Städte und Gemeinden verpflichten ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung", die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen.
Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke). Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks.
Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor,
Die Ermächtigungsgrundlage für Streupflichtsatzungen der Gemeinden ist § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg. Rechtsgrundlage für die Ahndung von Zuwiderhandlungen mit einem Bußgeld ist § 54 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg.
In unserer Kommune Altdorf gibt es auch eine gemeindliche Verordnung, in der die Räum- und Streupflicht der Grundstücksanlieger geregelt ist. Die Anlieger haben die Gehwege werktags bis 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr von Schnee zu räumen. Bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte sind die Gehwege mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Split, Asche, …) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Arbeiten sind bis 21 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
Falls nur auf einer Seite ein Gehweg vorhanden ist, betrifft die Räumpflicht die Grundstücke, die angrenzend sind. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, ist die Räum- und Streupflicht auf entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn (beidseitig in einer Breite von 1,50 Meter) angeordnet.
Aus Umweltschutzgründen ist die Verwendung von Streusalz (Tausalz) oder anderen ätzenden Mitteln verboten. Sie dürfen ausnahmsweise bei Eisregen verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der freigeräumten Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert ist. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Das Räumgut von privaten Flächen (wie Garageneinfahrten) sollten auch dort gelagert werden und nicht auf den Gehweg bzw. die Fahrbahn geschoben werden.
Wer die Gehwege nicht entsprechend reinigt, riskiert eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz.
Bürgermeisteramt