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STADT BAD LIEBENZELL LANDKREIS CALW 10. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenzell über die öffentliche Abwasserbeseitigung...

STADT BAD LIEBENZELL

LANDKREIS CALW

10. Satzung

zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Liebenzell

über die öffentliche Abwasserbeseitigung

(Abwassersatzung – AbwS)

vom 24.04.2012

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG), jeweils in den geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Stadt Bad Liebenzell in öffentlicher Sitzung am 19.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 42 erhält folgende Fassung:

§ 42 Höhe der Einleitungsgebühren

(1) Die Einleitungsgebühr für Schmutzwasser (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Schmutzwasser oder Wasser 4,46 €

(2) Die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser (§ 40 a) beträgt je m² abflussrelevante Fläche und Jahr 0,87 €

(3) Für Abwasser und Stoffe, die entsprechend § 38 a Abs. 3 angeliefert werden – ausgenommen Klärschlamm – beträgt die Abwassergebühr je m³ Abwasser 26,69 €.

(4) Für Klärschlamm, der entsprechend § 38 a Abs. 3 angeliefert wird, beträgt die Abwassergebühr je m³ Abwasser 44,49 €.

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Bad Liebenzell, 20.11.2024

Roberto Chiari

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Stadtbote – Amtsblatt der Stadt Bad Liebenzell
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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