über die Benutzung des Betreuungsangebots und die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Ferienbetreuung von Grundschulkindern in Bad Saulgau
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S.98) in Verbindung mit §§ 2, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes in aktuell gültiger Fassung hat der Gemeinderat am 08.05.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Benutzungsverhältnis der Ferienzeitbetreuung
1. Die Stadt Bad Saulgau hat für die Grundschüler eine Ferienzeitbetreuung eingerichtet. Diese findet in den Räumen des Kinder- und Jugendbüros (KiJuBu) statt.
2. Die Ferienzeitbetreuung wird als öffentlich-rechtliche Einrichtung betrieben.
3. Ein Rechtsanspruch auf Schaffung oder Erweiterung einer Betreuungsgruppe besteht nicht.
4. Die Aufnahme in die Betreuungsgruppe erfolgt auf schriftlichen Antrag des/der Sorgeberechtigten.
5. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Ferienzeitbetreuung Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
§ 2
Betreuungsinhalt, Betreuungskräfte, Gruppengröße
1. Die Kinder werden in den Oster-, Pfingst-, Herbst- und während vier Wochen der Sommerferien von Mitarbeitern des Kinder- und Jugendbüros (Erzbischöfliches Kinderheim Haus Nazareth) betreut.
2. Die Betreuung findet in einer Gruppe statt, in der bis zu 20 Kinder aufgenommen werden.
§ 3
Aufnahme
1. Es werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in Bad Saulgau haben und eine der Bad Saulgauer Grundschulen besuchen. Die Vergabe erfolgt nach dem Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Anmeldungsunterlagen im Kinder- und Jugendbüro im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 5 der o. g. Plätze bevorzugt an Kinder gemäß § 24a (4) SGB VIII vergeben werden.
2. Die Anmeldung des Kindes hat spätestens 2 Wochen vor Ferienbeginn zu erfolgen, bzw. in den Sommerferien spätestens 4 Wochen vorher. Die Anmeldung kann nur für volle Betreuungswochen erfolgen.
3. Sofern nach Ablauf der o. g. Frist noch Plätze vorhanden sind, können auch Schüler der 5. Klasse bzw. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Bad Saulgau haben (1. – 5. Klasse), insbesondere, wenn deren Eltern in Bad Saulgau arbeiten, aufgenommen werden.
4. Die Bestätigung der Anmeldung erfolgt schriftlich spätestens 3 Wochen vor Ferienbeginn.
5. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen in der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern dem Kinder- und Jugendbüro unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.
§ 4
Abmeldung / Kündigung
1. Die Abmeldung ist mindestens eine Kalenderwoche vor Beginn der Betreuungszeit schriftlich bei der Stadt Bad Saulgau abzugeben. Wird die Abmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, ist der volle Elternbeitrag nach § 7 der Satzung über die Ferienzeitbetreuung von Grundschulkindern bis zum Ablauf dieser Woche zu entrichten.
2. Kinder, die wiederholt oder nachhaltig den geordneten Ablauf des Betriebs eines Betreuungsangebotes stören, z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder und den Weisungen des Betreuungspersonals nicht folgen, können nach vorheriger Anmahnung bei den Eltern vom Besuch der Einrichtung ganz oder zeitweise ausgeschlossen werden. Bei Gefahr für die Gesundheit anderer ist auch ein fristloser Ausschluss möglich. Eine Beitragsrückerstattung kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
§ 5
Besuch der Ferienzeitbetreuung, Öffnungszeiten
1. Die Ferienzeitbetreuung findet in der Regel in den Schulferienwochen, mit Ausnahme der Weihnachtsferien, der Bad Saulgauer Schulen statt. Die genauen Öffnungszeiten im jeweiligen Schuljahr können im Kinder- und Jugendbüro erfragt werden.
2. Die Ferienzeitbetreuung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Schulzeit, geöffnet. Die Betreuungszeit ist derzeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Änderungen werden ggf. im Stadtjournal bekannt gegeben.
