Aufgrund von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat die Verbandsversammlung am 25. März 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 ÄNDERUNG
Die Verbandssatzung des Abwasserzweckverbandes Börstingen vom 17. September 2002 wird wie folgt geändert:
§ 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung:
(1) Die für Eigenbetriebe geltenden Bestimmungen finden unmittelbar Anwendung (§ 20 Absatz 1 Gesetz über kommunale Zusammenarbeit).
(2) Die Kassen- und Rechnungsführung erfolgt durch die Verbandsverwaltung (Geschäftsführung).
(3) Die Aufsicht über die Kassen- und Rechnungsführung übt der Verbandsvorsitzende aus.
§ 2 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
Starzach, den 25. März 2025
Thomas Noé
Verbandsvorsitzender
HINWEIS:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung unter Bezeichnung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Starzach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Starzach, den 25. März 2025
Thomas Noé
Verbandsvorsitzender