Die Gemeinde gibt ein eigenes Amtsblatt heraus.
Es führt den Titel „Neuhausen aktuell“.
Das Amtsblatt ist das Veröffentlichungsorgan der Gemeinde und dient der Unterrichtung der Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Gemeinde.
Eine über den örtlichen Bezug hinausgehende Berichterstattung bleibt der Tagespresse vorbehalten. Ebenfalls der Tagespresse vorbehalten sind grundsätzliche Beiträge Dritter zur Meinungsbildung in Fragen, die die Allgemeinheit betreffen.
Das Amtsblatt ist von Auseinandersetzungen örtlicher Interessengruppen freizuhalten.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn solche Beiträge in Form von Anzeigen eingereicht werden.
Herausgeber: Gemeinde Neuhausen a.d.F.
Druck und Verlag: Nussbaum Medien, Weil der Stadt
Verantwortlich für den redaktionellen Teil, die amtlichen Bekanntmachungen und den nicht amtlichen Teil (§ 2 Nr. 1.1. und § 2 Nr. 1.2.): Gemeinde Neuhausen a.d.F., vertreten durch den Bürgermeister.
Anzeigenteil und die Rubrik „Was sonst noch interessiert“ (§ 2 Nr. 2): Nussbaum Medien
Das Mitteilungsblatt ist wie folgt aufgegliedert:
1.1. Redaktioneller Teil und amtliche Bekanntmachungen, Satzungen und Ausschreibungen der Gemeinde
1.2. Nicht amtlicher Teil – Rubriken: u. a. Beratungsstellen / Soziale Dienste / Bildung / Jugendzentrum / Bürgertreffs / Kirchen / Parteien / Rettungsdienste/ Vereine
2. Anzeigenteil und die Rubrik „Was sonst noch interessiert“
1.1. Redaktioneller und amtlicher Teil
In den redaktionellen Teil der Nachrichten der Gemeinde Neuhausen a.d.F. werden aufgenommen:
a) Redaktionelle Berichterstattung mit ortsspezifischem Bezug
b) Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Neuhausen a.d.F. sowie anderer öffentlicher Behörden und Stellen
c) Einladungen zu Sitzungen des Gemeinderates, Sitzungsberichte und andere Veröffentlichungen der Gemeinde Neuhausen a.d.F.
d) Ausschreibungen der Gemeinde, Verlautbarungen und Mitteilungen ihrer Einrichtungen, von Behörden oder von öffentlich-rechtlichen Verbänden.
e) „Veranstaltungshinweise“ – Einmalig können kommunale Einrichtungen, die örtlichen Vereine, Kirchen und Schulen für eine Veranstaltung in Neuhausen mit einer kostenlosen 1/4-seitigen Anzeige im redaktionellen Teil des Amtsblattes oder auf der Titelseite werben. Ein Anspruch auf eine Titelseite besteht nicht.
f) Die Bürgertreffs haben die Möglichkeit, für ihre Veranstaltungen ausführlicher zu werben.
g) Sonstige Mitteilungen von allgemeinem Interesse (z. B. Nachrichten aus dem Landkreis). Über die Aufnahme entscheidet die Gemeindeverwaltung
h) Nachrufe werden veröffentlicht: 
- von amtierenden oder ehemaligen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern
- von amtierenden oder ausgeschiedenen Gemeinderätinnen/Gemeinderäten
- von amtierenden und ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- von aktiven und ehemaligen Feuerwehrkommandantinnen und Kommandanten und ihren Stellvertretungen
- von Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgern und Trägerinnen und Träger der Bürgermedaille
1.2. Rubriken
Veröffentlichungen nicht amtlicher Art können nur berücksichtigt werden, wenn sie kurz gefasst, sachlich gehalten und frei von Angriffen auf Dritte sind. 
i) Rubrik Standpunkte im Gemeinderat: Die Veröffentlichung erfolgt im direkten Anschluss an die „amtlichen Bekanntmachungen“. Die Fraktionen und fraktionslose Einzelpersonen im Gemeinderat der Gemeinde Neuhausen a.d.F. haben die Möglichkeit, einmal im Monat unter der Rubrik „Standpunkte im Gemeinderat“ zu gemeindepolitischen Fragen Stellung zu nehmen. Die Standpunkte dürfen nur Themen zum Gegenstand haben, für die der Gemeinderat zuständig ist und die Planungen und Aufgaben der Gemeinde betreffen.
