Stadtverwaltung Widdern
74259 Widdern
Aus den Rathäusern

Rechtsverordnung über den Ladenschluss am verkaufsoffenen Sonntag, 8.6.2025 (Pfingstsonntag)

Aufgrund §§ 8 und 14 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.2.2007 mit Änderung durch das Gesetz vom 10.10.2009...

Aufgrund §§ 8 und 14 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.2.2007 mit Änderung durch das Gesetz vom 10.10.2009 hat die Stadt Widdern am 15.5.2025 folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1 (Verkaufsoffener Sonntag)
Anlässlich des Pfingstmarktes dürfen am Sonntag, 8.6.2025 im Stadtteil Widdern die Verkaufsstellen und Marktstände in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2 (Öffnungszeiten am Samstag)
Verkaufsstellen, die am Sonntag geöffnet sind, müssen am vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen werden.

§ 3 (Schutz der Arbeitnehmer)
(1) Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 LadÖG über den besonderen Schutz der Arbeitnehmer und die Freizeitgewährung zu beachten, insbesondere

  • Beschäftigung nur während der Öffnungszeiten zuzüglich weiterer 30 Minuten,
  • Freistellung der Arbeitnehmer an einem Werktag in derselben Woche ab 13.00 Uhr bei einer Beschäftigung am Sonntag über drei Stunden.

(2) Die übrigen Arbeitnehmerschutzgesetze wie Gewerbeordnung (GewO), Arbeitszeitordnung (ArbZO), Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Mutterschutzgesetz
(MuSchG) bleiben unberührt und sind zu beachten.

§ 4 (Zuwiderhandlungen)
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können als Ordnungswidrigkeit (§ 15 LadÖG) mit einer Geldbuße bis 15.000 € oder ggf. als Straftat (§ 16 LadÖG) mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze geahndet werden.

§ 5 (Inkrafttreten)
Die Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Widdern, 15.5.2025
Günter Vogel, stellv. Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Widderner Blättle
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025

Orte

Widdern

Kategorien

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