über die Benutzung des Betreuungsangebots und die Erhebung von Gebühren im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung (Verlässliche Grundschule und flexible Nachmittagsbetreuung) an den Grundschulen in Bad Saulgau
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in aktuell gültiger Fassung hat der Gemeinderat am 08.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Aufgabe / Rechtsverhältnis
§ 2
Anmeldung / Änderungen / Abmeldung
§ 3
Ausschluss
Die Stadt Bad Saulgau kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn
Vor Ausspruch einer Kündigung ist mindestens einmal das pflichtwidrige Verhalten zu rügen.
§ 4
Öffnungszeiten
§ 5
Entgelt
§ 6
Versicherung I Haftung
§ 7
Regelung in Krankheitsfällen
§ 8
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist die/der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.
§ 9
Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als verbindlich anerkannt.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung vom 15.04.2024.
Bad Saulgau, den 08.05.2025
Raphael Osmakowski-Miller
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn