Stadtverwaltung Neuenstadt a. K.
74196 Neuenstadt am Kocher
Aus den Rathäusern

Rechtsverordnung der Stadt Neuenstadt a. K. über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten während der Fußball-EM 2024

Aufgrund des § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz...

Aufgrund des § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) vom 10.11.2009 (GBl. S. 628) in Verbindung mit § 11 der Gaststättenverordnung (GastVO) in der Fassung vom 18.02.1991(GBl. S. 195, ber. 1992 S. 227), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.2.2017 (GBl. S. 99), hat der Gemeinderat der Stadt Neuenstadt a. K. am 22.4.2024 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung gilt für alle Schank- und Speisewirtschaften mit Außenbewirtschaftung (Gartenwirtschaft, Freiterrasse) im Gemeindegebiet der Stadt Neuenstadt am Kocher.

§ 2
Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung
Abweichend zu der mit Gaststättenerlaubnis jeweils festgesetzten Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung wird diese für den Zeitraum der Fußball-Europameisterschaft vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 wie folgt festgesetzt:
Die Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung beginnt täglich um 23.00 Uhr und endet jeweils um 6.00 Uhr.

§ 3
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften und weitergehende Regelungsmöglichkeiten
1. Soweit in der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Außenbewirtschaftung einer Schank- und Speisewirtschaft andere Betriebszeiten festgesetzt sind, gelten diese für die Dauer dieser Rechtsverordnung vorübergehend nicht.

2. Sonstige gesetzliche oder behördliche Pflichten der Gaststättenbetreiber (wie zum Beispiel immissionsschutz- und baurechtliche Vorgaben sowie Regelungen im Rahmen einer Sondernutzungserlaubnis) bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.
3. Sofern es durch den Betrieb der Außenbewirtschaftung zu anhaltenden Belästigungen und Ruhestörungen der Nachbarschaft kommen sollte, kann das Ende der Außenbewirtschaftung im Einzelfall auf eine abweichende Uhrzeit begrenzt werden.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes.

§ 5
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt befristet für den Zeitraum vom 14. Juni bis 14. Juli 2024.

Neuenstadt a. K., 22.4.2024
Andreas Konrad, Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Neuenstadter Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2024

Orte

Neuenstadt am Kocher

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von Stadtverwaltung Neuenstadt a. K.
03.05.2024
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