Gemeinderat

S A T Z U N G zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 25.11.2003, zuletzt geändert am 03.12.2024

Gemeinde Steinenbronn Landkreis Böblingen Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung –...
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Gemeinde Steinenbronn

Landkreis Böblingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die öffentliche

Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

vom 25.11.2003, zuletzt geändert am 03.12.2024

Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Steinenbronn am 25.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 41 erhält folgende Fassung:

§ 41
Höhe der Abwassergebühren

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 4,03 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,56 €.

(3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

II.

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Steinenbronn, den 26.11.2025

Ronny Habakuk

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Steinenbronn geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

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Anhang
Dokument
Erscheinung
Steinenbronn Aktuell
Ausgabe 49/2025
von Gemeinde Steinenbronn
03.12.2025
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