Die Behauptung, der Gesetzgeber habe mit § 2 EEG 2023 das Grundgesetz ausgehebelt und andere Schutzgüter faktisch abgeschafft, hält einer nüchternen juristischen Betrachtung nicht stand.
§ 2 EEG stellt klar, dass der Ausbau erneuerbarer Energien im „überragenden öffentlichen Interesse" liegt und der „öffentlichen Sicherheit" dient. Diese Wertung ist verfassungsrechtlich folgerichtig: Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der Staat zum wirksamen Klimaschutz verpflichtet ist und die Freiheitsrechte künftiger Generationen schützen muss. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen weiten Gestaltungsspielraum, welche Instrumente er wählt.
Die Einstufung als „überragendes öffentliches Interesse" bedeutet nicht, dass Windenergieanlagen „immer" Vorrang haben oder andere Rechtsgüter keine Rolle mehr spielen. Gerichte wenden weiterhin das Fachrecht an: Immissionsschutzgrenzen für Lärm gelten unverändert, artenschutzrechtliche Verbote bleiben bestehen, Naturschutzgebiete, Nationalparks und Kernzonen von Biosphärenreservaten sind weiterhin Tabuzonen. Verwaltungsgerichte heben nach wie vor Genehmigungen auf, wenn Artenschutz oder Luftverkehrssicherheit verletzt werden.
Deutlich wird das am Beispiel des Denkmalschutzes: Die jüngere Rechtsprechung bestätigt, dass Denkmalschutzbelange nicht wegfallen, sondern im Lichte von § 2 EEG neu gewichtet werden. Denkmalrechtliche Einwände können eine Anlage weiterhin verhindern, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung nachgewiesen ist. Wo das nicht der Fall ist, treten Denkmalschutzinteressen typischerweise zurück – eine klassische, verfassungskonforme Abwägung, keine Willkür. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat 2025 ausdrücklich festgestellt, dass entsprechende Beschleunigungsregelungen verfassungsgemäße Schrankenbestimmungen des Eigentums sind.
Von einem hemmungslosen Ausbau kann also keine Rede sein. § 2 EEG zwingt vielmehr dazu, Klimaschutz nicht nur abstrakt zu bekennen, sondern ihm in der Praxis ein dem Risiko der Klimakrise angemessenes Gewicht zu geben – im Rahmen des Grundgesetzes, nicht außerhalb.
Wer Klimapolitik mit Verfassungsbruch gleichsetzt, verkennt das zentrale Anliegen der Verfassung selbst: „In Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen" zu schützen". Genau diese Verantwortung bildet den verfassungsrechtlichen Hintergrund dafür, dass der Ausbau erneuerbarer Energien – bei weiterhin notwendiger, sorgfältiger Einzelfallprüfung – zu Recht besonderen Vorrang erhält.
T. Rinneberg


