
Landkreis Böblingen
Aufgrund von § 46 Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn am 25.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 9 erhält folgende Fassung:
§ 9
Gebührenhöhe
Die Abfuhrgebühr beträgt
Angefangene Kubikmeter werden bis 0,49 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, solche ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
II.
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.
Steinenbronn, den 26.11.2025
Ronny Habakuk
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Steinenbronn geltend gemacht worden ist.
Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn


