Renaturierung des Lützelbachs im Bereich des Schulcampus in Reichenbach an der Fils
Az.: 661.13-00013663
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntgabe gemäß § 5 Abs. 1, 2 UVPG über das Ergebnis der Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 7 UVPG:
Die Gemeinde Reichenbach an der Fils plant im Bereich zwischen alter Schulsporthalle und Karlstraße in einer Gesamtlänge von ca. 85 Metern die naturnahe Umgestaltung des Lützelbachs.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau im Sinne von § 67 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Demnach ist ein Gewässerausbau die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer.
Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.
Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).
Für diese Maßnahme war gemäß § 7 Abs. 2 i.V. m. Nr. 13.18.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt.
Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.
Das Landratsamt Esslingen kommt nach Aus- und Bewertung der Unterlagen zu dem Ergebnis, dass in der ersten Stufe keine Betroffenheit besonderer örtlicher Gegebenheiten festgestellt wurde, sodass eine Prüfung nach der zweiten Stufe entfallen kann.
Bei der nach § 7 Abs. 2 UVPG überschlägig durchzuführenden Vorprüfung und in der Gesamtschau kommt das Landratsamt Esslingen zu dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.
Esslingen, den 02.09.2024