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Richtlinien über Ehrungen durch die Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald

Richtlinien über Ehrungen durch die Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald § 1 Ehrenbürgerrecht 1) Persönlichkeiten,...

Richtlinien

über Ehrungen durch die Gemeinde Königsfeld im Schwarzwald

§ 1

Ehrenbürgerrecht

1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde Königsfeld besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht verliehen werden. Es ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat.

2) Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet oder aufgehoben.

3) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird dem Ehrenbürger ein Ehrenbürgerbrief ausgehändigt.

4) Für die Verleihung des Ehrenbürgerrechts ist ausschließlich der Gemeinderat zuständig. Eine entsprechende Entscheidung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitgliederzahl.

§ 2

Bürgermedaille

1) Ehrenamtlich für die Gemeinde Königsfeld Tätigen sowie Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, kann in Anerkennung ihrer Verdienste die Bürgermedaille verliehen werden.

2) Mit der Bürgermedaille wird eine Urkunde verliehen.

3) Über Anträge auf Verleihung der Bürgermedaille beschließt der Gemeinderat. Anträge können nur der Bürgermeister und einzelne Mitglieder des Gemeinderats und der Ortschaftsräte stellen.


§ 3

Ehrenmedaille

1) Die Ehrenmedaille kann zur öffentlichen Anerkennung verliehen werden für engagierte ehrenamtliche Vereinstätigkeiten sowie Bürgerinnen und Bürger und andere Personen, die sich durch besondere Leistungen und Verdienste zum Wohle oder zum Ansehen der Gemeinde Königsfeld, insbesondere im politischen, kulturellen, religiösen, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, verdient gemacht haben.

2) Die Ehrenmedaille wird in Verbindung mit einer Urkunde verliehen, in der Name und Leistungen bzw. Verdienste des zu Ehrenden eingetragen sind.

3) Für die Verleihung ist in jedem Fall zu beachten, dass der besondere Wert der Auszeichnung in ihrer Seltenheit liegt.

4) Die Ehrung kann vom Gemeinderat, von Vereinen und sonstigen Organisationen sowie von Einzelpersonen vorgeschlagen werden.

a) Die Vorschläge sind in Form eines schriftlichen Antrags mit einer ausführlichen Darstellung der besonderen Leistungen oder Verdienste des zu Ehrenden bei der Gemeindeverwaltung einzureichen.

b) Über Anträge auf Verleihung der Ehrenmedaille entscheidet der Gemeinderat.

c) Die Ehrenmedaille wird durch den Bürgermeister in würdigem Rahmen übergeben.

§ 4

Ehrung von Ehe- und Altersjubilaren

1) Altersjubilare erhalten am 75., 80., 85., 90., 95., 100. (ff.) Geburtstag ein Glückwunschschreiben der Gemeinde. Zusätzlich wird zum 80., 85., 90., 95., 100. (ff.) Geburtstag ein Geschenk im Wert von 5,00 EUR überreicht.

2) Ehejubilare werden zur Goldenen, Diamantenen und Eisernen Hochzeit ein Glückwunschschreiben und ein Geschenk im Wert von 10,00 EUR überreicht.



§ 5

Vereinsjubiläen

Vereine erhalten von der Gemeinde bei

25-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 125,00 EUR,

50-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 250,00 EUR,

75-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 375,00 EUR,

100-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 500,00 EUR,

125-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 625,00 EUR,

150-jährigem Jubiläum ein Geschenk im Wert von 750,00 EUR.


§ 6

Kurgastehrungen

Kurgäste erhalten bei

10-maligem Aufenthalt ein Geschenk im Wert von 7,50 EUR,

15-maligem Aufenthalt ein Geschenk im Wert von 11,00 EUR,

20-maligem Aufenthalt ein Geschenk im Wert von 15,00 EUR,

25-maligem Aufenthalt ein Geschenk im Wert von 20,00 EUR,

30., 35., 40. (ff.) Aufenthalt ein Geschenk im Wert von 15,00-25,00 EUR.

§ 7

Ehrung von Blutspenden

Neben der Ehrung durch das Deutsche Rote Kreuz überreicht der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter für 10-, 25-, 50- und 75-maliges Blutspenden sowie für jede weiteren 25 Blutspenden eine kleine Ehrengabe.

§ 8

Ehrung von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

Neben der Ehrung durch das Innenministerium überreicht der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter einem aktiven Angehörigen der Feuerwehr nach 25- und 40-jähriger Dienstzeit eine Urkunde und eine Ehrengabe.

§ 9

Ehrung bei Todesfällen

1) Aktiven Gemeinderäten, Ortschaftsräten und Bedienstete ehrt die Gemeinde bei Todesfällen mit einem Kranz.

2) Ausgeschiedene Gemeinderäte, Ortschaftsräte und Bedienstete ehrt die Gemeinde im Todesfall mit einem Kranz, wenn der Verstorbene mindestens 10 Jahre Mandatsträger oder Mitarbeiter der Gemeinde war.

3) In der unter 1) und 2) aufgeführten Fällen wird im Amtsblatt der Gemeinde ein Nachruf veröffentlicht.

§ 10

Zuständigkeit

Für die Ehrungen nach §§ 3 - 8 ist der Bürgermeister zuständig. Er kann diese Zuständigkeit auf Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung übertragen. Außerhalb der Ehrungen im Sinne vorgenannter Bestimmungen kann der Bürgermeister überdurchschnittliche Leistungen durch

  • eine Urkunde,
  • ein Buchgeschenk oder
  • auf sonstige Weise

auszeichnen.

§ 11

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2027 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die Richtlinien vom 11.12.2002 ihre Gültigkeit.

Königsfeld im Schwarzwald, den 13. Mai 2026

Fritz Link

Bürgermeister

Erscheinung
Königsfeld im Schwarzwald mit den Ortsteilen – Bürgerinfo und Gästejournal
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2026
von Gemeinde Königsfeld
28.05.2026
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