Aus den Rathäusern

Satzung 2

Öffentliche Bekanntmachung Aufgrund eines Druckfehlers wird die folgende Satzungsänderung, die der Gemeinderat am 26.06.2024 in seiner öffentlichen...

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund eines Druckfehlers wird die folgende Satzungsänderung, die der Gemeinderat am 26.06.2024 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen hat, erneut öffentlich bekannt gegeben.

1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen

(Verwaltungsgebührensatzung)

‌der Gemeinde Waldbronn vom 20.07.2011

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn am 26.06.2024 folgende Satzungsänderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 20.07.2011 beschlossen:

Artikel 1

Änderungen am Satzungstext

Nach § 7 wird folgende Regelung zusätzlich in die Satzung aufgenommen:

„§ 7a Umsatzsteuer

(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.“

Artikel 2

Änderungen am Gebührenverzeichnis

Das Gebührenverzeichnis, das gemäß § 4 Absatz 1 Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung ist, wird ersetzt durch folgende Neufassung:

„Gebührenverzeichnis

(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 20.07.2011)

Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.

Nr.

öffentliche Leistung

Gebühr

1

Allgemeine Verwaltungsgebühr

12,60 €/ZE

(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

- Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist.

- Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 6 der Satzung).

Bei Unzuständigkeit gebührenfrei.

- Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 der Satzung)

- Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche.

Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.

- Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen.
- Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2

Beglaubigung, Bestätigungen, Bescheinigungen

unter anderem:

- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln.
- Amtliche Beglaubigung bzw. Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift.

- Bescheinigungen, Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art

(auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist).

2.1

für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung

3,80 €/Fall

2.2

für jede weitere gleichlautende Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung

1,50 €/Fall

Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen).

Werden von Schülern, Auszubildenden oder Studenten Unterlagen für Bewerbungswecke beglaubigt, so kommt nur die Hälfte der Gebühr zum Ansatz.

2.3

Beglaubigung, Bestätigungen, Bescheinigungen nach KAG

7,60 €/Fall

3Fotokopien und Ausdrucke
aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern, GIS- Systemen usw.

3.1

für die erste Seite

2,50 €/Seite

3.2

für jede weitere Seite

0,40 €/Seite

3.3

Fotokopien, Ausdrucke oder Einscannen von Plänen

(z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, etc.)

15,90 €/Fall

3.4

Fotokopien von Bauakten

14,00 €/ZE

4

Melderecht

4.1

Auskünfte aus dem Melderegister

4.1.1

einfache Auskunft

5,30 €/Fall

4.1.2

elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal

5,00 €/Fall

4.1.3

erweiterte Auskunft

10,10 €/Fall

4.1.4

Gruppenauskunft

10,10 €/Fall

4.2

Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale

0,15 €/Person, auf die

sich die Datenübermittlung

erstreckt

4.3

Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung

4,90 €/Fall

(§10 Abs. 4 KomWG)

4.4

sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde

3,80 €/Fall

zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung.

4.5

Sonstige öffentliche Leistung der Meldebehörde

11,50 €/ZE

4.6

Gebührenfrei sind

4.6.1

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung

4.6.2

die Auskunft an den Betroffenen

4.6.3

die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters

4.6.4

die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte

4.6.5

die Einrichtung von Übermittlungssperren

5

Fundsachen

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

5.1

bei Sachen bis zu 100 € Wert

werden keine Gebühren erhoben.

5.2

bei Sachen über 100 € Wert

10,10 €/Fall

5.3

bei Tieren

24,70 €/Fall

Hinzu kommen entstehende Kosten Dritter (für die Unterbringung, etc.)

6

Fischereischeine

6.1

Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen

(§ 31 FischG)

6.1.1

Fischereischein für Erwachsene

9,90 €/Fall

6.1.2

Jugendfischereischein

4,90 €/Fall

Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften (derzeit 12 €/Jahr) wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben.

