Gemeinde Oberboihingen
72644 Oberboihingen
Aus den Rathäusern

Satzung 6

Gemeinde Oberboihingen Landkreis Esslingen Satzung über die Benutzung und das Entgelt für Veranstaltungsräume, sonstige Räume und Plätze...

Gemeinde Oberboihingen

Landkreis Esslingen

Satzung über die Benutzung und das Entgelt für Veranstaltungsräume, sonstige Räume und Plätze der Gemeinde Oberboihingen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung über die Benutzung und das Entgelt gilt für folgende Einrichtungen und Plätze der Gemeinde Oberboihingen:

  1. Kirchrainschule
  2. Alte Schule
  3. Schulhof Alte Schule
  4. Rathaus
  5. Alter Bahnhof
  6. Dorfplatz

§ 2

Allgemeines

(1) Die in § 1 genannten Einrichtungen und Plätze stehen im Eigentum der Gemeinde Oberboihingen.

(2) Diese Satzung über die Benutzung und das Entgelt ist für alle Personen verbindlich, die sich in den Einrichtungen und auf den Plätzen aufhalten. Mit dem Betreten der
Einrichtungen und Plätze unterwerfen sich die Benutzer und Besucher den Bestimmungen dieser Satzung über die Benutzung und das Entgelt.

(3) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Art.

§ 3

Zweckbestimmung und Überlassung

(1) Die Gemeinde Oberboihingen stellt die in § 1 genannten Einrichtungen und Plätze vorrangig den Schulen, ortsansässigen Körperschaften, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Institutionen (nachstehend ortsansässige Vereine genannt) sowie dem örtlichen Gewerbe zur Verfügung.

(2) Einwohnern, auswärtigen Personen, Vereinigungen und Gewerbetreibende können von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.

(3) Anträge auf Überlassung der Einrichtungen und Plätze sind in der Regel einen Monat vor der Veranstaltung schriftlich bei der Gemeindeverwaltung zu stellen. Die Anträge müssen Angaben über den Veranstalter, die Art und Zeitdauer der Veranstaltung enthalten.

(4) Die Benutzung darf erst nach ausdrücklicher Genehmigung erfolgen.

(5) Bei mehreren Anträgen für den gleichen Tag entscheidet der zeitliche Eingang des Antrags. Im Übrigen haben die im Veranstaltungskalender aufgeführten, sowie Veranstaltungen der Gemeinde Vorrang.

(6) Soweit zu einzelnen Veranstaltungen zusätzliche Genehmigungen und ähnliches erforderlich sind, hat der Veranstalter diese auf eigene Kosten und Verantwortung einzuholen. Insbesondere ist der Veranstalter für die Einhaltung der feuer- und sicherheitstechnischen sowie ordnungs- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verantwortlich. Für jede Veranstaltung ist der Gemeindeverwaltung und den Hausmeistern ein Verantwortlicher zu nennen, der für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf zuständig ist.

(7) Bei allen Veranstaltungen, bei denen Besucher, Gäste oder Zuschauer zugelassen sind, hat der Veranstalter einen ausreichenden Ordnungsdienst einzuteilen, der für die Aufrechterhaltung der Ordnung sowohl innerhalb als auch im unmittelbaren Zugangsbereich außerhalb der Halle zu sorgen hat. Die als Ordner eingesetzten Personen müssen als solche erkennbar sein.

(8) Bei Musikdarbietungen sind die Vorschriften der gemeindlichen polizeilichen Umweltschutzverordnung einzuhalten.

Für die in § 1 genannten Einrichtungen und Plätze gelten folgende besondere Bestimmungen:

  1. Kirchrainschule: Die Schulküche in der Kirchrainschule wird nur außerhalb der Schulzeiten für sonstige, nicht schulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Raum wird vorrangig für die Durchführung von Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine sowie zur Durchführung von Vorträgen und Kursen von Einrichtungen der Erwachsenen-, Kinder- und Jugendbildung zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Schulküche durch andere Nutzer bzw. für sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden. Sonstige Räume im Anbau dienen der Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Diese Räume werden vorrangig für die Bücherei zur Verfügung gestellt. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer bzw. für sonstige Zwecke ist nicht möglich.

