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Satzung

über die 6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Rauenberg vom 5. Dezember 2018, geändert...
Unterschrift Hütt-Berger.

über die 6. Änderung der Satzung

über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Stadt Rauenberg vom 5. Dezember 2018, geändert am 4. Dezember 2019, am 1. Dezember 2021, am 7. Dezember 2022, am 4. Dezember 2023 und am 18. Dezember 2024

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 3. Dezember 2025 die folgende Änderungssatzung erlassen:

§ 1

„§ 42 – Höhe der Abwassergebühr“ wird wie folgt geändert:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: 2,50 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelter Fläche und Jahr: 0,38 €.

(3)Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: 2,50 €.

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt der § 42 der Satzung der Stadt Rauenberg über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 5. Dezember 2018, geändert am 4. Dezember 2019, am 1. Dezember 2021, am 7. Dezember 2022, am 4. Dezember 2023 und am 18. Dezember 2024 außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Rauenberg, den 3. Dezember 2025

Anhang
Dokument (1/2)
Dokument (2/2)
Erscheinung
Rauenberger Rundschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2025
von Stadt Rauenberg
16.12.2025
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