Aufgrund eines Druckfehlers wird die folgende Satzungsänderung, die der Gemeinderat am 26.06.2024 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen hat, erneut öffentlich bekannt gegeben.
1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen
(Verwaltungsgebührensatzung)
der Gemeinde Waldbronn vom 20.07.2011
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231), § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185), und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233, 1249), hat der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn am 26.06.2024 folgende Satzungsänderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 20.07.2011 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen am Satzungstext
Nach § 7 wird folgende Regelung zusätzlich in die Satzung aufgenommen:
„§ 7a Umsatzsteuer
(1) Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.“
Artikel 2
Änderungen am Gebührenverzeichnis
Das Gebührenverzeichnis, das gemäß § 4 Absatz 1 Bestandteil der Verwaltungsgebührensatzung ist, wird ersetzt durch folgende Neufassung:
„Gebührenverzeichnis
(Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung vom 20.07.2011)
Eine Zeiteinheit (ZE) beträgt 15 Minuten. Angebrochene Zeiteinheiten werden bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet, angebrochene Zeiteinheiten über der Hälfte (ab 7:31 Min.) werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
Nr. | öffentliche Leistung | Gebühr |
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr | 12,60 €/ZE |
(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung) | ||
- Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist. | ||
- Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 6 der Satzung). Bei Unzuständigkeit gebührenfrei. | ||
- Zurücknahme eines Antrags (§ 4 Abs. 5 der Satzung) | ||
- Auskünfte, insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei. | ||
- Befreiung (Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen. | ||
- Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist. |
2 | Beglaubigung, Bestätigungen, Bescheinigungen | |
unter anderem: | ||
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. | ||
- Amtliche Beglaubigung bzw. Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift. | ||
- Bescheinigungen, Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- und Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist). | ||
2.1 | für die erste Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 3,80 €/Fall |
2.2 | für jede weitere gleichlautende Beglaubigung, Bestätigung, Bescheinigung | 1,50 €/Fall |
Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftsteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen). | ||
Werden von Schülern, Auszubildenden oder Studenten Unterlagen für Bewerbungswecke beglaubigt, so kommt nur die Hälfte der Gebühr zum Ansatz. | ||
2.3 | Beglaubigung, Bestätigungen, Bescheinigungen nach KAG | 7,60 €/Fall |
3 | Fotokopien und Ausdrucke | |
aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern, GIS- Systemen usw. | ||
3.1 | für die erste Seite | 2,50 €/Seite |
3.2 | für jede weitere Seite | 0,40 €/Seite |
3.3 | Fotokopien, Ausdrucke oder Einscannen von Plänen (z.B. Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, etc.) | 15,90 €/Fall |
3.4 | Fotokopien von Bauakten | 14,00 €/ZE |
4 | Melderecht | |
4.1 | Auskünfte aus dem Melderegister | |
4.1.1 | einfache Auskunft | 5,30 €/Fall |
4.1.2 | elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal | 5,00 €/Fall |
4.1.3 | erweiterte Auskunft | 10,10 €/Fall |
4.1.4 | Gruppenauskunft | 10,10 €/Fall |
4.2 | Regelmäßige Datenübermittlung an den Südwestrundfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale | 0,15 €/Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt |
4.3 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung | 4,90 €/Fall |
(§10 Abs. 4 KomWG) | ||
4.4 | sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde | 3,80 €/Fall |
zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung. | ||
4.5 | Sonstige öffentliche Leistung der Meldebehörde | 11,50 €/ZE |
4.6 | Gebührenfrei sind | |
4.6.1 | die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung | |
4.6.2 | die Auskunft an den Betroffenen | |
4.6.3 | die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters | |
4.6.4 | die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte | |
4.6.5 | die Einrichtung von Übermittlungssperren |
5 | Fundsachen | |
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder | ||
5.1 | bei Sachen bis zu 100 € Wert | |
werden keine Gebühren erhoben. | ||
5.2 | bei Sachen über 100 € Wert | 10,10 €/Fall |
5.3 | bei Tieren | 24,70 €/Fall |
