
8. Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Heimsheim vom 13. Mai 2002
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 13, 20, und 42 des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim am 08.12.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser –WVS– vom 13. Mai 2002, zuletzt geändert am 11.12.2023, beschlossen:
§ 1
(1) § 41 Grundgebühr erhält folgende Fassung:
„(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr).
Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Dauerdurchfluss (Q3) | 2,5 und 4 | 6,3 und 10 | 16 | 25 | 63 |
€ /Monat | 2,60 | 4,90 | 7,80 | 13,00 | 35,90 |
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
(2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
(3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (abgerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet.“
(2) § 42 Verbrauchsgebühren erhält folgende Fassung:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,68 Euro.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 1,68 Euro.
(3) Wird die verbrauchte Wassermenge durch einen Münzwasserzähler festgestellt, beträgt die Gebühr (einschl. Grundgebühr gem. § 41 und Umsatzsteuer gem. § 54) pro Kubikmeter 3,36 Euro.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Heimsheim, den 09.12.2025
Gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwassersatzung (Abwassersatzung – Abws)
der Stadt Heimsheim vom 10.11.2014
Aufgrund von § 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20, 29 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Heimsheim am 08.12.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwassersatzung (Abwassersatzung – Abws.), zuletzt geändert am 14.11.2023, beschlossen:
§ 1
§ 42 Höhe der Abwassergebühren, unterjährige Gebührenanpassung erhält folgende Fassung:
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt
für den Zeitraum 01/2026 – 12/2026 je m³ Abwasser 2,95 €,
für den Zeitraum 01/2027 – 12/2027 je m³ Abwasser 2,54 €.
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt
für den Zeitraum 01/2026 – 12/2026 je m² versiegelte Fläche 1,00 €
für den Zeitraum 01/2027 – 12/2027 je m² versiegelte Fläche 0,86 €.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 6. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Heimsheim, den 09.12.2025
Gez.
Jürgen Troll
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.