2. Alte Schule: Die Vereinsräume und der Schulhof der Alten Schule dienen der Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Die Räume werden vorrangig für den Proben- und Übungsbetrieb der ortsansässigen Vereine, für Kurse von Einrichtungen der Erwachsenen-, Kinder- und Jugendbildung sowie Angebote freier bürgerschaftlichen Initiativen zur Verfügung gestellt.

3. Rathaus: Der Sitzungssaal wird nur für kulturelle, wohltätige und ähnliche Veranstaltungen vermietet. Die Räume werden außerdem für Vorträge, Kurse und ähnliche Veranstaltungen von Einrichtungen der Erwachsenen-, Kinder- und Jugendbildung sowie Angebote freier bürgerschaftlicher Initiativen zur Verfügung gestellt. Ausnahmsweise kann die Benutzung des Sitzungssaals zur Durchführung von standesamtlichen Trauungen zugelassen werden. Die Nutzung der Räume durch andere Nutzer bzw. für sonstige Zwecke kann im Einzelfall von der Gemeindeverwaltung zugelassen werden.


4. Alter Bahnhof: Der Alte Bahnhof dient als Veranstaltungsstätte der Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Er wird für kulturelle und sonstige Veranstaltungen, Vereinen und Institutionen zur Verfügung gestellt. Ebenfalls wird der Alte Bahnhof zur Durchführung von Trauungen genutzt.

5. Dorfplatz: Der Dorfplatz ist ein öffentlicher Platz zur Pflege des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens in der Gemeinde Oberboihingen. Der Platz wird zur Durchführung von Festen, kulturellen und sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung gestellt.

§ 4

Aufsicht, Verwaltung, Reinigung

(1) Die Einrichtungen und Plätze werden von der Gemeinde Oberboihingen verwaltet. Die Benutzer sind an deren Weisung gebunden. Die laufende Beaufsichtigung ist Aufgabe der Hausmeister. Sie üben das Hausrecht aus und haben für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen.

(2) Anordnungen der Gemeinde und dessen Beauftragten, insbesondere den Hausmeistern, sind Folge zu leisten.

(3) Die benutzten Räumlichkeiten und Plätze sind von den regelmäßigen Benutzern besenrein zu übergeben und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

§ 5

Benutzung

(1) Die Einrichtungen und Plätze dürfen vom Veranstalter nur zu dem im Überlassungsantrag genannten Zweck benutzt werden. Eine Überlassung an Dritte ist unzulässig.

(2) Bei Benutzung der Einrichtungen und Plätze muss eine aufsichtführende, volljährige Person anwesend sein. Sie hat darauf zu achten, dass die Satzung über die Benutzung und das Entgelt eingehalten wird. Der Einlass in die Einrichtungen erfolgt erst, wenn die aufsichtführende Person anwesend ist. Sie hat auch als Letzte die Einrichtungen zu verlassen. Für den Betrieb ist eine aufsichtführende Person bei der Gemeinde zu benennen.

(3) Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten.

(4) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht oder feuergefährlichen Stoffen, Mineralöl und Spiritus, verflüssigter oder verdichteter Gase und ähnlichem ist unzulässig. Gleiches gilt für Feuerwerkskörper jeglicher Art.

(5) Bei Küchennutzung hat der Veranstalter vor und nach der Benutzung das Inventar der Küche auf Vollständigkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Das Fehlen bzw. Beschädigungen von Inventar sind dem Beauftragten der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter die Einrichtungen und Plätze besenrein zu verlassen. Außerdem sind die Toiletten feucht aufzuwischen. Die Tische müssen abgewaschen und die Stühle trocken abgewischt werden. Die Küche ist in gereinigtem Zustand zu übergeben. Insbesondere sind Boden, Wände und die Küchenmöbel nass zu reinigen. Die Küchengeräte und das Geschirr sind in sauberem Zustand in die vorhandenen Schränke zu stellen. Etwaige Mängel kann die Gemeinde auf Kosten des Veranstalters beheben lassen.

