Aus den Rathäusern

Richtiges Verhalten von Radfahrern im Straßenverkehr

Da es im Herbst morgens zunehmend dunkler wird und verstärkt mit schwierigen Wetterverhältnissen zu rechnen ist, wie zum Beispiel Nieselregen und Nebel,...

Da es im Herbst morgens zunehmend dunkler wird und verstärkt mit schwierigen Wetterverhältnissen zu rechnen ist, wie zum Beispiel Nieselregen und Nebel, möchten wir Sie an folgende Regeln für Radfahrer im Straßenverkehr erinnern:

Grundsätzlich sollten Sie beim Radfahren - wie beim Autofahren - auf alles verzichten, was die Fahrfitness herabsetzt und die Unfallgefahr erhöht. Dazu gehören beispielsweise Telefonieren und Musikhören. Außerdem herrscht für alle Fahrradfahrer eine Lichtpflicht. Wer ohne Licht unterwegs ist oder nicht auf Handy und Kopfhörer verzichten kann, riskiert ein Bußgeld. Auch Kinder, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren, sollten darauf achten, dass alle Beleuchtungseinrichtungen auch funktionieren, das Fahrrad verkehrstüchtig ist und der Sturzhelm aufgezogen wird. Das Ordnungsamt führt regelmäßig Kontrollen durch.

Radfahrern ab 10 Jahren ist es nicht gestattet, auf dem Gehweg zu fahren, da dieser dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer unter 10 Jahren vorbehalten ist. Radfahrer, die auf Gehwegen fahren, müssen immer mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Generell müssen Radfahrer mit angepasster Geschwindigkeit fahren, d.h. sie müssen ihre Geschwindigkeit der Breite des Weges und der Oberflächenbeschaffenheit anpassen. Berücksichtigen müssen sie auch Hindernisse, Falschfahrer („Geisterradler“) und Fußgänger sowie Witterung und Sichtverhältnisse. Der Fußgängerüberweg darf nicht fahrend überquert werden. Hier muss das Rad geschoben werden.

Vor allem in Naherholungsgebieten und auf Feldwegen sollten sie durch Klingeln auf sich aufmerksam machen und in Schrittgeschwindigkeit an Fußgängern mit Hunden vorbeifahren.

Bei vielen Fahrradfahrern gibt es noch den Irrglauben, dass man alkoholisiert fahren dürfe, dies ist aber falsch. So müssen Sie bei Unfällen ab 0,3 ‰ mit einer Mitschuld rechnen. Ab einem Promillegehalt von 1,6 ‰ gilt man als absolut fahrunsicher und darf kein Fahrrad mehr führen. Bei Verletzung dieser Regel können Sie Ihren Führerschein verlieren.

Unter vielen Fahrradfahrern gilt das „bei Rot noch schnell über die Ampel fahren“ als „Kavaliersdelikt“. Jedoch wird das Überfahren einer roten Ampel mit Bußgeldern und Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet.

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Helmpflicht, doch ein Helm ist dereinzige Schutz für den Kopf bei einem Sturz. Das Mitführen eines Helmes am Lenker bringt ihnen dagegen keinen Schutz. Wenn Ihnen Ihr Kopf lieb ist, tragen Sie einen Helm. Denn bei einem Unfall bekommt ein Fahrradfahrer ohne Helm eine Mitschuld, wenn die Verletzung mit Helm geringer gewesen wäre.

Auch auffallende Kleidung ist wichtig. Radfahrer sollten als Verkehrsteilnehmer immer helle, auffallende Kleidung tragen. Achten Sie auf Reflektoren an der Kleidung und an Rucksäcken.

Hiermit appellieren wir an alle Fahrradfahrer, halten Sie sich bitte an die vorgegebenen Regeln zum Schutze aller Verkehrsteilnehmer, denn auch Radfahrer müssen gemäß § 1 StVO ständige Vor- und Rücksicht walten lassen. Das gilt vor allem gegenüber Fußgängern. Dadurch werden Sie zu einem guten Vorbild für Kinder und schützen sich selbst.

Wie Ihr Fahrrad verkehrssicher wird

Sicherheitstechnisch gibt es keinen Unterschied zwischen einem Erwachsenen- und einem Kinderfahrrad. Kleinstkinderräder zählen jedoch als Spielzeug und nicht als Fahrräder. Sie dürfen nur auf Gehwegen ohne Gefährdung der Fußgänger verwendet werden.

In Deutschland müssen alle Kinder- und Erwachsenenfahrräder eine festgelegte Mindestausstattung vorweisen, um sich im Straßenverkehr bewegen zu dürfen. Sicherheitsmängel können auch für spätere Regress- oder Schadensersatzansprüche nach einem Unfall schwerwiegende Folgen haben. Schon beim Fahrrad-Kauf lohnt sich der Blick auf die Sicherheitsanforderungen.

Alle Fahrräder, die sich im Straßenverkehr bewegen, müssen ausgestattet sein mit:

  • einer dynamobetriebenen oder batterie-/akkubetriebenen Lichtanlage
  • einem nach vorne wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht
  • einer Schlussleuchte für rotes Licht (mind. 250 mm und max. 1200 mm über der Fahrbahn)
  • verschiedenen Reflektoren:
    - Längsseite: entweder zwei gelbe Speichen-Rückstrahler pro Rad oder Speichenleuchtstäbchen an jeder Speiche oder ein Reflektorstreifen an jedem Reifen
    - jedes Pedal benötigt 2 gelbe Rückstrahler (nach vorn und nach hinten wirkend)
    - Vorderseite: mind. ein nach vorn wirkender weißer Rückstrahler (darf in vorderen Scheinwerfer integriert sein)
    - Rückseite: mind. ein roter Großflächen-Rückstrahler mit „Z“-Kennzeichnung (darf in Schlussleuchte integriert sein; ein weiterer roter Rückstrahler ist erlaubt, aber nicht vorgeschrieben)
  • zwei unabhängig wirkenden Bremsen (je eine pro Rad)
  • einer funktionierenden Klingel (keine Hupe)
Anhang
Zahlreiche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit ein Fahrrad der Straßenverkehrsordnung entspricht (Quelle: www.verkehrswacht-medien-service.de).
Erscheinung
Gemeindeanzeiger Denkendorf
NUSSBAUM+
Ausgabe 43/2024
von Gemeinde Denkendorf
24.10.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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