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Gemeinde Wolfschlugen Landkreis Esslingen Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitenbetreuung an der Grundschule...

Gemeinde Wolfschlugen

Landkreis Esslingen

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitenbetreuung an der Grundschule Wolfschlugen

(Stand 23.06.2025)

An der Grundschule Wolfschlugen wird ab 01.09.2025 unter der Trägerschaft der Gemeinde Wolfschlugen eine in die Grundschule eingebettete Kernzeitenbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 – 4 angeboten. Die Kernzeitenbetreuung umfasst die auf Landesebene definierten Bausteine der „verlässlichen Grundschule“ und der „flexiblen Nachmittagsbetreuung“. Darüber hinaus kann ein ergänzendes Ferienangebot in insgesamt an acht von 14 Schulferienwochen gewählt werden.

Die Gemeinde Wolfschlugen möchten mit der Kernzeitenbetreuung den Familien in Wolfschlugen ein bedarfsgerechtes, flexibles und verlässliches Betreuungsangebot zur Verfügung stellen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Gleichzeitig ist der Gemeinde die Ausgestaltung der Angebote entsprechend der aktuellen pädagogischen Standards und orientiert an den altersgemäßen und entwicklungsspezifischen Lebensbedürfnissen der Kinder wichtig.

Die Arbeit in der Kernzeitenbetreuung an der Grundschule Wolfschlugen richtet sich nach der folgenden Satzung in der Fassung vom 23.06.2025.

§ 1 Benutzer

  1. Die Kernzeitenbetreuung ist ein Angebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 - 4 der Grundschule Wolfschlugen. Grundsätzlich werden nur Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die an der Grundschule Wolfschlugen eingeschult sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  2. Die Gemeinde Wolfschlugen legt die Anzahl der Betreuungsplätze in Abhängigkeit der räumlichen Gegebenheiten fest. Der Träger bemüht sich, allen angemeldeten Kindern entsprechend des Betreuungswunsches einen Platz zur Verfügung zu stellen. Sollten dennoch nicht alle Anmeldungen berücksichtigt werden können, werden die Kinder von berufstätigen Eltern mit einem zeitlich umfangreicheren Betreuungsbedarf bevorzugt aufgenommen.


§ 2 Betreuungszeiten

Die Kernzeitenbetreuung an der Grundschule Wolfschlugen bietet an Schultagen folgende Betreuungsmodelle an:

Modell I:

Betreuungszeiten täglich von 7:00 – 14:00 Uhr

Modell II:

Betreuungszeiten täglich von 7:00 – 14:00 Uhr

und ein Nachmittag nach freier Wahl (Mo – Do) bis

17:00 Uhr

Modell III:

Betreuungszeiten täglich von 7:00 – 14:00 Uhr

und zwei Nachmittage nach freier Wahl (Mo – Do) bis 17:00 Uhr

Modell IV:

Betreuungszeiten täglich von 7:00 – 14:00 Uhr

und drei Nachmittage nach freier Wahl (Mo – Do) bis 17:00 Uhr

Modell V:

Betreuungszeiten von täglich 7:00 – 14:00 Uhr

und vier Nachmittage (Mo – Do) bis 17:00 Uhr

Es besteht die Möglichkeit 1-2 Betreuungstage pro Woche oder 3-5 Betreuungstage pro Woche zu buchen. Diese müssen verbindlich festgelegt werden.

§ 3 Gebührenhöhe

1-2 Betreuungstage pro Woche

ModellStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5

Modell I

55,00 €

64,00 €

71,00 €

77,00 €

86,00 €

Modell II

68,00 €

76,00 €

87,00 €

97,00 €

105,00 €

Modell III

79,00 €

91,00 €

104,00 €

116,00 €

127,00 €

3-5 Betreuungstage pro Woche

ModellStufe 1Stufe 2Stufe 3Stufe 4Stufe 5

Modell I

107,00 €

122,00 €

138,00 €

153,00 €

168,00 €

Modell II

134,00 €

152,00 €

173,00 €

191,00 €

210,00 €

Modell III

160,00 €

182,00 €

206,00 €

230,00 €

251,00 €

Modell IV

187,00 €

212,00 €

240,00 €

266,00 €

293,00 €

MMo Modell V

212,00 €

242,00 €

275,00 €

305,00 €

335,00 €

(1) Die Gebührenhöhe richtet sich neben der Art und Umfang der Betreuung, auch nach den Einkommensverhältnissen der Personensorgeberechtigten.

