Gemeinderat

Satzung

Öffentliche Bekanntmachung Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2025 nachfolgend aufgeführte Satzungsänderung beschlossen,...

Öffentliche Bekanntmachung


Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2025 nachfolgend aufgeführte Satzungsänderung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gegeben wird:

S A T Z U N G zur Änderung der Hauptsatzung vom 26. Februar 1986


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO – hat der Gemeinderat der Gemeinde Waldbronn am 21.05.2025 folgenden Änderung der Hauptsatzung vom 26. Februar 1986, zuletzt geändert am 29.03.2023, beschlossen:


§ 1


1. § 8 Nr. 2.1 wird wie folgt geändert: Die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die Abgabe der Stellungnahme nach § 54 Absatz 2 Landesbauordnung (LBO) über:
2. § 8 Nr. 2.1.1 wird wie folgt geändert: die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs.2 BauGB),
3. § 8 Nr. 2.1.2 wird wie folgt geändert: die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes (§ 31 BauGB),
4. § 8 Nr. 2.1.3 wird wie folgt geändert: die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes (§§ 33 BauGB),
5. § 8 Nr. 2.1.4 wird wie folgt geändert: die Zulassung von Neubauten und Nutzungsänderungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 34 BauGB),
6. § 8 Nr. 2.1.5 wird wie folgt geändert: die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich (§§ 35 BauGB),
7. § 11 Nr. 2.16 entfällt
8. § 11 Nr. 2.17 wird zu Nr. 2.16 und wie folgt geändert: die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), insbesondere den Neubau untergeordneter baulicher Anlagen sowie den Umbau und die Erweiterung bestehender Gebäude handelt, soweit die Zuständigkeit nicht auf den Ausschuss für Umwelt und Technik übertragen ist,
9. § 11 Nr. 2.18 entfällt


§ 2


Die Änderung der Satzung tritt zum 30.06.2025 in Kraft.


Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.


Waldbronn, den 21.05.2025
gez. Christian Stalf
Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Waldbronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 23/2025
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