Dabei dürfen nur die eigenen Ziele, Vorstellungen, Projekte und Standpunkte erläutert werden. Ein Standpunkt darf keine Angriffe auf Dritte enthalten, auch auf Mitteilungen oder Standpunkte anderer Fraktionen oder Gruppierungen darf nicht eingegangen werden.
Standpunkte werden nicht mehr veröffentlicht ab einer Frist von drei Monaten vor einer Wahl bis zum Wahltag.
Umfang: maximal eine Drittelseite (eine Spalte, d. h. 2.600 Zeichen, mit Leerzeichen). Einzelpersonen und Gruppierungen ohne Fraktionsstatus im Gemeinderat dürfen maximal 1.000 Zeichen mit Leerzeichen veröffentlichen
j) Rubrik Soziale Dienste: Veröffentlichungen sozialer Dienste und Beratungsstellen aus Neuhausen und dem Landkreis
k) Rubrik Bildung:
- Veröffentlichungen aller Kindertageseinrichtungen aus Neuhausen
- Veröffentlichungen aller Schulen in Neuhausen und aller Schulen, in die mindestens 10 Kinder aus Neuhausen gehen. Bei Schulen, die vom Landkreis Esslingen betrieben werden, gilt diese Schülerbegrenzung nicht.
- Veröffentlichungen der Öffentlichen Katholischen Bücherei-Mediathek
- Veröffentlichungen der Musikschule
l) Das Jugendzentrum, der Ostertagshof und das Quartier für Generationen haben eigene Rubriken
m) Rubrik Kirchen: Veröffentlichungen von Kirchen, soweit diese im Gemeindegebiet Einrichtungen unterhalten, und soweit sich die Veröffentlichungen auf diese Einrichtungen beziehen.
n) Rubrik Rettungsdienste:
- Freiwillige Feuerwehr Neuhausen
- THW-Ortsverband
- DRK-Ortsverband
o) Rubrik Vereine: Vereinsnachrichten, Veranstaltungs- und Spielberichte, Nachrufe und sonstige Mitteilungen der örtlichen Vereine werden unter der jeweiligen Rubrik veröffentlicht. Es dürfen drei Bilder veröffentlicht werden.
Einladungen zu Hauptversammlungen dürfen veröffentlicht werden. Gestaltete Anzeigen, z. B. Traueranzeigen, Anzeigen zu Weihnachten etc. sind nicht zugelassen. 
Sponsoren einer Veranstaltung dürfen im Fließtext genannt werden.
Die Artikel sollen möglichst kurz gehalten werden und sich auf Wesentliches beschränken.
p) Veröffentlichungen von Parteien, Wählervereinigungen sowie von Fraktionen oder fraktionslosen Einzelpersonen im Gemeinderat
I.Rubrik Gemeinderat
Veröffentlichungsberechtigt sind ortsansässige Parteien und Wählervereinigungen mit Fraktionen oder Vertretern im Gemeinderat:
Die Reihenfolge der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt erfolgt nach der Größe der Fraktion, bei gleicher Größe analog zur Anzahl der Wählerstimmen.
Um den Charakter eines Amtsblattes zu erhalten, können nur kurze Terminhinweise und Berichte mit örtlichem Bezug veröffentlicht werden. Des Weiteren sind Texte unzulässig, die der Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage dienen.
II.Rubrik Parteien
Ortsverbände von Parteien oder Wählervereinigungen, die auf örtlicher Ebene organisiert sind – ohne Fraktionen oder Vertreter im Gemeinderat – haben die Möglichkeit, kurze Terminhinweise mit örtlichem Bezug zu veröffentlichen. 
Der Ortsverband, die Gruppierung beziehungsweise die Wählervereinigung muss seinen/ihren Sitz in der Gemeinde Neuhausen auf den Fildern haben. Sie kann auch einem überregionalen Ortsverband angehören, sofern Neuhausen auf den Fildern Teil des überregionalen Ortsverbands ist. Diese Voraussetzung ist auf Verlangen durch die Vorlage von Satzungen, Statuten o. Ä. nachzuweisen.
Die Reihenfolge der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt erfolgt alphabetisch. Die Zeichenzahl inklusive Leerzeichen ist auf 500 beschränkt. Die Veröffentlichung von Fotos ist nicht gestattet.
III. Wahlen und Karenzzeit:
Zur Wahrung der Neutralitätspflicht gilt für alle Veröffentlichungen von Parteien sowie von Fraktionen, Wählervereinigungen und fraktionslosen Einzelpersonen im Gemeinderat eine Karenzzeit von drei Monaten vor dem Wahltermin (Kommunalwahlen, Regional-, Landtags-, Bundestags-, Europawahl). 