Es gibt 5 Einkommensstufen. Diese sind:

  • Stufe 1: gilt für Familien/Alleinerziehende, die Sozialleistungen in Anspruch nehmen (z.B. Leistungen SGB II oder XII) oder über ein Familien-Jahresbruttoeinkommen bis 43.000 € verfügen.
  • Stufe 2: gilt für Familien/Alleinerziehende, die über ein Familien-Jahresbruttoeinkommen von 43.000,01 € bis 57.000 € verfügen.
  • Stufe 3: gilt für Familien/Alleinerziehende, die über ein Familien-Jahresbruttoeinkommen von 57.000,01 € bis 71.000 € verfügen.
  • Stufe 4: gilt für Familien/Alleinerziehende, die über ein Familien-Jahresbruttoeinkommen von 71.000,01 € bis 85.000 € verfügen.
  • Stufe 5: gilt für Familien/Alleinerziehende, die über ein Familien-Jahresbruttoeinkommen ab 85.000,01 € verfügen.

  1. Die Einstufung erfolgt jährlich zum Beginn des Schuljahres bzw. mit Aufnahme des Kindes in die Kernzeitbetreuung zunächst grundsätzlich in die Einkommensstufe 5. Auf schriftlichen Antrag und Vorlage von Einkommensnachweisen erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Einstufung in eine niedrigere Einkommensstufe. Der Antrag muss schriftlich bis spätestens 15.07. des vorangegangenen Schuljahres bzw. bei Neuaufnahme spätestens 4 Wochen vor dem Aufnahmedatum gestellt werden. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die Einstufung gilt für das komplette Schuljahr.
  2. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. unerwartete Arbeitslosigkeit) kann nach Rücksprache mit dem Träger eine Anpassung der Einkommensstufe innerhalb des Schuljahres nach Vorlage von entsprechenden (Einkommens)nachweisen vorgenommen werden. Voraussetzung ist eine Änderung um mindestens 2 Einkommensstufen nach unten zu der bisherigen Einkommensstufe. Die Änderung der Benutzungsgebühr in diesem Fall erfolgt ab dem Monat der Antragstellung bis zum Ende des aktuellen Schuljahres.
  3. Zur Vereinfachung des Zahlverfahrens wird ein monatlich gleichbleibender Betrag angesetzt, der für 11 Monate erhoben wird.
  4. Der Monat August ist beitragsfrei. Hier werden keine Gebühren erhoben.

§ 4 Mittagessen

  1. Die Schülerinnen und Schüler in der Kernzeitenbetreuung müssen verpflichtend am Mittagessen teilnehmen.
  2. Die Kosten für das Mittagessen werden separat berechnet. Zur Vereinfachung des Zahlverfahrens wird ein monatlich gleichbleibender Betrag angesetzt (im Monat August wird keine Essensgebühr erhoben). Die Kosten betragen monatlich:

bei einem Essen pro Woche

16 €

bei zwei Essen pro Woche

31 €

bei drei Essen pro Woche

47 €

bei vier Essen pro Woche

62 €

bei fünf Essen pro Woche

78 €

§ 5 Anmeldung und Änderungen

  1. Die Erstanmeldung eines Kindes in die Kernzeitenbetreuung hat bis zum 20.04. für das neue Schuljahr zu erfolgen. Die Personensorgeberechtigten erhalten bis zum 31.05. eine verbindliche Rückmeldung über den Erhalt eines Betreuungsplatzes. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Anmeldung als verbindlich.
  2. Die Anmeldung erfolgt nach Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldebogens und der dazugehörigen Beiblätter. Die Anmeldung kann bei den Mitarbeitenden der Kernzeitenbetreuung oder der Leitung der Kernzeitenbetreuung Wolfschlugen abgegeben werden.
  3. Die Anmeldung gilt für die gesamte Grundschulzeit des Kindes, sofern keine Kündigung oder Änderung erfolgt.
  4. Eine Änderung des Betreuungsmodells und/oder der Mittagessensoption zum Schuljahreswechsel ist bis zum 20.04. eines jeden Jahres anhand des vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Änderungsantrags anzuzeigen. Der Änderungsantrag kann bei den Mitarbeitenden der Kernzeitenbetreuung oder bei der Leitung der Kernzeitenbetreuung Wolfschlugen abgegeben werden.
  5. Ein Wechsel des gewählten Betreuungsmodells kann noch innerhalb der ersten Schulwoche im neuen Schuljahr mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Änderungsformular erfolgen. Danach ist ein Wechsel während des Schuljahres nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Wechselfrist von einem Monat zum Monatsende möglich. Über das Vorliegen eines Ausnahmefalles entscheidet die Leitung der Kernzeitenbetreuung.
  6. In Ausnahmefällen kann ein Kind am Nachmittag die Kernzeitenbetreuung von 14:00 – 17:00 Uhr besuchen, auch wenn es für dieses Modell nicht angemeldet ist. Diese Regelung gilt nur für Kinder mit einem regelmäßigen Betreuungsplatz in der Kernzeitenbetreuung und kann maximal zweimal im Monat in Anspruch genommen werden. Die zusätzliche Betreuungsoption muss von den Personensorgeberechtigten eine Woche im Voraus schriftlich angemeldet und von der Leitung der Kernzeitenbetreuung genehmigt werden. Für eine zusätzliche Nachmittagsbetreuung werden 14,00 € inklusive Mittagessen in Rechnung gestellt.

