Aufgrund von § 25 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBI. 1 Nr. 409) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Nr. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBI. S. 389), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Februar 2023 (GBI. S. 26, 43), wird verordnet:
§ 1
Zweck der Rechtsverordnung, Schutzgüter
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Schutzes der Natur und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung wird die Ausübung des Gemeingebrauchs an oberirdischen Gewässern beschränkt.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Neckar-Odenwald-Kreises, mit Ausnahme des Neckars.
§ 3
Verbote
(1) In der Zeit vom 14. Juli 2025 bis einschließlich 30. September 2025 ist das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern im Rahmen des durch § 20 Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg gestatteten Gemeingebrauchs für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau mithilfe technischer Geräte (wie Pumpen, Vakuumfässern, Schläuchen) selbst in geringen Mengen verboten.
(2) Für Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot ebenfalls, sofern diese Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, welche die Wasserentnahme in dem Zeitraum, in dem der Gemeingebrauch beschränkt ist, für unzulässig erklärt.
§ 4
Befreiungen
(1) Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, untere Wasserbehörde, kann auf Antrag eine widerrufliche Befreiung von den Verboten nach § 3 dieser Rechtsverordnung erteilen, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass eine Beeinträchtigung der in § 1 genannten Schutzgüter ausgeschlossen ist oder eine unbillige Härte vorliegt.
(2) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen oder weiteren Einschränkungen unterworfen werden, um das betroffene Gewässer im Rahmen dieser Rechtsverordnung vor nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren:
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 126 Abs. 1 Nr. 18 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach § 3 dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt.
§ 6
Möglichkeit der Einsichtnahme
Diese Rechtsverordnung ist nach ihrer Verkündung für die Dauer ihrer Gültigkeit auf der Internetseite des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis www.neckar-odenwald-kreis.de unter Kreisrecht/ Bekanntmachungen einsehbar. Zusätzlich kann sie im Zeitraum ihrer Gültigkeit in der Zentralstelle des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis, Neckarelzer Straße 7, 74821 Mosbach von jedermann während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden und ist gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am 14. Juli 2025 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
Mosbach, 10. Juli 2025
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
Erster Landesbeamter
DS