In der Gemeinde Möglingen besteht aufgrund der Polizeiverordnung ein Anleinzwang, d. h. im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Der Halter oder Führer eines Hundes hat dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelagerter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Auch im Außenbereich dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf ein Tier einwirken kann, nicht frei herumlaufen, damit diese keine Gefahr für Passanten darstellen, beispielsweise bereits dadurch, dass sie Menschen anspringen. Auf Menschen, die Angst vor Hunden haben, ist auch hier besondere Rücksicht zu nehmen.
Außerdem müssen Hundehalter darauf achten, dass durch ihre Tiere die Bewirtschaftung von Äckern nicht beeinträchtigt wird und Pflanzen nicht geschädigt werden. Nicht entfernter Hundekot, gerade in landwirtschaftlichen Grundstücken während der Vegetationszeit, kann dazu führen, dass Erntegut verunreinigt wird.
Auch volle Hundekottüten werden verstärkt am Feldwegrand entsorgt. Für diesen Abfall sind die in regelmäßigen Abständen aufgestellten Müllbehälter zu benutzen.
Wir bitten die Hundehalter, die dargestellten Bestimmungen zu beachten, damit Ordnungsmaßnahmen vermieden werden.
Wenn für Sie schon immer diese Vorschriften als selbstverständlich gegolten haben, so bitten wir Sie, diese Hinweise nur noch einmal als Information anzusehen.
Wir bedanken uns bei den Hundehaltern für das entgegengebrachte Verständnis.