Stadtverwaltung Bad Saulgau
88348 Bad Saulgau
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Satzung

über die Benutzung des Betreuungsangebots und die Erhebung von Gebühren im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung (Verlässliche Grundschule und flexible...

über die Benutzung des Betreuungsangebots und die Erhebung von Gebühren im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung (Verlässliche Grundschule und flexible Nachmittagsbetreuung) an den Grundschulen in Bad Saulgau

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in aktuell gültiger Fassung hat der Gemeinderat am 08.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Aufgabe / Rechtsverhältnis

  1. Die Stadt Bad Saulgau richtet im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung ab dem Schuljahr 2002/2003 an der Berta Hummel-Schule, ab dem Schuljahr 2003/2004 an der Grundschule Renhardsweiler sowie ab dem Schuljahr 2025/2026 an der Brechenmacher-Grundschule bei entsprechendem Bedarf Betreuungsgruppen ein. Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Betreuungsgruppe besteht nicht, da die Betreuung eine freiwillige Aufgabe des Schulträgers ist.
  2. Die Betreuung erfolgt außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in den für die jeweilige Gruppe vereinbarten Zeiten mit spielerischen und freizeitbezogenen Aktivitäten.
  3. Diese Satzung wird Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der Stadt Bad Saulgau und den jeweiligen Personensorgeberechtigten.

§ 2

Anmeldung / Änderungen / Abmeldung

  1. Die Anmeldung zu einer der Betreuungsgruppen im Rahmen der kommunalen Schulkindbetreuung erfolgt schriftlich und wird erst mit der Bestätigung durch die Betreuungseinrichtung/Stadtverwaltung wirksam. Sie gilt für das laufende Schuljahr und endet automatisch zum Ende des Schuljahres.
  2. Die Aufnahme in die Betreuung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Übersteigt die Nachfrage an der Berta Hummel Schule oder der Grundschule Renhardsweiler die Kapazitäten, gilt folgende Priorisierung:
    1. Kinder von erwerbstätigen, alleinerziehenden Erziehungsberechtigten
    2. Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide berufstätig sind (mind. 150 %)
    3. Kinder, von deren Erziehungsberechtigten einer erwerbstätig ist
    4. Kinder, deren Erziehungsberechtigte nicht erwerbstätig sind

    Innerhalb der o.a. Kriterien gilt: Jüngere Kinder haben Vorrang vor älteren Kindern; Geschwisterkinder haben Vorrang vor Nicht-Geschwisterkindern.
    Als Nachweis der Erwerbstätigkeit ist mit der Anmeldung eine entsprechende Bescheinigung beider Erziehungsberechtigten vorzulegen. Der Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind Schul-, Berufs- oder Hochschulausbildungen. Ohne eine solche Bescheinigung kann ein Betreuungsplatz nur letztrangig erfolgen.
  3. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich mit Aufnahme des Kindes alle Änderungen der Personensorge, der Anschrift sowie der geschäftlichen oder privaten Telefonnummern der Stadt Bad Saulgau und dem Betreuungspersonal unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Erkrankung des Kindes und anderen Notfällen erreichbar zu sein.
  4. Zu Beginn eines Schuljahres können Änderungen in der Betreuungszeit aus nachweislich beruflichen oder privaten Gründen nur bis zum 15. Oktober erfolgen.
  5. Nach dem 15. Oktober können Änderungen für das laufende Schuljahr nur aus nachweislich wichtigem Grund (sozialer Härtefall, schwerwiegende Krankheit in der Familie etc.) mit einer Frist von vier Wochen zum Schuljahreshalbjahr (28. Februar) beantragt werden. Der Änderungswunsch bedarf nach Überprüfung einer Zustimmung durch die Betreuungseinrichtung/Stadtverwaltung.
  6. Bei einem Schul- oder Wohnortswechsel des Kindes kann schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen, zum Monatsende gekündigt werden.

§ 3

Ausschluss

Die Stadt Bad Saulgau kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen, wenn

  1. der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinander folgende Monate nicht entrichtet wurde.
  2. ein Kind die Arbeit der Gruppe nachhaltig stört.
  3. ein Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Betreuungsgruppe im Rahmen der Kommunalen Schulkindbetreuung trotz erheblicher Bemühungen nicht leisten kann.
  4. der/die Sorgeberechtigte(n) eines Kindes ihren in dieser Satzung festgelegten Verpflichtungen wiederholt nicht nachkommen.

