Aus den Rathäusern

Rechtliche Hinweise zur Grundstückspflege

1. Auslichten von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen und Gehwegen Gerade in der Zeit nach Regenfällen wächst das Grün an Hecken und Sträuchern...

1. Auslichten von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen und Gehwegen

Gerade in der Zeit nach Regenfällen wächst das Grün an Hecken und Sträuchern besonders stark. Durch überwachsende Zweige von Bäumen, dicht wucherndes Buschwerk oder hohes Gras sind Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht mehr sichtbar. Teilweise wachsen auch verstärkt Gehwege zu, so dass diese oft nicht mehr oder nur mit Einschränkungen benutzt werden können. Um gefährliche Situationen im Straßenverkehr zu vermeiden, bedarf es der Beseitigung von sichtbehinderndem Bewuchs.

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten werden deshalb aufgefordert, die entlang der Gehwege und Straßen stehenden Hecken, Sträucher und Bäume, deren Äste und Zweige in den Straßen- und Gehwegraum hineinragen, im Interesse der Verkehrssicherheit bis zur hinteren Gehwegkante umgehend zurückzuschneiden. Dabei müssen u.a. folgende Lichträume frei bleiben: 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und 2,50 m über Rad- und Fußwegen.

Auch für die Feldwege gilt natürlich, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an den Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.

2. Hinweise beim Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen

Bei der Freihaltung von Gehwegen und Straßen sind während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Nach § 39 Abs. 5 ist es in dieser Zeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 69 Abs. 2 Nr. 13/14 BNatSchG).

Abgesehen von Schutzgebieten, in denen meist ein unbefristeter Schutz vorgesehen ist, soll damit auch im Siedlungsbereich ein Mindestschutz der wildlebenden Arten sichergestellt werden. Diese Vorschrift soll vor allem dem Schutz von Lebensstätten wildlebender Tiere dienen.

Ausnahmen von diesem Verbot bestehen unter anderem für Maßnahmen, die der Verkehrssicherheit dienen (siehe 1.) und die im Einzelfall nach Art und Umfang den Schutzzweck nicht beeinträchtigen.

3. Brachgrundstücke oder landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke außerhalb der bebauten Ortslage

In diesem Zusammenhang wird auf die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken hingewiesen.

Zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Landeskultur und der Landschaftspflege sind die Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken (Obstwiesen, Äcker usw.) gemäß § 26 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Die Bewirtschaftung und Pflege müssen gewährleisten, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird.

Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollten Sie selbst nicht in der Lage sein, die Pflege zu übernehmen, können Sie Ihr Grundstück beispielsweise verpachten oder ein Dienstleistungsunternehmen beauftragen. Unter Umständen lohnt es sich, diesbezüglich mit örtlichen Landwirten Kontakt aufzunehmen.

4. (Unbebaute) Grundstücke im Innenbereich

Grundsätzlich gibt es hier keine Rechtsgrundlage für ein behördliches Einschreiten, um die Eigentümer ungepflegter Grundstücke zu einer ordentlichen Bewirtschaftung zu verpflichten. Dennoch empfehlen wir, mindestens einmal im Jahr das Grundstück zu mähen. Somit kann vorgebeugt werden, dass die Nachbargrundstücke von unerwünschtem Samenflug betroffen sind. Sollte das Grundstück mehrere Jahre ungenutzt sein, kann dadurch verhindert werden, dass die Grundstückseigentümer später eine aufwändige Rodungsarbeit vornehmen müssen.

Die Beeinträchtigung des Eigentums anderer ist verboten. Nach den privatrechtlichen Bestimmungen des BGB kann jeder betroffene Grundstückseigentümer die Beseitigung der Einwirkungen vom Eigentümer des schadenstiftenden Grundstücks verlangen.

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von Gemeinde Althütte
13.06.2024
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