuchs wählen. Fahrzeug dann nie unbeobachtet lassen und beim Wegfahren Standfläche des Fahrzeuges kontrollieren.