Aus den Rathäusern

//Regierungspräsidium Karlsruhe//

Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ und das Landschaftsschutzgebiet „Albtalplatten und Herrenalber Berge“...

Änderung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ und das Landschaftsschutzgebiet „Albtalplatten und Herrenalber Berge“ vom 1. Juni 1994 (GBl. v. 22. Juli 1994, S. 360), geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2016 (GBl. v. 29. März 2016, 228)

Bekanntmachung der Offenlage

Das Regierungspräsidium Karlsruhe – Höhere Naturschutzbehörde – beabsichtigt, die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Albtal und Seitentäler“ und das Landschaftsschutzgebiet „Albtalplatten und Herrenalber Berge“ im Landkreis Karlsruhe zu ändern.

Die Änderung ist rechtliche Voraussetzung für die Planfeststellung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz zur Wiederherstellung des 100-jährlichen Hochwasserschutzes an der Alb. Kernstück der Planung ist der Neubau eines Hochwasserrückhaltebeckens oberhalb von Ettlingen im Albtal, das inklusive seiner Anlagen und Einstauflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Naturschutzgebiets „Albtal und Seitentäler“ und kleinflächig im dienenden Landschaftsschutzgebiet „Albtalplatten und Herrenalber Berge“ liegen wird.Dieses Änderungsverfahren wird mit dem Ziel durchgeführt, die geplanten Maßnahmen des Hochwasserschutzes von entgegenstehenden Vorschriften der Schutzgebietsverordnung freizustellen.

Der Verordnungsentwurf sowie die dazugehörigen Karten liegen gemäß § 24 Absatz 2 Naturschutzgesetz während der Sprechzeiten von Montag bis Donnerstag von 9 bis 15:30 Uhr und Freitag von 9 bis 12 Uhr beim Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe, 2. OG, Raum 327 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann in Papierform aus in der Zeit von

Montag, den 29. September 2025 bis einschließlich Mittwoch, den 29. Oktober 2025.

Die Unterlagen sind darüber hinaus während der genannten Auslegungsfrist elektronisch einsehbar im Internet unter rp.baden-wuerttemberg.de/rpk/abt5/ref55/naturschutzgebiete/verordnungen/

(-> Im Verfahren zur Unterschutzstellung oder Änderung -> Änderung Naturschutzgebiet Albtal und Seitentäler und Landschaftsschutzgebiet Albtalplatten und Herrenalber Berge) sowie in den Räumen der folgenden Unteren Naturschutzbehörde, der Stadt Ettlingen und der Gemeinde Waldbronn zur kostenlosen Einsicht durch jedermann:

  1. Landratsamt Karlsruhe, Kriegsstraße 100, 76133 Karlsruhe, 3. OG, Amt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Zimmer 3.55; Montag bis Freitag von 9 bis 13 Uhr; Hinweis: Da der Zugang ins Amt eine Berechtigung erfordert, ist eine vorherige telefonische Anmeldung unter Tel.-Nr.: 0721-93687400 erforderlich;
  2. Stadt Ettlingen, Stadtbauamt Ettlingen, Abteilung Gewässerbau, Raum 0.17 (Erdgeschoss), Pforzheimer Straße 19, 76275 Ettlingen; Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und von 14 bis 15:30 Uhr; Freitag von 9 bis 12 Uhr
  3. Gemeinde Waldbronn, Rathaus der Gemeinde Waldbronn, Foyer (Erdgeschoss), Marktplatz 7, 76337 Waldbronn; Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 12 Uhr; Donnerstag von 14 bis 18 Uhr

Gegen Kostenerstattung können Ausdrucke bei der Höheren Naturschutzbehörde bezogen werden.

Bedenken und Anregungen zu dem Verordnungsentwurf und den dazugehörigen Karten können während der genannten Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich (Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 55 Naturschutz Recht, 76247 Karlsruhe), zur Niederschrift (Regierungspräsidium Karlsruhe, Karl-Friedrich-Straße 17, 76133 Karlsruhe, 2. OG; Raum 327) oder elektronisch (naturschutzgebiete@rpk.bwl.de) vorgebracht werden.

Wir weisen explizit darauf hin, dass es sich bei der Verordnungsänderung um ein eigenständiges rechtliches Verfahren handelt, welches lediglich die Vereinbarkeit der Hochwasserschutzmaßnahmen mit der Schutzgebietsverordnung und nicht die Hochwasserschutzmaßnahme als solche betrifft.

Karlsruhe, den 26. August 2025

Regierungspräsidium Karlsruhe – Höhere Naturschutzbehörde

Erscheinung
Amtsblatt Ettlingen
Ausgabe 36/2025
von Stadt Ettlingen
02.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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