6.2

Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit

5,30 €/Fall

(die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten)

7

Bestattungsrecht

7.1

Ausstellung eines Leichenpasses

27,60 €/Fall

(§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz)

7.2

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung

4,90 €/Fall

(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung)

7.3

Ausstellung einer Urnenanforderung

9,80 €/Fall

8

Öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren

27,60 €/Fall

9

Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis

46,80 €/Fall

Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus

Hinzu kommen entstehende Gebühren nach der örtlichen Sondernutzungssatzung

10

Polizeirecht

10.1

Erteilung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten

181,00 €/Fall

10.2

Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen

55,10 €/Fall

die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind

10.3

sonstige öffentliche Leistung im Polizeirecht

15,00 €/ZE

unter anderem:

- Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

- Erteilung von Auflagen bei Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen.

Ausnahmen vom Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten.

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde.

11

Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz

30,10 €/Fall

Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten

12

Öffentliche Leistung im Naturschutz-, Wasser- und Umweltrecht

15,00 €/ZE

unter anderem:

- Genehmigung/Beseitigung von Sperren (§ 54 NatSchG)

- Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen

(§ 68 b Abs. 7 WG)

- Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG)

- Übermittlung von Umweltinformationen

13

Gewerberecht

13.1

Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)

13.1.1

Gewerbean- oder Gewerbeummeldung

15,40 €/Fall

13.1.2

Gewerbeabmeldung

7,70 €/Fall

13.2

Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei

3,80 €/Fall

13.3

Ortskundeprüfung

24,50 €/Fall

(z.B. für Personenbeförderungsscheine, etc.)

13.4

Sonstige öffentliche Leistung im Gewerberecht

14,30 €/ZE

unter anderem:

- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

(§ 33 c Abs. 1 GewO)

- Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

(§ 33 i GewO)

- Erlaubnis zu Veranstaltungen (§ 33 a GewO)

14

Gaststättenrecht

14.1

Gestattungen gem. § 12 GastG bis zu 4 Tagen

14,70 €/Fall

14.2

Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betriebe für einzelne Tage

3,60 €/Fall

14.3

Gaststättenerlaubnis (persönliche Erlaubnis) (§ 2 GastG)

6 €/m² Schankfl.,

mind. 241,40 €, max.

2.500 €

14.4

Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG)

6 €/m² Schankfl.,

mind. 241,40 €, max.

2.500 €

14.5

Vorläufige Erlaubnis oder vorläufige Stellvertretererlaubnis

120,70 €/Fall

(§ 11 GastG)

14.6

Regelmäßige Sperrzeitverkürzung

'15 €/Stunde und Monat Verkürzung

14.7

Erlaubniserweiterung

120,70 €/Fall

14.8

Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

120,70 €/Fall

(§ 15 GastG)

14.9

sonstige öffentliche Leistung im Gaststättenrecht

15,00 €/ZE

unter anderem:

- Verlängerung von Fristen

(§ 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG)

- Untersagung der Beschäftigung von Personen (§ 21 Abs. 1 GastG)

15

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

Auskunft aus der Kaufpreissammlung oder über Bodenrichtwert

15,90 €/Fall

16

Baurecht

16.1

Ausstellung eines Negativzeugnisses

42,20 €/Fall

(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB / §29 Abs.6 Satz 10 WG / § 25 LWaldG

16.2

Prüfung von Entwässerungsplänen

0,570 ‰

(§ 15 Abs. 1 Abwassersatzung) und Abnahme der Leitungen

der Baukosten

16.3

Genehmigung von Wasserhausanschlüssen

252,00 €/Fall

16.4

Kenntnisgabeverfahren (§ 53 LBO)

16.4.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen

16.4.1.a

wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können

1,312 ‰

16.4.1.b

wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. bei Abbruch, etc.)

179,20 €/Fall

16.4.2

Mitteilungen nach § 53 Abs. 6 LBO (unvollständige Bauvorlagen)

14,30 €/ZE

16.5

Abgeschlossenheitsbescheinigung

16.5.1

Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

bis zu 3 Fertigungen

(§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG)

16.5.1.a

wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können

0,683 ‰

16.5.1.b

wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können

170,80 €/Fall

16.5.2

weitere Fertigungen (Planhefte) (ab der 4. Fertigung)

23,40

€/Fertigung

16.6

vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO)

16.6.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

16.6.1.a

wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können

6,421 ‰

16.6.1.b

wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. Aushubgenehmigung etc.)

