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Satzung Über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet Lammgasse/Lamm-Areal und des Forsthofes der Gemarkung der Stadt Wiesensteig Aufgrund...
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Über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet Lammgasse/Lamm-Areal und des Forsthofes der Gemarkung der Stadt Wiesensteig


Aufgrund von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, i.V.m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.07.2000 (GBl. S. 581, und S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) hat der Gemeinderat der Stadt Wiesensteig (Landkreis Göppingen) am 28.07.2025 folgende Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht (Vorkaufssatzung) beschlossen:


§ 1 Zweck der Satzung

(1) Die Stadt beabsichtigt, das teilweise im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lammgasse“ befindliche Gebiet des Lamm-Areals (ehemalige Lammbrauerei) sowie des Forsthofes, welches sich zwischen der Westerheimer Straße, der Lammgasse, der Schlossergasse und der Waisengasse befindet, aufzuwerten. Diese Gesamtfläche mit 3295 m² soll der Schaffung von neuem und bezahlbarem Wohnraum, der Bereitstellung von Parkierungsflächen und der Wiedernutzbarmachung des bebauten Bestandes, vor allem für Gastronomie und Einzelhandel, ggf. auch für eine zentrale Energieversorgung des Stadtkerns dienen.


(2) Diese städtebaulichen Ziele sollen sichergestellt werden, wobei hierfür auch eine Änderung des bestehenden Bebauungsplanes ergänzend in Betracht gezogen wird, da diese Gesamtfläche für Wiesensteig eine zentrale innerörtliche Potenzialfläche darstellt.


(3) Deshalb zieht die Stadt im Bereich des ehemaligen Lamm-Areals und der ehemaligen Lammbrauerei sowie des Forsthofes städtebauliche Maßnahmen in Betracht, um Flächen für die vorgesehene neue Nutzung zu schaffen. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Grundstücksflächen der ehemaligen Lammbrauerei und des Lamm-Areales sind derzeit als besonderes Wohngebiet festgesetzt, dort sind Wohngebäude, Läden, aber auch Gewerbebetriebe u. a. zulässig, städtebaulich notwendige Änderungen können zu einer Änderung des dortigen Bebauungsplans führen.

(4) Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie in den Abs. 1 und Abs. 2 aufgeführt, erlässt die Stadt für den Bereich, wie aus der Anlage zu dieser Satzung ersichtlich, eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Der räumliche Geltungsbereich der Vorkaufssatzung umfasst folgende Grundstücke mit den Flurstücknummern der Gemarkung Wiesensteig:

Flurstücke Nr. 37, 39/1, 24/2, 24/3 und Teil von 51 (Waisengasse, Verkehrsanlage).


(2) Maßgebend für die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs dieser Satzung für die in (Abs. 1) genannten Grundstücke mit den o.g. Flurstücknummern ist der Lageplan des Büros mquadrat vom 21.07.2025 Maßstab 1:500.


Dieser Lageplan als Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung ist im nachfolgenden vorbezeichneten Lageplan verkleinert unmaßgeblich dargestellt

Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs (ohne Maßstab):

§ 3 Besonderes Vorkaufsrecht

(1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung steht der Stadt Wiesensteig nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken zu.


(2) Werden innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilung neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

(3) Sofern für die Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich dieser Vorkaufssatzung ein allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 S. 1 BauGB besteht, findet diese Satzung keine Anwendung.


(4) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils hat der Stadt den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.

(5) Die Ausübung des Vorkaufsrechts richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB).


§ 4 Inkrafttreten der Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


§ 5 Außerkrafttreten dieser Vorkaufssatzung

Diese Satzung tritt außer Kraft, wenn die städtebauliche Maßnahme wirksam wird oder der Gemeinderat der Stadt Wiesensteig verbindlich erklärt, die städtebauliche Maßnahme im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung nicht weiterzuverfolgen.


Hinweise:

Diese Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht kann beim Bürgermeisteramt der Stadt Wiesensteig Rathaus, Hauptstraße 25, 73349 Wiesensteig, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann diese Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Satzung und der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung ist zusätzlich im Internet unter www.wiesensteig.de eingestellt.


Hinweis nach § 215 Abs.2 BauGB

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs.1 Satz 1 Nrn. 1-3 und Abs.2 BauGB bezeichneten Verfahrens- oder Formvorschriften und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs.3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Wiesensteig unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.


Hinweis nach § 4 Abs.4 und Abs.5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO)

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Stadt Wiesensteig geltend gemacht worden ist;

der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.


Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind.

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht hat.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs.4 S.2 Nr.2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung gem. § 4 Abs.4 Satz 3 GemO geltend machen.


Wiesensteig, den 29.07.2025



gez.

Gebhard Tritschler,
Bürgermeister

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2025
von Stadt Wiesensteig
31.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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