Aus den Rathäusern

Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen

Wir möchten daran erinnern, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Bäume, Sträucher und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum (auch...
Lichtraumprofil

Wir möchten daran erinnern, dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, Bäume, Sträucher und Hecken, die in den öffentlichen Verkehrsraum (auch Feld- und Wirtschaftswege) hineinragen, rechtzeitig zurückzuschneiden.

Die Herbst- und Wintermonate sind traditionell die geeignete Zeit für Gehölz- und Baumpflegearbeiten.

Bitte beachten Sie folgende Vorgaben zur Freihaltung des Verkehrsraums:

  • Gehwege sind bis zu einer Höhe von 2,50 Metern freizuhalten.
  • Fahrbahnen müssen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern frei sein.
  • Der Rückschnitt muss mindestens bis zur Hinterkante des Gehwegs bzw. der Fahrbahn erfolgen.
  • An Fahrbahnen ohne Gehweg ist zusätzlich ein seitlicher Sicherheitsabstand von 0,75 Metern einzuhalten.
  • Verkehrszeichen und Straßenschilder dürfen nicht durch Bewuchs verdeckt werden und müssen jederzeit gut sichtbar sein.

Zeitraum für Rückschnitt und Fällarbeiten:
Vom 01. Oktober bis 28. Februar ist das Schneiden von Hecken sowie das Durchführen notwendiger Fällarbeiten zulässig.

Wir bitten um rechtzeitige Durchführung dieser Arbeiten zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

Erscheinung
Mitteilungsblatt Hessigheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 40/2025
von Gemeinde Hessigheim
30.09.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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