3. Die Kinder dürfen nicht vor der Öffnung der Einrichtung, sie sollten aber spätestens eine Stunde nach Öffnung der Einrichtung (derzeit 08:00 Uhr), gebracht werden. Die Kinder müssen pünktlich zum Ende der Öffnungszeit abgeholt werden.
§ 6
Schließung der Einrichtung
Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen wegen Erkrankung des Personals oder aufgrund von behördlichen Anordnungen ergeben. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon möglichst frühzeitig unterrichtet.
§ 7
Benutzungsentgelt (Gebühr)
1. Für den Besuch der Ferienzeitbetreuung wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn der Woche an zu entrichten, in der das Kind aufgenommen wird. Für die Betreuung wird ein Betreuungskostenaufwand für eine volle Betreuungswoche von derzeit 60,00 € zzgl. der Verpflegungskosten erhoben. Mit der Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt verpflichtend die Anmeldung für die Mittagessensversorgung. Der Preis für die Essensversorgung richtet sich nach dem jeweiligen Bezugspreis des Essensanbieters. Der Träger behält sich vor, bei Bedarf (z. B. Mehrwertsteuererhöhung, steigende Essenspreise) Anpassungen vorzunehmen. Der Elternbeitrag ist jeweils im Voraus zu entrichten. Hierzu wird ein SEPA-Lastschriftmandat (siehe bereitgestellte Formulare „Ferienzeitbetreuung“ der Stadtverwaltung) für die gesamte Betreuungszeit gefordert.
2. Als Verwaltungskostenaufwand wird ein Betrag in Höhe von 5,00 € bei jeder Anmeldung erhoben.
3. Der Elternbeitrag ohne Verpflegungskosten ist auch in Zeiten, in denen die Ferienzeitbetreuung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.
§ 8
Versicherung
1. Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (SGB VII) sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert:
2. Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zum Haus für die Jugend eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem Kinder- und Jugendbüro (KiJuBu) unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
3. Für von der Stadt Bad Saulgau oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kinder- und Jugendbüros weder vorsätzliche noch grob fahrlässig verursachten Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder haften weder Träger noch Mitarbeiter/-innen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrzeuge etc.
4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Personensorgeberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 9
Regelung in Krankheitsfällen
1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, dem Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Ferienzeitbetreuung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.
2. Das Infektionsschutzgesetz bestimmt u. a., dass ein Kind nicht in die Ferienzeitbetreuung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen gehen darf, wenn
3. Auch bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber u. ä. dürfen die Kinder die Ferienzeitbetreuung nicht besuchen.
4. In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme während der Betreuungszeit notwendig machen, nur ausnahmsweise und nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern verabreicht.
§ 10
Aufsicht
1. Während der Öffnungszeiten der Ferienzeitbetreuung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/-innen für die Kinder verantwortlich.
2. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt erst mit der Übernahme des Kindes und endet mit dem Verlassen desselben.
3. Auf dem Weg von und zur Ferienzeitbetreuung, sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht ausschließlich den Personensorgeberechtigten.
4. Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung (von Stadtverwaltung bereitgestelltes Formular) gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die Kinder alleine nach Hause gehen dürfen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss dies in bereitgestelltem Formular von der Stadtverwaltung unter Punkt 3 „Besondere Vermerke“ erklärt werden.
5. Sofern die Kinder an Veranstaltungen außerhalb der Ferienzeitbetreuungseinrichtung teilnehmen (z. B. Ausflüge, Besichtigungen) sowie bei Fahrgemeinschaften hierzu, ist eine Einverständniserklärung abzugeben (siehe Formular von Stadtverwaltung).
§ 11
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist die/der Sorgeberechtigte. Bei mehreren Sorgeberechtigten sind diese als Gesamtschuldner gebührenpflichtig.
§ 12
Anerkennung
Mit der Unterzeichnung der Anmeldung durch den/die Erziehungsberechtigten wird diese Satzung als verbindlich anerkannt.
§ 13
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2025 in Kraft und ersetzt die Benutzungsordnung vom 21.03.2024.
Bad Saulgau, den 08.05.2025
gez.
Raphael Osmakowski-Miller
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn