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Satzung

Gemeinde Bondorf Landkreis Böblingen Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen...

Gemeinde Bondorf

Landkreis Böblingen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Bondorf nach § 16 FwG

(Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Bondorf am 15.10.2025 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehr-Entschädigungssatzung vom 08.11.2018, zuletzt geändert am 09.11.2023 beschlossen:

§ 1

Der § 3 - Zusätzliche Entschädigung - wird wie folgt neu gefasst:

Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 16 Absatz 2 FwG als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:

Kommandant1.800 €/Jahr
Stv. Kommandant1.300 €/Jahr
Gerätewart2.700 €/Jahr
Atemschutzgerätewart 1.100 €/Jahr
Gerätewart – Einsatzkleidung200 €/Jahr
Kassier200 €/Jahr

§ 2

Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Bondorf nach § 16 FwG tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Ausgefertigt!

Bondorf, den 16.10.2025

Bernd Dürr

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Bondorf geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Erscheinung
Bondorfer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Bondorf
30.10.2025
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