§ 6 Kündigung

  1. Eine verbindlich bestätigte Anmeldung zur Kernzeitenbetreuung rechtfertigt ein Vertragsverhältnis. Die Beendigung dieses Vertragsverhältnisses ist grundsätzlich nur mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 28.02. und mit einer achtwöchigen Kündigungsfrist zum 31.08. möglich. Die Kündigung hat grundsätzlich schriftlich bei der Leitung der Kernzeitenbetreuung Wolfschlugen zu erfolgen.
  2. In Ausnahmefällen können die Personensorgeberechtigten das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Ausnahmen sind Arbeitslosigkeit, Schulwechsel oder Wegzug. Ein Sonderkündigungsrecht besteht außerdem innerhalb der ersten Schulwoche eines jeden neuen Schuljahres auf Ende Dezember.
  3. Für Kinder, die im folgenden Schuljahr an eine weiterführende Schule überwechseln, endet das Betreuungsverhältnis mit dem 31.07. automatisch.
  4. Der Träger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
  5. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen
  6. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung
  7. die Nichtentrichtung des Betreuungsentgelts für zwei aufeinanderfolgende Monate
  8. nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und Betreuungskräften über das Betreuungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung in der Einrichtung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
  9. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Ferienbetreuung

  1. An insgesamt acht von 14 Schulferienwochen bietet das Team der Kernzeitenbetreuung ein zusätzliches Ferienbetreuungsangebot an. Während der Weihnachtsferien, sowie in drei Wochen in den Sommerferien und in einer Woche in den Oster- oder Pfingstferien bleibt die Kernzeitenbetreuung geschlossen. Die Termine für das kommende Schuljahr werden jeweils bis zum 31.05. bekannt gegeben.
  2. Die Ferienbetreuung findet am Montag, Mittwoch und Freitag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr sowie am Dienstag und Donnerstag von 7:30 – 17:00 Uhr (ausgenommen davon sind gesetzliche Feiertage) statt.
  3. Die Ferienbetreuung steht allen Kindern der Klassenstufe 1 – 4 offen, unabhängig davon, ob sie in der Kernzeitenbetreuung angemeldet sind. Kinder der Klassenstufe 4 können die Ferienbetreuung gemäß § 5 (3) nur bis einschließlich zum 31.07 in Anspruch nehmen. Alle Kinder der Kernzeitenbetreuung erhalten bei fristgerechter Anmeldung eine Garantie auf einen Platz in der Ferienbetreuung.
  4. Die Ferienbetreuung kann tageweise gebucht werden. Für Kinder, die während der Schulzeit die Kernzeit nicht besuchen, müssen mindestens 3 Tage am Stück gebucht werden.
  5. Die Anmeldung zur Ferienbetreuung ist mit dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldebogen Ferienbetreuung spätestens vier Wochen vor Beginn der Ferien bei den Betreuungskräften der Kernzeitenbetreuung oder bei der Leitung der Kernzeitenbetreuung einzureichen. Die Personensorgeberechtigten erhalten vor Beginn der Ferien eine verbindliche Rückmeldung. Die gebuchten Ferienbetreuungstage sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr veränderbar.
  6. Für angemeldete Kinder der Kernzeitenbetreuung und für Schulkinder die nicht die Kernzeitbetreuung besuchen fallen für die Ferienbetreuung ab dem ersten Tag 10,50 € an. Für die Nachmittagsbetreuung von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr fallen zusätzliche Gebühren in Höhe von 10,00 € pro Betreuungstag an. Sofern eine Betreuung von 7:30 Uhr bis 17:00 Uhr gewünscht ist, fallen Gebühren in Höhe von 21,50 € pro Betreuungstag an. Das Mittagessen wird separat berechnet. Es erfolgt eine tageweise Abrechnung entsprechend der gebuchten Tage.

