Kommunalpolitik

Regelungen zur Wasserentnahme aus dem Brunnen „Wolfsgrube“

Seit einigen Jahren können Altdorfer Bürger*innen an der sogenannten Wolfsgrube Grundwasser zur Bewässerung ihrer landwirtschaftlichen und kleingärtnerischen...

Seit einigen Jahren können Altdorfer Bürger*innen an der sogenannten Wolfsgrube Grundwasser zur Bewässerung ihrer landwirtschaftlichen und kleingärtnerischen Flächen im Innen- und Außenbereich entnehmen.


Die Wolfsgrubenquelle hat jedoch keine Trinkwasserqualität. Dies bedeutet, dass das Wasser nur im Notfall, wenn die Wasserversorgung ausfällt, als Brauchwasser oder gut abgekocht als Trinkwasser genutzt werden kann.

Es gelten folgende Hinweise zur Entnahme von Grundwasser aus der Wolfsgrube:

  1. Obst und Gemüse zum Rohverzehr sowie Getreide und Kartoffeln sollten 2 Wochen vor der Ernte nicht mehr mit Wasser aus dem Brunnen „Wolfsgrube“ gegossen werden, da von diesem Wasser keine mikrobiologischen Untersuchungen vorliegen.
  2. Pflanzen und Pflanzenteile, die vor dem Verzehr nicht mehr abgekocht werden (z.B. Erdbeeren, Salat, Kräuter usw.) dürfen nur mit Trinkwasser gem. DIN 19650 gegossen werden. Das Wasser aus dem Brunnen Wolfsgrube sollte hierbei nicht verwendet werden.
  3. Es wird daher seitens des Gesundheitsamtes eine jährliche mikrobielle Untersuchung des Brunnenwassers empfohlen. Erweiterte Nutzungsmöglichkeiten bzgl. Punkt 2 und 3 trifft das Gesundheitsamt.
  4. Auf die Haftung nach den §§ 89 u. 90 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) wird hingewiesen.
  5. Die Erteilung weiterer Auflagen bleibt vorbehalten.

Es gelten folgende Regelungen für die Nutzung der Wolfsgrube:

  • Alle Altdorfer Einwohner/-innen haben die Möglichkeit, einen Schlüssel für die Wolfgrube im Rathaus gegen eine Kaution in Höhe von 30,00 € zu erhalten.
  • Die Nutzung des Wassers ist für landwirtschaftliche und kleingärtnerische Zwecke im Innen- und Außenbereich zulässig.
  • Auf Basis der Ausführungen hinsichtlich der Nutzung von Zisternen wird eine Befüllung dieser mit Brunnenwasser ebenfalls zugelassen. Die Gemeindeverwaltung verweist an dieser Stelle auf die Anmeldepflicht von Zisternen.
  • Die Schlüssel dürfen nicht nachgemacht werden.
  • Die Schlüssel dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

Bei Verstößen gegen diese Regelungen wird die Nutzung untersagt und die Rückgabe des Schlüssels gefordert. Des Weiteren kann Strafanzeige erstattet werden.

Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt 20,00 € pro Nutzer*in.

Ihre Gemeindeverwaltung

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Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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