Nach einer Reha-Maßnahme erhält der Patient oder die Patientin einen Entlassungsbericht. Für die Rentenversicherung ist es ein wichtiges Dokument, wenn über einen Antrag auf Erwerbsminderung entschieden wird.
Der Reha-Entlassungsbericht fasst den Verlauf der Behandlungen zusammen und dient der Information der weiterbehandelnden Ärzte. Gleichzeitig ist er wichtiger Nachweis für den Leistungserbringer, in den meisten Fällen handelt es sich dabei um die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Von besonderer Bedeutung ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Sie informiert darüber, in welchem Umfang die betroffene Person nach Abschluss der Reha noch arbeitsfähig ist.
Dabei wird eingeschätzt, ob eine Tätigkeit im bisherigen Beruf täglich unter drei Stunden, zwischen drei und sechs Stunden oder mehr möglich ist. Zusätzlich wird die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet. Bei der Beurteilung, ob die Entlassung aus der Reha arbeitsfähig oder arbeitsunfähig erfolgt, ist es wichtig, zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung zu unterscheiden: Während Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand vorübergehend – etwa aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung – nicht arbeiten kann, beschreibt die Erwerbsminderung eine längerfristige Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Falls die betroffene Person mit dem Inhalt des Reha-Entlassungsberichts nicht einverstanden ist, besteht keine Möglichkeit, direkt dagegen Widerspruch einzulegen, da es sich nicht um einen Rechtsbehelf handelt.
Der Reha-Entlassungsbericht hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung über einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Häufig orientiert sich die DRV an den darin enthaltenen Einschätzungen. Stimmen diese nicht mit der tatsächlichen gesundheitlichen Situation überein, kann dies trotzdem zur Ablehnung des Rentenantrags führen. Dann ist es möglich, gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Denn der Ablehnungsbescheid ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid.
Ihr Sozialverband VdK Philippsburg