116,40 €/Fall

16.7

Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO)

16.7.1

Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen

16.7.1.a

wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können

7,022 ‰

16.7.1.b

wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. Aushubgenehmigung, etc.)

310,00 €/Fall

16.7.2

Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO)

388,00 €/Fall

16.7.3

Genehmigung von Werbeanlagen

14,40 €/ZE

16.7.4

Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO)

192,10 €/Fall

16.7.5

Erteilung einer Teilbaufreigabe in Zusammenhang mit der Statik

52,20 €/Fall

16.8

Abweichungen und Befreiungen

von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen eines Bebauungsplans im

Kenntnisgabeverfahren, bei Bauvoranfragen und im Baugenehmigungsverfahren

16.8.1

Zulassung von Abweichungen

149,80 €/Abw.

nach § 56 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4, § 37 Abs. 2 S. 2, § 37 Abs. 6 S. 2 LBO

16.8.2

Befreiungen für verfahrensfreie Vorhaben

149,80 €/Befr.

(Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO)

16.8.3

Befreiungen

16.8.3.1

Befreiungen für das Hauptgebäude, durch die das Gebäude vergrößert wird

10 €/m³ zus. umbauter

Raum,

(Überschreitung von Baugrenzen und Baulinien, Erhöhung der Trauf- bzw. Firsthöhe, Dachgauben, usw.)

mind. 312,70 €, max.

4.000 €/Befr.

16.8.3.2

Befreiungen für das Hauptgebäude, durch die sich die zulässige bauliche Ausnutzung des Grundstücks erhöht

(Überschreitung GFZ und GRZ)

50 €/m² zus. Nutzfl., mind. 390,90 €, max.

4.000 €/Befr.

16.8.3.3

Sonstige Befreiungen

156,30 € bis

600 €/Befr.

16.9

Bauüberwachung

16.9.1

Bauüberwachung und Bauabnahme

14,80 €/ZE

(§ 66 LBO, § 67 Abs. 1 LBO)

(auch erfolglose Abnahmetermine oder jede sonstige Baukontrolle)

16.9.2

Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten

16,90 €/ZE

Brandverhütungsschau und Nachschau

16.10

verfahrensübergreifende Leistungen

16.10.1

Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts

14,60 €/ZE

(z.B. Einstellung, Nutzungsuntersagung, Instandsetzungs-/ Abbruchsanordnung)

16.10.2

Aktenübersendung zur Einsicht in Bausachen

23,50 €/Fall

16.10.3

Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden

134,80 €/Fall

16.10.4

Ablehnung/Rücknahme eines Antrags im Bereich Baurecht

14,30 €/ZE

16.10.5

Beratung von Bauherren oder Planverfassern

15,80 €/ZE

16.10.6

Bearbeitung einer Baulastenerklärung

133,40 €/Fall

16.10.7

Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis

13,50 €/Fall

16.10.8

Sonstige öffentliche Leistung im Bereich Baurecht

15,50 €/ZE

17

Denkmalschutz

17.1

Denkmalschutzrechtliche Genehmigung

143,00 €/Fall

(§§ 8, 15, 19 DSchG)

17.2

Anordnung im Rahmen des Denkmalschutzrechts

14,30 €/ZE

Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG

14,30 €/ZE

17.3

zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen

für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern

17.4

sonstige öffentliche Leistung im Bereich Denkmalschutz

14,30 €/ZE

18

allgemeine öffentliche Leistung im Wasserrecht

15,00 €/ZE

unter anderem:

- Wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG)

- Wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen (§ 76 WG)

- sonstige wasserrechtliche Entscheidungen bzw. Anordnungen

19

allgemeine öffentliche Leistung nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz

14,70 €/ZE

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.

Waldbronn, 26.06.2024

gez. Christian Stalf

(Bürgermeister)

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt Waldbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025
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