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Sanierungsgebiet Kernstadt

Öffentliche Bekanntmachung Stadt Beilstein, Sanierungsgebiet „Kernstadt“ Beginn der vorbereitenden Untersuchungen Der Gemeinderat...
Öffentliche Bekanntmachung Stadt Beilstein, Sanierungsgebiet „Kernstadt“- Beginn der vorbereitenden Untersuchungen

Öffentliche Bekanntmachung

Stadt Beilstein, Sanierungsgebiet „Kernstadt“

Beginn der vorbereitenden Untersuchungen

Der Gemeinderat der Stadt Beilstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.06.2025 den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch wie folgt beschlossen:

Beschluss des Gemeinderats der Stadt Beilstein nach § 141 Abs. 3 Baugesetzbuch über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen zum Zweck der Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit

  1. Das Gebiet „Kernstadt“ wurde als städtebauliches Problemgebiet ermittelt. Der Gemeinderat beschließt deshalb zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit, vorbereitende Untersuchungen nach § 141 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Gebiet „Kernstadt“ durchführen zu lassen. Als vorläufige Ziele und Zwecke der Sanierung werden bestimmt:

  • Stärkung, Revitalisierung und Erhalt des Innenstadtbereiches in seiner Funktionsfähigkeit als Ort der Identifikation, zum Arbeiten und Wohnen, für Kultur, Versorgung und Freizeit;
  • Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung, Modernisierung und Aktivierung von Flächen und leerstehenden Immobilien; sofern wirtschaftlich Abbruch und Neubau;
  • Sicherung, umfassende Modernisierung und Erhalt denkmalpflegerisch und historisch wertvoller Bausubstanz sowie stadt- und ortsbildprägender Gebäude;
  • Erhaltung und Aufwertung des Wohnbestandes sowie des Wohnumfeldes durch die Modernisierung privater Bausubstanz, insbesondere unter energetischen Gesichtspunkten;
  • Neustrukturierung und Umnutzung leerstehender, fehl- oder mindergenutzter Flächen, insbesondere Gestaltung des Kelterplatzes zur Steigerung dessen Attraktivität;
  • Nutzungsintensivierung des Flächenpotenzials, insbesondere Verbesserung der Parkplatzsituation mit Beachtung der zukunftsfähigen Mobilität; Aktivierung der mindergenutzten privaten Grundstücke;
  • Maßnahmen zur Anpassung vorhandener Strukturen an den demografischen Wandel (insbesondere Maßnahmen zur Erreichung von Barrierefreiheit bzw. -armut im öffentlichen Raum und zum generationengerechten Umbau von Wohnungen);
  • ganzheitliche ökologische Erneuerung mit den vordringlichen Handlungsfeldern Energieeffizienz im Altbaubestand, Verbesserung des Stadtklimas, Reduzierung von Lärm und Abgasen, Aktivierung der Naturkreisläufe in den festgelegten Gebieten; Straßenraumgestaltung unter Berücksichtigung des ruhenden und fließenden Verkehrs
  • Aufwertung des öffentlichen Raumes und des Wohnumfeldes durch Schaffung und Erhalt sowie Qualifizierung von multifunktionalen Grün- und Freiräumen;
    Erhalt und wenn möglich Erweiterung vorhandener Baumbestände, Aufwertung straßenbegleitender Flächen
  • Sicherung und Verbesserung des sozialen Zusammenhalts und der Integration als wichtiger Teil der Daseinsvorsorge durch Erhaltung und Aufwertung des Wohnungsbestandes.

2. Das Untersuchungsgebiet ist im Lageplan vom 01.10.2024 umgrenzt, dieser Plan wird zum Bestandteil dieses Beschlusses erklärt.

Der Lageplan ist im Rathaus, Zimmer Nr. 10 vom 07.07.2025 bis 24.07.2025 ausgelegt und kann dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden.

Die Öffnungszeiten sind: Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Mittwoch 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr, Montag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Dienstag 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hinweise:

  1. Der Beschluss über vorbereitende Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets. Dieses bedarf einer besonderen Sanierungssatzung.

  2. Auskunftspflicht nach § 138 BauGB:

    Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt Beilstein oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich sind. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 138 Abs. 1 BauGB). Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 Abs. 4 i.V.m. § 208 Satz 2 bis 4 BauGB).

Beilstein, 26.06.2025

gez. Barbara Schoenfeld

- Bürgermeisterin-

Anhang
Dokument
Erscheinung
Beilsteiner Mitteilungen – Amtsblatt der Stadt Beilstein
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Stadt Beilstein
03.07.2025
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