zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung
(Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Königsbach-Stein am 26.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 41 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.12.1997 wird wie folgt neu gefasst:
Höhe der Abwassergebühr
(1) Die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser 2,02 €.
(2) Wird Schmutzwasser in öffentliche Kanäle eingeleitet, die nicht an ein Klärwerk angeschlossen sind, beträgt die Schmutzwassergebühr bei Einleitungen nach § 37 Abs. 2 je m³ Schmutzwasser 2,02 €.
(3) Die Schmutzwassergebühr für Schmutzwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 37 Abs. 3), beträgt je m³ Schmutzwasser:
bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 2,02 €
bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 2,02 €
soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: 2,02 €
Die Niederschlagswassergebühr (§ 37 Abs. 4) beträgt je m² der nach § 40 Abs. 2 bis 4 gewichteten versiegelten Fläche 0,80 €.
§ 41a der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 16.12.1997 wird wie folgt neu gefasst:
Zählergebühr
(1) Die Zählergebühr gem. § 36 Abs. 2 beträgt bei einer Nenngröße von:
Zählergröße | Zählergebühr / Monat |
Qn 1,5; Q3 = 2,5 | 1,40 Euro |
Qn 2,5; Q3 = 4,0 | 1,30 Euro |
Diese Satzungsänderung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Königsbach-Stein, den 26.11.2024
Gez.
Heiko Genthner
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.