Vor Ausspruch einer Kündigung ist mindestens einmal das pflichtwidrige Verhalten zu rügen.

§ 4

Öffnungszeiten

  1. Die Betreuung der Kinder erfolgt nur an Schultagen an der jeweiligen Schule.
  2. Betreuungs- und Unterrichtszeiten der Verlässlichen Grundschule inkl. Mittagessenbetreuung an allen drei Grundschulstandorten decken zusammen einen Zeitrahmen von 6 Stunden am Vormittag ab.
  3. An allen drei Grundschulstandorten wird eine Betreuung ab 7.00 Uhr bis Unterrichtbeginn angeboten.
  4. Die Flexible Nachmittagsbetreuung wird folgendermaßen angeboten:
    - Berta Hummel Schule: montags bis donnerstags von 14.15 bis 15.50 Uhr
    - Grundschule Renhardsweiler bis zum Schuljahr 2026–2027: montags, mittwochs u. donnerstags von 13.50 bis 15.20 Uhr
    - Brechenmacher-Grundschule: montags bis donnerstags von 15.00 bis 16.00 Uhr u. freitags von 13.00 bis 14.00 Uhr
  5. Die Voraussetzung für das Angebot der Verlässlichen Grundschule und der Flexiblen Nachmittagsbetreuung ist, dass mindestens 5 Kinder angemeldet sind. Die Betreuungszeiten werden nach den Stundenplanvorgaben festgesetzt.

§ 5

Entgelt

  1. Das Entgelt beträgt für die Betreuung eines Kindes in der Verlässlichen Grundschule monatlich 6,00 € je Betreuungseinheit und Tag. Die Flexible Nachmittagsbetreuung ist kostenfrei. Der Betreuungsumfang kann individuell für jeden Wochentag gewählt werden.
  2. Beitragspflichtig sind 11 Monate des Schuljahres. Für den Monat August wird kein Entgelt erhoben.
  3. Das Entgelt ist jeweils zum ersten eines Monats durch Abbuchung zur Zahlung fällig. Die Zahlungspflicht beginnt am 01. des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird.
  4. Eine Erstattung des Entgelts wegen nicht in Anspruch genommener Betreuungszeiten erfolgt nicht.
  5. Für das zweite und jedes weitere Kind, das das Betreuungsangebot besucht, wird eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Die Ermäßigung greift für das Kind mit dem geringeren Betreuungsbedarf.

§ 6

Versicherung I Haftung

  1. Die Teilnahme am Betreuungsangebot der kommunalen Schulkindbetreuung fällt unter den Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung. Auch der Schulweg ist enthalten. Unfälle, die sich auf dem Weg zu und von der Schule ereignen, sind der Schulleitung unverzüglich zu melden.
  2. Die Aufsicht der Betreuungskräfte beginnt mit dem Eintreffen des Kindes in die Betreuungsgruppe und endet mit dem Verlassen derselben, spätestens jedoch mit dem für die jeweilige Betreuungsgruppe festgelegten Betreuungsende.
  3. Für Verlust, Beschädigungen und Verwechslungen der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Personenberechtigten sind diese aufsichtspflichtig, sofern zuvor keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
  4. Im Übrigen richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 7

Regelung in Krankheitsfällen

  1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, dem Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in der Kommunalen Schulkindbetreuung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
  2. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass ein Kind nicht in der Kommunalen Schulkindbetreuung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
    - es an einer schweren Infektion erkrankt ist, z. B. Diphtherie oder Brechdurchfall,
    - eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann, z. B. Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Hepatitis,
    - es unter Kopflaus- und Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
    - es an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.
    Das Kinder- und Jugendbüro ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten. Vor Wiederaufnahme des Kindes nach dem Auftreten einer ansteckenden Krankheit ist auf Wunsch der Stadt eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
  3. Auch bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. dürfen die Kinder die Kommunale Schulkindbetreuung nicht besuchen.
  4. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme während der Betreuungszeit notwendig machen, nur ausnahmsweise und nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen verabreicht.

§ 8

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist die/der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.

§ 9

Anerkennung

Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als verbindlich anerkannt.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung vom 15.04.2024.

Bad Saulgau, den 08.05.2025

Raphael Osmakowski-Miller

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  • eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Erscheinung
Stadtjournal Bad Saulgau – Amtliches Mitteilungsblatt der Stadt Bad Saulgau
Ausgabe 21/2025

Orte

Bad Saulgau

Kategorien

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