Laut Straßenverkehrsordnung dienen verkehrsberuhigte Zonen dazu, um dort das Unfallrisiko zu minimieren. In diesen Straßenabschnitten haben Kinder und Erwachsene, die zu Fuß unterwegs sind, Vorrang. Das bedeutet, Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt. Jedoch darf, wer zu Fuß geht, den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.
Alle anderen Verkehrsteilnehmer, also Autos, Motorräder und auch Radfahrer, müssen auf sie besondere Rücksicht nehmen. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten.
Hierzu gilt es zuallererst, die Fahrgeschwindigkeit auf Schritttempo zu reduzieren. Damit meint die Rechtsprechung vier bis sieben Stundenkilometer. Das ist ein Bereich, den ein normaler Tacho im Auto gar nicht anzeigt. Sobald sich die Tachonadel bewegt, fährt man in der verkehrsberuhigten Zone also fast immer schon zu schnell.
Parken ist für Autofahrer in verkehrsberuhigten Bereichen bzw. Spielstraßen grundsätzlich verboten – außer auf speziell dafür vorgesehenen und markierten Flächen. Lediglich Anhalten zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen ist gestattet.
Beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs ist man wartepflichtig gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern. Die Regelung „rechts-vor-links“ gilt nicht.
Gekennzeichnet wird der entsprechende Bereich mit den blauen Verkehrszeichen 325 und 325.2 („verkehrsberuhigter Bereich“; Ende rot durchgestrichen) und durch das Fehlen der sonst üblichen Trennung von Fahrbahn und Gehweg. In Mundelsheim ist ausschließlich die Raiffeisenstraße eine Spielstraße.
Ihr Ordnungsamt