Aufgrund aktueller Hinweise über frei laufende Hunde innerhalb des Stadtgebiets sowie auf verschiedenen Feldwegen und im Wald, wo viele andere Spaziergänger unterwegs sind und daraus folgender kritischer Begegnungssituationen möchte das Ordnungsamt auf die aktuellen Regelungen in der polizeilichen Umweltschutzordnung nochmals ausdrücklich hinweisen. In § 10 Abs. 3 und 4 ist folgende Regelung zur Leinenpflicht in Bad Rappenau und Stadtteilen enthalten:
„Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen. Wenn sich andere Personen annähern, müssen Hunde angeleint werden.
Weitergehende Bestimmungen über die Leinenpflicht nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3.8.2000 (PolVOgH) bleiben unberührt.“
Dies bedeutet, dass Hunde innerhalb des Ortes generell anzuleinen sind, außerhalb auf Feldwegen und im Wald nur dann frei gelaufen lassen werden dürfen, wenn sich niemand nähert und wenn der Hund im Gehorsam steht und auf ihn eingewirkt werden kann.
Stadt Bad Rappenau
Ordnungsamt