Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Eisingen am 21. Mai 2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 13 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 10.09.2009, zuletzt geändert am 12.12.2018, wird wie folgt neu gefasst:
,,§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Die Gebühr wird als einheitliche personenbezogene Gebühr einschließlich der Betriebskosten nach der Anzahl der Wohnplätze je Unterkunft erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 241,34 € pro Wohnplatz und Kalendermonat."
§ 2
§ 15 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 10.09.2009, zuletzt geändert am 12.12.2018, wird wie folgt neu gefasst:
,,(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Gebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2."
§ 3
Die Anlage 1 zur Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 10.09.2009, zuletzt geändert am 12.12.2018, wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 1: Übersicht über die maximale Belegung der durch die Gemeinde Eisingen zur Verfügung gestellten Gebäude/Wohnungen (Stand 21.05.2025) und die monatlichen Gebührensätze
Adresse | Wohnung/Einheit | Maximale Belegung | Gebührensatz pro Wohnung (monatlich) |
Alte Steiner Straße 16 | Einliegerwohnung | 1 | 241,34 € |
Wohnung OG | 7 | 1.689,38 € | |
Alte Steiner Straße 29/29/1 | Wohnung 1 | 5 | 1.206,70 € |
Wohnung 2 | 6 | 1.448,04 € | |
Wohnung 3 | 4 | 965,36 € | |
Brunnenstraße 4 | Wohnung EG 1 | 4 | 965,36 € |
Wohnung EG 2 | 2 | 482,68 € | |
Wohnung OG 8 | 8 | 1.930,72 € | |
Container 1 | 1 | 241,34 € | |
Container 2 | 1 | 241,34 € | |
Kelterstraße 5 | Wohnung 3 | 3 | 724,02 € |
Steiner Straße 6 | Wohnung 1 | 5 | 1.206,70 € |
Wohnung 2 | 6 | 1.448,04 € | |
Weberstraße 7 | Einliegerwohnung | 3 | 724,02 € |
Wohnung 1 OG | 7 | 1.689,38 € | |
Wohnung 2 OG | 7 | 1.689,38 € | |
Weberstraße 11 | Wohnung 1 EG | 4 | 965,36 € |
Wohnung 2 EG | 6 | 1.448,04 € | |
Wohnung 1 DG | 6 | 1.448,04 € | |
Wohnung 2 DG | 5 | 1.206,70 € | |
Alte Steiner Straße 39 (angemietet) | Wohnung EG | 4 | 965,36 € |
Wohnung OG | 4 | 965,36 € | |
Kirchsteige 24/1 (angemietet) | Wohnung EG | 6 | 1.448,04 € |
Wohnung OG | 6 | 1.448,04 € |
§ 4
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen oder Satzungsänderungen über die Gebühren für die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften, soweit sie dieser Satzung widersprechen, außer Kraft.
Eisingen, den 02. Juni 2025
Sascha-Felipe Hottinger
Bürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Formvorschritten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.