Stadt Heimsheim
Enzkreis
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20.04.2026 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 08.10.2001, zuletzt geändert am 11.04.2022, beschlossen:
Artikel 1
§ 3 Abs. 2) wird um Buchstabe i) ergänzt:
Artikel 2
§ 8 erhält folgende Fassung:
Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre.
Artikel 3
§ 14b wird neu eingefügt:
§ 14b Gestaltungsvorschriften für die gärtnerbetreute Grabanlage
Die Gemeinschaftsgrabfelder sind nicht veränderbar. Sie werden von der Gärtnergenossenschaft in Rücksprache mit der Stadt unterhalten und gepflegt. Es können keine individuellen Grabmale, sondern nur Metallplatten auf den bestehenden Findlingen angebracht werden. Die Metallplatten werden von der Gärtnergenossenschaft erstellt und angebracht. Sonstiger Schmuck ist nicht zulässig.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2026 in Kraft.
Heimsheim, den 05.05.2026
gez.
Jürgen Troll
- Bürgermeister –
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Heimsheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.