In der Karenzzeit von drei Monaten vor Wahlen sind grundsätzlich keine inhaltlichen Beiträge der unter Ziffer I. und II. Genannten zulässig, mit Ausnahmen von Hinweisen auf Termine und Veranstaltungen.
In der letzten Ausgabe vor einer Wahl werden Beiträge, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu der Wahl haben, nicht mehr veröffentlicht. Das gilt sowohl für die Rubrik Gemeinderat als auch für die Rubrik Parteien.
Fotos von Kandidaten und von Veranstaltungen dürfen während der Karenzzeit nicht veröffentlicht werden.
Besonderheit Nachrufe: Nachrufe dürfen auch während der Karenzzeit mit Angabe des Namens des Verstorbenen und einer Beileidsbekundung an die Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Eine ausführliche Würdigung etwaiger Verdienste ist während der Karenzzeit nicht gestattet.
Besonderheit Gemeinderatswahl: Im Amtsblatt wird in Abstimmung mit dem Nussbaum Verlag vor einer Gemeinderatswahl nach dem offiziellen Wahlbewerbungstermin einmalig, im Rahmen einer öffentlichen Bekanntmachung, über die zur Wahl zugelassenen Listen sowie die darin verzeichneten Kandidatinnen und Kandidaten in Wort und Bild vorgestellt.
IV. Generell unzulässig sind Wahlaufrufe (auch allgemeiner Art) und Wahlwerbung, ferner Angriffe auf Dritte. Ebenso Stellungnahmen zu landes-, bundes-, europa- und parteipolitischen Angelegenheiten.
q) Rubriken „Überörtliche Vereine“ und „Jahrgänge“ – hier werden im Wesentlichen nur Terminhinweise veröffentlicht. 
Nicht aufgenommen werden in den vorderen Teil des Amtsblattes gewerbliche und private Anzeigen sowie Wahlwerbung jeglicher Art.
In den Anzeigenteil werden aufgenommen:
Gewerbliche Anzeigen, Privatanzeigen, Anzeigen von Organisationen sowie Wahlanzeigen.
Wahlwerbung:
Die Veröffentlichung von Anzeigen aus Anlass von Wahlen (Wahlwerbung), an denen die Bürger der Gemeinde beteiligt sind, ist innerhalb von drei Monaten vor einer Wahl zulässig.
Veröffentlichungsberechtigt sind die zur Wahl zugelassenen Parteien, Wählervereinigungen und Wahlbewerber selbst.
Wahlwerbung muss sich auf die Darstellung der Ziele, Vorstellungen und Projekte derjenigen Partei, Wählervereinigung oder Person beschränken, die Gegenstand der Wahlwerbung ist. Sie darf weder gegen die Gemeinde gerichtet sein, noch Angriffe auf Dritte enthalten.
Für die Anzeigen gelten die Preise des Verlages.
Nicht im Mitteilungsblatt abgedruckt werden:
a) Leserbriefe
b) Beiträge und Anzeigen, die
– die Ehre einzelner Personen angreifen
– gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen
– gegen die guten Sitten oder die Interessen der Gemeinde Neuhausen a.d.F. verstoßen,
- vom Umfang und der Häufigkeit der Veröffentlichung das zumutbare Maß übersteigen.
Das Mitteilungsblatt erscheint wöchentlich donnerstags.
Redaktionsschluss ist in der Regel dienstags, 10.00 Uhr. Änderungen werden jeweils vorher im Mitteilungsblatt bekannt gegeben.
Beim Verlag direkt abgegebene Manuskripte werden (mit Ausnahme von Anzeigen) nicht veröffentlicht.
Bürgermeisteramt bzw. Verlag entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen über die Veröffentlichungen von Einsendungen bzw. Anzeigen, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters des Amtsblattes und des für die Veröffentlichung zur Verfügung stehenden Raumes. Ein Anspruch auf Veröffentlichung an einer bestimmten Stelle des Amtsblattes besteht nicht.
Die Änderungen im Redaktionsstatut vom 9. Oktober 2001 wurden vom Gemeinderat am 21.10.2025 beschlossen. Das Redaktionsstatut tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Der Beschluss über die Länge der „Karenzzeit im Amtsblatt vor Wahlen“ vom 19.03.2024 wurde in das Redaktionsstatut eingearbeitet.
Neuhausen a.d.F., 30.10.2025
Ingo Hacker
Bürgermeister