§ 8 Pädagogische Grundsätze

  1. Die Angebote der Kernzeitenbetreuung sollen für die Kinder der Grundschule Wolfschlugen und deren Familien ein bedarfsgerechtes, flexibles und verlässliches Betreuungsangebot darstellen. Die Ausgestaltung der Angebote entspricht den aktuellen pädagogischen Standards und orientiert sich an den altersgemäßen und entwicklungsspezifischen Lebensbedürfnissen der Kinder. Grundsätzlich ist die Erziehung der Kinder in erster Linie das Recht, aber auch die Pflicht der Eltern.
  2. Der Träger stellt sicher, dass zur Ausgestaltung der Angebote ausschließlich geeignetes Betreuungspersonal eingesetzt wird. Ehrenamtliche Betreuungskräfte werden entsprechend qualifiziert und unterwiesen.
  3. Im Interesse des Kindes und der Gruppe sollte die Kernzeitenbetreuung regelmäßig besucht werden.
  4. Unterricht und Nachhilfeunterricht ist nicht Gegenstand der Kernzeitenbetreuung. Bei einer Buchung der Betreuungsoption am Nachmittag bis 17:00 Uhr werden die Kinder im Zeitfenster zwischen 14:00 und 15:00 Uhr bei der Erledigung der Hausaufgaben beaufsichtigt und betreut. Dabei erhalten sie so viel Hilfestellung wie möglich. Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung der Kinder im eigenständigen Arbeiten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
  5. Die Personensorgeberechtigten halten die vereinbarten Abholzeiten ein. Sie orientieren sich bei der Gestaltung ihrer Abholzeiten an den Bedürfnissen der Kinder und den Abläufen der Kernzeiten- und der Ferienbetreuung. Während der Essens- und Hausaufgabenzeiten, sowie während der Sportzeit sollten die Kinder nur in Ausnahmefällen abgeholt werden. Über Aktivitäten und Ausflüge mit Auswirkungen auf die Abholsituation werden die Personensorgeberechtigten frühzeitig informiert.

§ 9 Anwesenheits- und Fehlzeiten, Krankheit und medizinische Notfälle

  1. Bei Fehlzeiten des Kindes ist die Kernzeitenbetreuung sofort zu informieren.
  2. Bei einer Erkrankung des Kindes, insbesondere bei Erkältungskrankheiten, Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Fieber, beim Auftreten von Läusen und Flöhen sowie bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitglieds an einer ansteckenden Krankheit dürfen die Kinder die Kernzeitenbetreuung nicht besuchen. Das Betreuungspersonal ist über die Erkrankung unverzüglich zu informieren. Das Infektionsschutzgesetz ist zu beachten.
  3. Erkrankt ein Kind während des Aufenthalts in der Betreuungsgruppe, muss es baldmöglichst abgeholt werden. Die Personensorgeberechtigten geben ihre Kontaktdaten für Notfälle auf dem Anmeldebogen an und verpflichten sich dazu, mögliche Änderungen unverzüglich in der Kernzeitenbetreuung mitzuteilen.
  4. Mit der Anmeldung zur Kernzeitenbetreuung erklären sich die Personensorgeberechtigten damit einverstanden, dass in Notfällen der nächste Kinderarzt, notfalls jeder andere Arzt oder ein Krankenhaus zur Hilfe gerufen oder das Kind dorthin gebracht wird.

