Aus den Rathäusern

Regelungen über die Räum- und Streupflicht an Straßen und Gehwegen durch die Stadt und die Anlieger

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, ihre Autos so zu parken, dass Räum- und Streufahrzeuge nicht behindert werden und genügend Platz bleibt, damit diese...

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, ihre Autos so zu parken, dass Räum- und Streufahrzeuge nicht behindert werden und genügend Platz bleibt, damit diese durchfahren und die Straßen räumen können!


Nachdem mit dem ersten Wintereinbruch und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt mit Schnee- und Glatteisgefahr zu rechnen ist, möchten wir auf die Regelungen zur Räum- und Streupflicht und Durchführung des Winterdienstes an den öffentlichen Straßen und angrenzenden Gehwegen hinweisen.


Für die Räumung der Gehwege wird ausdrücklich auf die geltende Satzung vom 21.12.1989 über die Verpflichtung der Anlieger zur Durchführung der Räum- und Streupflicht an Straßen und Gehwegen hingewiesen. Dies gilt auch für bisher unbebaute Grundstücke an diesen Straßen. Sofern gestreut wird, ist laut der Satzung abstumpfendes Material wie Sand, Splitt, Granulat oder Asche zu verwenden. Bei Eisregen oder gefrierendem Regen (Eisglätte) ist die Verwendung von Auftaumitteln ausnahmsweise gestattet, jedoch auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken. Die Satzung findet man unter dem Link unten.

Die Anlieger werden außerdem darauf hingewiesen, dass herabgefallenes Laub auf den Gehwegen bzw. den o.g. Straßenabschnitten bei fehlenden Gehwegen regelmäßig zu beseitigen ist und Hecken und Büsche, die in die Gehwege oder den Straßenraum hineingewachsen sind, zurückgeschnitten werden müssen. Das herabgefallene Laub darf aber nicht einfach auf öffentlichen Grünflächen abgelagert und nicht vom Gehweg auf die Straße gekehrt werden, sondern ist vom Anlieger durch Kompostieren, die Biotonne, den Bioabfallsack oder z.B. auch den Abtransport auf den Häckselplatz Babstadt ordentlich zu beseitigen.

Wie in den vergangenen Jahren werden entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung des kommunalen Winterdienstes vorrangig verkehrswichtige und gefährliche Straßenabschnitte sowie Fußgängerüberwege geräumt und gestreut.
Die Straßen im Stadtgebiet wurden nach diesen Grundsätzen in drei Dringlichkeitsstufen eingeteilt und werden in dieser Reihenfolge durch den städtischen Räumdienst angefahren:
Stufe I: Hauptverkehrsstraßen, Ortsdurchfahrten
Stufe II: weitere verkehrswichtige Straßen und Gefahrstellen
Stufe III: übrige Straßen, jedoch erst ab 10 cm Schneefall

Die Räumung und Streuung erfolgt dabei wie bisher so rechtzeitig, dass die wichtigsten Straßen bis zum Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs in der Regel abgeschlossen sind. Der Winterdienst wird bei Bedarf bis ca. 21.00 Uhr, dem Ende des allgemeinen Tagesverkehrsaufkommens, durchgeführt. Während der Nachtzeit besteht keine Verpflichtung der Stadt zu räumen oder zu streuen.

Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei Straßen, die beidseitig ohne Gehwege sind, die Anlieger die Verpflichtung haben, jeweils einen Teil der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte, mindestens jedoch in 1,5 m Breite nach § 5 der Satzung den Räum- und Streudienst bei Schneefall selbst durchzuführen. Die Stadt wird solche Straßen nicht räumen.

Stadt Bad Rappenau
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von Stadt Bad Rappenau
12.12.2024
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