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Richtlinien für die Ehrung von ehrenamtlichem Engagement in der Stadt Neckarsulm

§ 1 Präambel In der Stadt Neckarsulm gibt es Menschen, die sich in allen Bereichen der Stadtgesellschaft in vorbildlicher und außergewöhnlicher...

§ 1

Präambel

In der Stadt Neckarsulm gibt es Menschen, die sich in allen Bereichen der Stadtgesellschaft in vorbildlicher und außergewöhnlicher Weise ehrenamtlich für das Gemeinwesen und das Gemeinwohl engagieren und somit wertvolle und unverzichtbare Arbeit leisten.

Der Stadt ist es deshalb ein besonderes Anliegen, diesen verdienten ehrenamtlich tätigen Menschen Dank und Anerkennung auszusprechen. Dies erfolgt in Form des Ehrenamtspreises in den Kategorien „Besonderes Engagement“ und „Held/in des Alltags“.

§ 2

Begriffsbestimmung

Eine ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die ohne Besoldung oder Entgelt ausgeübt wird. Fallen bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit dem Betroffenen Kosten an, kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Sofern eine Aufwandsentschädigung gewährt wird (im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen), ist dies kein Ausschlussgrund für eine Ehrung.

§ 3

Kriterien Ehrenamtspreis Kategorie „Besonderes Engagement“

  1. Mit dem Ehrenamtspreis in der Kategorie „Besonderes Engagement“ geehrt werden
  • Erste Vorsitzende oder vergleichbare Funktionäre eines Vereins/einer Organisation, die seit mindestens zehn Jahren ohne Unterbrechung diese Tätigkeit ausüben.
  • Zweite Vorsitzende, Kassierer, Schriftführer, Sparten-, Abteilungs-, Jugendleiter oder vergleichbare Funktionäre im Verein/in einer Organisation, die mehr als 15 Jahre diese Tätigkeit ununterbrochen wahrnehmen oder in Summe mindestens 15 Jahre in diesen Funktionen tätig waren. Hierbei wird auch eine weniger als zehn Jahre währende Funktion als 1. Vorsitzender oder vergleichbare Funktion mit anerkannt.
  • Personen, die sich ohne Funktion mind. 20 Jahre in ihrem Verein/ihrer Organisation auf besondere Weise ehrenamtlich engagieren.

2. Mit dem Ehrenamtspreis in der Kategorie „Besonderes Engagement“ geehrt werden Gruppen, Vereine, Organisationen/Institutionen, die sich langjährig (mindestens zehn Jahre) in herausragender Weise ehrenamtlich engagieren und für die Stadtgesellschaft einsetzen.

3. Mit dem Ehrenamtspreis in der Kategorie „Besonderes Engagement“ geehrt werden junge Menschen, die nicht älter als 25 Jahre alt sind und mindestens fünf Jahre lang ehrenamtlich in einem Verein oder in einer Organisation tätig sind.

4. Mit dem Ehrenamtspreis in der Kategorie „Besonderes Engagement“ geehrt werden Personen, die eine besonders bemerkenswerte Zivilcourage gezeigt haben.

5. Die örtlichen Vereine, Organisationen, Einrichtungen oder sonstige Personen schlagen die zu Ehrenden nach § 3 der Stadtverwaltung vor. Dem Vorschlag muss eine ausführliche und nachprüfbare Darstellung der besonderen Leistungen und Verdienste beigefügt sein.

§ 4

Kriterien Ehrenamtspreis Kategorie „Held/in des Alltags“

Mit dem Ehrenamtspreis Kategorie „Held/in des Alltags“ geehrt werden Personen, die von ihrem Verein/ihrer Organisation nach Aufforderung durch die Stadtverwaltung benannt wurden, weil sie sich dort in besonderem Maße ehrenamtlich engagieren bzw. für die Arbeit des Vereins/der Organisation unverzichtbar sind, unabhängig von einer Funktion oder der Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit bzw. Funktion.

Alle Vereine werden hierzu in einem Zeitraum von vier Jahren einmal zur Meldung

  • einer Person (Vereine/Organisationen bis 650 Mitgliedern)
  • von zwei Personen (Vereine/Organisationen bis 1.200 Mitgliedern)
  • von drei Personen (Vereine/Organisationen mit mehr als 1.200 Mitgliedern)

aufgefordert. Der Rückmeldung ist der Ehrungsgrund beizufügen.

§ 5

Sonstiges

  1. Die zu Ehrenden nach § 3 Ziff. 1-5 und § 4 sollten in der Regel zum Zeitpunkt der öffentlichen Würdigung noch ehrenamtlich aktiv sein. Eine Ehrung ist längstens noch ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der ehrenamtlichen Tätigkeit möglich.
  2. Personen, die nach § 3 Ziff. 1, 2 und 4 sowie § 4 geehrt wurden, können frühestens nach zehn Jahren, und Personen, die nach § 3 Ziff. 3 geehrt wurden, frühestens nach fünf Jahren ein weiteres Mal geehrt werden.
  3. Grundsätzlich kann eine Auszeichnung für ein und dieselbe erbrachte Leistung nur einmal verliehen werden.
  4. Der Ehrenamtspreis geht mit der Übergabe in das Eigentum des/der Geehrten über. Der Gemeinderat kann im Bedarfsfall mittels Beschluss die Ehrung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen und entziehen.
  5. Für die Ehrung ist unerheblich, ob der ehrenamtlich Engagierte in der Stadt Neckarsulm wohnt oder nicht.
  6. Trotz besonderen ehrenamtlichen Engagements kann derjenige von der Ehrung ausgeschlossen werden, der sich durch sein Verhalten für eine Auszeichnung unwürdig erweist.
  7. Der Verwaltungsausschuss entscheidet über die Ehrungswürdigkeit der eingereichten Vorschläge nach § 3 und über die zu ehrenden Personen. Ferner hat er das Recht, über Ausnahmen nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
  8. Ehrungsvorschläge sind bis spätestens Mitte September des laufenden Jahres bei der Stadtverwaltung einzureichen.
  9. Die Auszeichnung erfolgt im Rahmen des Ehrenamtsempfangs am Tag des Ehrenamts, der alle zwei Jahre auf den 5. Dezember terminiert ist.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Ehrungsrichtlinien treten durch Beschluss des Gemeinderates am 22.05.2025 in Kraft. Die Ehrungsrichtlinien vom 22.07.2021 treten außer Kraft.

Neckarsulm, den 22.05.2025

gez.

Steffen Hertwig

Oberbürgermeister

Erscheinung
Neckarsulm Journal
Ausgabe 23/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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