Hinzu kommen entstehende Kosten Dritter (für die Unterbringung, etc.) | ||
6 | Fischereischeine | |
6.1 | Erteilung von Fischereischeinen einschl. Ersatzfischereischeinen | |
(§ 31 FischG) | ||
6.1.1 | Fischereischein für Erwachsene | 9,90 €/Fall |
6.1.2 | Jugendfischereischein | 4,90 €/Fall |
Die Fischereiabgabe nach den aktuell gültigen Vorschriften (derzeit 12 €/Jahr) wird neben der Verwaltungsgebühr für Fischereischeine erhoben. | ||
6.2 | Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit | 5,30 €/Fall |
(die erstmalige Einziehung ist bei der Erteilung des Fischereischeins enthalten) | ||
7 | Bestattungsrecht | |
7.1 | Ausstellung eines Leichenpasses | 27,60 €/Fall |
(§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz) | ||
7.2 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung | 4,90 €/Fall |
(§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung) | ||
7.3 | Ausstellung einer Urnenanforderung | 9,80 €/Fall |
8 | Öffentliche Leistung im Kirchenaustrittsverfahren | 27,60 €/Fall |
9 | Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis | 46,80 €/Fall |
Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus | ||
Hinzu kommen entstehende Gebühren nach der örtlichen Sondernutzungssatzung |
10 | Polizeirecht | |
10.1 | Erteilung von Platzverweisen und Aufenthaltsverboten | 181,00 €/Fall |
10.2 | Entfernung, Verwahrung und Verwaltung von Fahrzeugen | 55,10 €/Fall |
die nicht ordnungsgemäß aufgestellt, insbesondere abgemeldet sind | ||
10.3 | sonstige öffentliche Leistung im Polizeirecht | 15,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- Verfügungen zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. | ||
- Erteilung von Auflagen bei Prüfung von polizeirechtlich relevanten Veranstaltungen. | ||
Ausnahmen vom Schutz der öffentlichen Sicherheit gegen umweltschädliches Verhalten. | ||
Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde. | ||
11 | Öffentliche Leistung nach dem Sprengstoffgesetz | 30,10 €/Fall |
Bewilligung von Ausnahmen von den Verkaufs- und Abbrennverboten | ||
12 | Öffentliche Leistung im Naturschutz-, Wasser- und Umweltrecht | 15,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- Genehmigung/Beseitigung von Sperren (§ 54 NatSchG) | ||
- Zulassung von Ausnahmen in Gewässerrandstreifen | ||
(§ 68 b Abs. 7 WG) | ||
- Begründung von Zwangsverpflichtungen (§ 88 WG) | ||
- Übermittlung von Umweltinformationen | ||
13 | Gewerberecht | |
13.1 | Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO) | |
13.1.1 | Gewerbean- oder Gewerbeummeldung | 15,40 €/Fall |
13.1.2 | Gewerbeabmeldung | 7,70 €/Fall |
13.2 | Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei | 3,80 €/Fall |
13.3 | Ortskundeprüfung | 24,50 €/Fall |
(z.B. für Personenbeförderungsscheine, etc.) | ||
13.4 | Sonstige öffentliche Leistung im Gewerberecht | 14,30 €/ZE |
unter anderem: | ||
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit | ||
(§ 33 c Abs. 1 GewO) | ||
- Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens | ||
(§ 33 i GewO) | ||
- Erlaubnis zu Veranstaltungen (§ 33 a GewO) |
14 | Gaststättenrecht | |
14.1 | Gestattungen gem. § 12 GastG bis zu 4 Tagen | 14,70 €/Fall |
14.2 | Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betriebe für einzelne Tage | 3,60 €/Fall |
14.3 | Gaststättenerlaubnis (persönliche Erlaubnis) (§ 2 GastG) | 6 €/m² Schankfl., mind. 241,40 €, max. 2.500 € |
14.4 | Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) | 6 €/m² Schankfl., mind. 241,40 €, max. 2.500 € |
14.5 | Vorläufige Erlaubnis oder vorläufige Stellvertretererlaubnis | 120,70 €/Fall |
(§ 11 GastG) | ||
14.6 | Regelmäßige Sperrzeitverkürzung | '15 €/Stunde und Monat Verkürzung |
14.7 | Erlaubniserweiterung | 120,70 €/Fall |
14.8 | Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis | 120,70 €/Fall |
(§ 15 GastG) | ||
14.9 | sonstige öffentliche Leistung im Gaststättenrecht | 15,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- Verlängerung von Fristen (§ 8 Satz 2, § 9 Satz 2, § 24 Abs. 1 Satz 3 GastG) - Untersagung der Beschäftigung von Personen (§ 21 Abs. 1 GastG) | ||
15 | Geschäftsstelle des Gutachterausschusses | |
Auskunft aus der Kaufpreissammlung oder über Bodenrichtwert | 15,90 €/Fall |
16 | Baurecht | |
16.1 | Ausstellung eines Negativzeugnisses | 42,20 €/Fall |
(Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) nach § 28 Abs. 1 BauGB / §29 Abs.6 Satz 10 WG / § 25 LWaldG | ||
16.2 | Prüfung von Entwässerungsplänen | 0,570 ‰ |
(§ 15 Abs. 1 Abwassersatzung) und Abnahme der Leitungen | der Baukosten | |
16.3 | Genehmigung von Wasserhausanschlüssen | 252,00 €/Fall |
16.4 | Kenntnisgabeverfahren (§ 53 LBO) | |
16.4.1 | Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen | |
