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Satz IPAE

5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark „Turmfeld“ Altensteig – Egenhausen Die Verbandsversammlung...

5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des

Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark „Turmfeld“ Altensteig – Egenhausen


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Altensteig-Egenhausen hat in seiner letzten Sitzung eine Änderung der Verbandssatzung beschlossen.
Die erlassene „5. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des
Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark ‚Turmfeld‘ Altensteig – Egenhausen“ wird nachstehend gemäß § 4 Abs. 3 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 1

§ 15 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark „Turmfeld“ Altensteig – Egenhausen vom 08.04.2002 in der Fassung vom 17.11.2008 erhält folgende Fassung:

§ 15

Form der öffentlichen Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen sowie ortsübliche Bekanntgaben des Zweckverbandes Industrie- und Gewerbepark Altensteig/Egenhausen erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter www.stadt-altensteig.de unter der Rubrik „öffentliche Bekanntmachungen“, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachung können in der Stadtkämmerei der Stadt Altensteig, Rathausplatz 1, 72213 Altensteig von jeder und jedem während der Sprechzeiten kostenfrei eingesehen werden. Ferner können sie gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt werden.


(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung im Internet.


(3) Sofern sondergesetzliche Bestimmungen die Durchführung einer Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet ausschließen, erfolgt abweichend von Absatz 1 die öffentliche Bekanntmachung durch Einrücken in den Schwarzwälder Boten. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag im Schwarzwälder Boten.


(4) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Altensteig eingesehen werden können. Hierauf muss bei der öffentlichen Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen werden. Der genaue Ort und die Dauer der Einsichtnahme sind dabei anzugeben. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben werden.

Artikel 2

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


72213 Altensteig, den 06. Februar 2025


Gerhard Feeß
Verbandsvorsitzender

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Altensteig Aktuell
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Ausgabe 24/2025
von Stadt Altensteig
11.06.2025
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