Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ in Brettach
Nach § 162 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Stadtordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Langenbrettach am 21.10.2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gegenstand
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ Brettach vom 21.7.2010, rechtsverbindlich seit dem 29.7.2010; erstmals geändert am 15.10.2012 (Rechtskraft mit Veröffentlichung am 18.10.2012) durch Einbeziehung des Grundstücks Paradiesgasse 5, Flurstück 121/1 und Aufhebung des Teilbereiches Flurstück 279/1.
2. Änderung am 10.12.2012 (Rechtskraft mit Veröffentlichung am 13.12.2012) durch Einbeziehung der Flurstücke 118, 118/1, 122/4 und 116/2.
3. Änderung am 23.3.2015 (Rechtskraft mit Veröffentlichung am 7.5.2015) durch Teilaufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets im Bereich des Quartiers „Paradiesgasse“.
4. Änderung am 4.12.2017 (Rechtskraft mit Veröffentlichung am 14.12.2017) durch Erweiterung um Flächen der Hauptstraße und angrenzender Gehwegflächen wird aufgehoben.
§ 2
Gebietsbezeichnung
Das Gebiet der aufgehobenen Satzung ist in beigefügtem Lageplan vom 19.7.2024 im Maßstab 1:1.750 dargestellt.
§ 3
Inkrafttreten
Die Satzung tritt gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Langenbrettach, 22.10.2024
gez. Natter, Bürgermeister
Anlage: Lageplan vom 19.7.2024