16.4.1.a | wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können | 1,312 ‰ |
16.4.1.b | wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. bei Abbruch, etc.) | 179,20 €/Fall |
16.4.2 | Mitteilungen nach § 53 Abs. 6 LBO (unvollständige Bauvorlagen) | 14,30 €/ZE |
16.5 | Abgeschlossenheitsbescheinigung | |
16.5.1 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung | |
bis zu 3 Fertigungen | ||
(§ 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 WEG) | ||
16.5.1.a | wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können | 0,683 ‰ |
16.5.1.b | wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können | 170,80 €/Fall |
16.5.2 | weitere Fertigungen (Planhefte) (ab der 4. Fertigung) | 23,40 €/Fertigung |
16.6 | vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 52 LBO) | |
16.6.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen | |
16.6.1.a | wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können | 6,421 ‰ |
16.6.1.b | wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. Aushubgenehmigung etc.) | 116,40 €/Fall |
16.7 | Baugenehmigungsverfahren (§ 49 LBO) |
16.7.1 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen | |
16.7.1.a | wenn Baukosten zugrunde gelegt werden können | 7,022 ‰ |
16.7.1.b | wenn keine Baukosten zugrunde gelegt werden können (z.B. Aushubgenehmigung, etc.) | 310,00 €/Fall |
16.7.2 | Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 57 LBO) | 388,00 €/Fall |
16.7.3 | Genehmigung von Werbeanlagen | 14,40 €/ZE |
16.7.4 | Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) | 192,10 €/Fall |
16.7.5 | Erteilung einer Teilbaufreigabe in Zusammenhang mit der Statik | 52,20 €/Fall |
16.8 | Abweichungen und Befreiungen | |
von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzungen eines Bebauungsplans im Kenntnisgabeverfahren, bei Bauvoranfragen und im Baugenehmigungsverfahren | ||
16.8.1 | Zulassung von Abweichungen | 149,80 €/Abw. |
nach § 56 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4, § 37 Abs. 2 S. 2, § 37 Abs. 6 S. 2 LBO | ||
16.8.2 | Befreiungen für verfahrensfreie Vorhaben | 149,80 €/Befr. |
(Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO) | ||
16.8.3 | Befreiungen | |
16.8.3.1 | Befreiungen für das Hauptgebäude, durch die das Gebäude vergrößert wird | 10 €/m³ zus. umbauter Raum, |
(Überschreitung von Baugrenzen und Baulinien, Erhöhung der Trauf- bzw. Firsthöhe, Dachgauben, usw.) | mind. 312,70 €, max. 4.000 €/Befr. | |
16.8.3.2 | Befreiungen für das Hauptgebäude, durch die sich die zulässige bauliche Ausnutzung des Grundstücks erhöht (Überschreitung GFZ und GRZ) | 50 €/m² zus. Nutzfl., mind. 390,90 €, max. 4.000 €/Befr. |
16.8.3.3 | Sonstige Befreiungen | 156,30 € bis 600 €/Befr. |
16.9 | Bauüberwachung | |
16.9.1 | Bauüberwachung und Bauabnahme | 14,80 €/ZE |
(§ 66 LBO, § 67 Abs. 1 LBO) | ||
(auch erfolglose Abnahmetermine oder jede sonstige Baukontrolle) | ||
16.9.2 | Wiederkehrende Prüfung von Sonderbauten | 16,90 €/ZE |
Brandverhütungsschau und Nachschau | ||
16.10 | verfahrensübergreifende Leistungen | |
16.10.1 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 14,60 €/ZE |
(z.B. Einstellung, Nutzungsuntersagung, Instandsetzungs-/ Abbruchsanordnung) | ||
16.10.2 | Aktenübersendung zur Einsicht in Bausachen | 23,50 €/Fall |
16.10.3 | Verlängerung der Geltungsdauer von Bescheiden | 134,80 €/Fall |
16.10.4 | Ablehnung/Rücknahme eines Antrags im Bereich Baurecht | 14,30 €/ZE |
16.10.5 | Beratung von Bauherren oder Planverfassern | 15,80 €/ZE |
16.10.6 | Bearbeitung einer Baulastenerklärung | 133,40 €/Fall |
16.10.7 | Erteilung von Auskünften aus dem Baulastenverzeichnis | 13,50 €/Fall |
16.10.8 | Sonstige öffentliche Leistung im Bereich Baurecht | 15,50 €/ZE |
17 | Denkmalschutz | |
17.1 | Denkmalschutzrechtliche Genehmigung | 143,00 €/Fall |
(§§ 8, 15, 19 DSchG) | ||
17.2 | Anordnung im Rahmen des Denkmalschutzrechts | 14,30 €/ZE |
Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b EstG | 14,30 €/ZE |
17.3 | ||
zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmälern | ||
17.4 | sonstige öffentliche Leistung im Bereich Denkmalschutz | 14,30 €/ZE |
18 | allgemeine öffentliche Leistung im Wasserrecht | 15,00 €/ZE |
unter anderem: | ||
- Wasserrechtliche Erlaubnis (§ 7 WHG) - Wasserrechtliche Genehmigung für Anlagen (§ 76 WG) - sonstige wasserrechtliche Entscheidungen bzw. Anordnungen |
19 | allgemeine öffentliche Leistung nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz | 14,70 €/ZE |
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Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen.
Waldbronn, 26.06.2024
gez. Christian Stalf
(Bürgermeister)