Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990, BGBl. I S. 1960, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 822), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung und des Verkehrsministeriums über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefGZuVO) i.d.F. vom 15.06.2000 (BGBl. S. 851) ergeht folgende Verordnung:
§ 1
Tarif
Als Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen werden festgesetzt:
1. Grundentgelt
Für die Inanspruchnahme5,00 € je Fahrt
2. Mindestentgelt
Für die Benutzung einer Taxe5,10 € Grundentgelt und erste Fortschalteinheit
3. Anfahrtohne Berechnung
4. Tarif an Werktagen (6:00bis 22:00 Uhr) Montag - Samstag
Rundfahrt/ Preisstufe 12,10 €je km,
0,10€ je angefangener 47,62 m Teilstrecke
Zielfahrt/ Preisstufe 22,70 € je km
0,10 € je angefangener 37,04 m Teilstrecke
5. Nachttarif (22:00bis 6:00 Uhr) und Sonn- und Feiertage ganztägig
Rundfahrt/ Preisstufe 32,30 € je km
0,10 € je angefangener 43,48 m Teilstrecke
Zielfahrt/ Preisstufe 42,90 €je km
0,10€ je angefangener 34,48 m Teilstrecke
6. Wartezeiten: 38,00 €/Stunde
0,10 € je 9,47 Sek.
7. Großraum Zuschlag7,50 € je Fahrt
Bei expliziter Anfrage für ein Fahrzeug ab sechs Sitzplätzen
Die in Nr. 1 bis 7 festgelegten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG; sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 2
Schaltung des Fahrpreisanzeigers
1. Bei Anfahrten bleibt der Fahrpreisanzeiger außer Betrieb.
2. Bei Aufnahme des Fahrgastes wird der Fahrpreisanzeiger auf die entsprechende Preisstufe geschaltet und darf bis zum Ende der Fahrt nicht umgeschaltet werden.
3. Maßgebend dafür, mit welchem Tarif die Fahrt ausgeführt wird, ist der Zeitpunkt der Fahrgastaufnahme.
§ 3
Geltungsbereich
1. Die in § 1 festgelegten Beförderungsentgelte sind bei Fahrten innerhalb des Gebietes des Landkreises Tübingen zu erheben.
2. Bei Fahrten über diesen Geltungsbereich hinaus können die Beförderungsentgelte mit dem Fahrgast frei vereinbart werden.
§ 4
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen sind zulässig, wenn
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird und
3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.
Die Sondervereinbarungen müssen ihrer Wirksamkeit wegen vor Inkrafttreten durch das Landratsamt genehmigt werden.
§ 5
Sonstige Bestimmungen
1. Der Taxifahrer hat den kürzesten verkehrsüblichen Weg zu wählen.
2. Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
3. Auf Verlangen ist dem Fahrgast vom Taxifahrer eine schriftliche Quittung über das entrichtete Entgelt unter Angabe der Fahrstrecke und dem amtlichen Kennzeichen der Taxe zu erteilen.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 Ziff. 3c PBefG – Geldbuße bis 5.113,00 Euro geahndet.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01.09.2024 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Landratsamtes Tübingen über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Fassung vom 01.06.2022 außer Kraft.
Tübingen, den 18.06.2024
Landratsamt Tübingen gez.
Dr. Daniela Hüttig
Erste Landesbeamtin
Diese Bekanntmachung ergeht unter folgendem Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landkreisordnung für Baden-Württemberg oder auf Grund der Landkreisordnung beim Zustandekommen der Rechtsverordnung wird nach § 3 Abs. 4 Landkreisordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieses Hinweises gegenüber dem Landratsamt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.