§ 10 Aufsicht, Versicherung, Haftung

  1. Das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet.
  2. Die in der Kernzeitenbetreuung tätigen Betreuungskräfte sind während der Betriebszeiten für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht der Betreuungskraft beginnt mit der Übernahme des Kindes in den Räumen der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben. Bei Spielangeboten im Freien und bei Ausflügen erweitert sich die Verantwortung auf die Dauer des jeweiligen Angebots. Auf dem Weg zu der Einrichtung und von der Einrichtung nach Hause sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich.
  3. Die Kinder dürfen den Heimweg ohne Begleitung eines Erwachsenen nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit einer Betreuungskraft antreten. Weitere Voraussetzung ist die schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtigten. Soll ein Kind von anderen als den Personensorgeberechtigten abgeholt werden oder ergeben sich generelle Veränderungen in der Abholsituation, so ist das Betreuungspersonal hierüber von den Personensorgeberechtigten zu verständigen.
  4. Während der Schulzeit besteht für Kinder, die an der Betreuung teilnehmen, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Dieser Versicherungsschutz deckt im Allgemeinen jedoch nur Unfallschäden auf dem direkten Schulweg, während des Aufenthalts in der regulären Betreuungszeit in der Gruppe sowie bei Veranstaltungen, die außerhalb der Einrichtung stattfinden (z. B. Spaziergänge) ab.
  5. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz und die Unfallversicherung des Trägers greift dagegen bei persönlich bedingten Umwegen und privaten Aktivitäten auf dem Schulweg nicht. Den Personensorgeberechtigten wird daher empfohlen, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen. Sofern bereits für den regulären Schulunterricht über die Schule eine Schülerzusatzversicherung abgeschlossen wurde, ist dies in Bezug auf die Kernzeitenbetreuung kein zweites Mal nötig.
  6. Der Träger haftet nicht für den Verlust, die Beschädigung oder die Verwechslung von Garderobe oder anderen persönlichen Gegenständen der Kinder. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen. Für jede Beschädigung von Gegenständen in der Kernzeitenbetreuung durch die Kinder sind die Personensorgeberechtigten schadenersatzpflichtig. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 11 Außerordentliche Schließung

Muss die Kernzeitenbetreuung aus besonderem Anlass (z. B. aufgrund der Erkrankung oder dienstlichen Verhinderung des Betreuungspersonals oder zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten) geschlossen werden, werden die Personensorgeberechtigten hiervon schnellstmöglich unterrichtet. Der Träger ist jedoch bemüht, solche Schließungen zu vermeiden.

§ 12 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

  1. Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Angebote der Kernzeitenbetreuung wird ein Elternbeitrag erhoben.
  2. Die Entgeltschuld entsteht mit Beginn des Kalendermonats bzw. der Aufnahme des Kindes in die Kernzeitenbetreuung. Die Entgeltschuld endet mit dem Wirksamwerden der schriftlichen Kündigung entsprechend der Regelungen des § 4 oder beim Übergang des Kindes in eine weiterführende Schule entsprechend § 4 (3).
  3. Der Monat August ist beitragsfrei.
  4. Bei Eintritt eines Kindes in die Kernzeitenbetreuung im Laufe des Kalendermonats wird in der ersten Monatshälfte (einschließlich dem 15. eines Monats) der volle Monatsbeitrag, in der zweiten Hälfte (ab dem 16. eines Monats) der halbe Monatsbeitrag fällig. Diese Regelung gilt nicht für den Eintritt zum Schuljahresbeginn im September.
  5. Eine Erstattung der Elternbeiträge aufgrund von Krankheit oder sonstiger Fehltage erfolgt nicht.
  6. Alle anfallenden Entgelte werden monatlich im Voraus jeweils zum Ersten eines Monats zur Zahlung fällig und per Lastschrift vom Träger eingezogen. Die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug haben die Personensorgeberechtigten bei der Anmeldung zur Kernzeiten- oder Ferienbetreuung zu erteilen.
  7. Die Personensorgeberechtigten gewährleisten, dass der Lastschrifteinzug bei Fälligkeit der Entgelte ordnungsgemäß erfolgen kann. Änderungen der Bankverbindung sind dem Träger rechtzeitig bekanntzugeben.
  8. Wird eine durch den Träger berechtigt eingereichte Lastschrift nicht eingelöst oder wegen Widerspruch zurückbelastet, tragen die Personensorgeberechtigten die dadurch entstehenden Mehrkosten. Im Falle eines einzuleitenden Mahnverfahrens werden den Personensorgeberechtigten Mahngebühren berechnet.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kernzeitbetreuung an der Grundschule Wolfschlugen wurde am 23.06.2025 verabschiedet und tritt zum 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betreuungs- und Gebührenordnung vom 24.06.2024 außer Kraft.

Wolfschlugen, den 23.06.2025

gez. Matthias Ruckh

Bürgermeister Wolfschlugen

Anhang
Dokument
Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Wolfschlugen
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Wolfschlugen
01.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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