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Rechtsverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung

Rechtsverordnung der Stadt Bad Wimpfen über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten Aufgrund des § 18 Gaststättengesetz...

Rechtsverordnung der Stadt Bad Wimpfen über die Festsetzung der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten


Aufgrund des § 18 Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246, 2257) in Verbindung mit § 28 Gaststättengesetz (GastG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.3.2017 (BGBl. I S. 420) in Verbindung mit § 1 des Gaststättengesetzes Baden-Württemberg (LGastG) vom 10.11.2009 (GBI. S. 628) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststätten-verordnung – GastVO) in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBI. S. 195, ber. 1992, S. 227) zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBI S. 99, 112) und § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.7.2000 (GBI. S. 581, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) hat der Gemeinderat am 30. April 2025 für die Schank- und Speisebetriebe in Bad Wimpfen folgende Rechtsverordnung erlassen:


§ 1
Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für alle Schank- und Speisewirtschaften mit Außenbewirtschaftung (Gartenwirtschaften, Terrassen, Straßencafé, Freisitzflächen) im gesamten Stadtgebiet

§ 2
Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung

Für die Außenbewirtschaftung der Schank- und Speisewirtschaften wird der Beginn der Sperrzeit wie folgt festgesetzt:
Während der Sommermonate (1.5. – 30.9.) auf 23.00 Uhr.

§ 3
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Soweit im Einzelfall in der Gaststättenerlaubnis für die Schank- und Speisewirtschaften mit Außenbewirtschaftung andere Zeiten festgesetzt sind, gelten sie für die Dauer dieser Rechtsverordnung nicht mehr. Für weitergehende Ausnahmen findet § 12

Gaststättenverordnung (GastVO) Anwendung.
Die gesetzlichen Pflichten der Gaststättenbetreiber, insbesondere die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften über Immissionsrichtwerte ergebenden Pflichten, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 28 Gaststättengesetzes in Verbindung mit § 1 Landesgaststättengesetz

§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt befristet bis 30.9.2025.

Bad Wimpfen, 30.4.2025


Zaffran, Bürgermeister

Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025
von Stadt Bad Wimpfen
03.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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