(7) Nach Veranstaltungen sind die benutzten Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des darauffolgenden Tages aufgeräumt und gereinigt zu übergeben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung der Verwaltung.

(8) Die Mitbenutzung der Außenanlagen kann zugelassen werden.

§ 6

Bewirtschaftung

Die Küche kann vom Benutzer oder einem gewerblichen Dienstleister bewirtschaftet werden. Der Veranstalter hat Name und Anschrift des bewirtschaftenden Dienstleisters mitzuteilen.

§ 7

Bestuhlung

Die Bestuhlung und die Aufstellung der Tische werden gegen Kostenersatz von der Gemeinde durchgeführt.

§ 8

Ordnungsvorschriften

(1) Die Räume und Einrichtungsgegenstände sowie die Außenanlagen der Einrichtungen und Plätze sind schonend und pfleglich zu behandeln.

(2) Beim Auf- und Abbau der Tische und Stühle ist schonend zu verfahren. Insbesondere sind Beschädigungen des Fußbodens zu vermeiden.

(3) Die vorhandenen Stühle und Tische dürfen grundsätzlich nicht ins Freie gebracht werden.

(4) Beim Ausschmücken der Räume ist zu beachten, dass zur Dekoration nur schwer entflammbares oder nicht brennbares Material verwendet wird. Beim Anbringen der Dekoration dürfen keine Beschädigungen entstehen. Gänge, Notausgänge, Notbeleuchtung und Feuerlöscheinrichtungen dürfen nicht verhängt oder verstellt werden. Der Veranstalter hat für die sachgemäße Entsorgung des Dekorationsmaterials selbst zu sorgen.

(5) Bauliche Veränderungen sind nicht gestattet.

(6) Der Notausgang muss jederzeit geöffnet werden können. Die nicht überlassenen Räume sind verschlossen zu halten.

(7) Nach Beendigung der Veranstaltung muss die gesamte Beleuchtung wieder ausgeschaltet und das Gebäude verschlossen werden.

(8) Das Ende der Veranstaltungen richtet sich nach den gaststättenrechtlichen Vorschriften.

(9) Die Benutzer haben jede unnötige Störung der Nachbarschaft zu unterlassen. Insbesondere sind während der Veranstaltungen die Fenster geschlossen zu halten.


§ 9

Verhalten in den Einrichtungen und auf den Plätzen

(1) Die Benutzer haben alles zu unterlassen, was der Aufrechterhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung sowie Ruhe und Sauberkeit zuwiderläuft.

(2) Nicht gestatten in den Einrichtungen ist das Mitbringen von Tieren.

§ 10

Fundsachen

(1) Fundsachen sind dem Beauftragten der Gemeinde oder beim gemeindlichen Fundamt abzugeben.

(2) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstigen privaten Eigentums der Benutzer. Das Gleiche gilt für die im Außenbereich der Einrichtungen und Plätze abgestellten Fahrzeuge.

§ 11

Haftung, Beschädigung

(1) Die Benutzung der Einrichtungen und Plätze geschieht auf eigene Gefahr und Verantwortung der Benutzer. Eine Haftung der Gemeinde besteht nur dann, wenn der Gemeinde oder ihren Bediensteten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.

(2) Die Gemeinde überlässt die Einrichtungen und Plätze in dem Zustand, in welchem sie sich befindet. Der Veranstalter hat sich vor Benutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen.

(3) Der Veranstalter stellt die Gemeinde von etwaigen Schadenersatzansprüchen seiner Bediensteten, Beauftragten, Besuchern oder sonstiger Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde verursacht wurde.

(4) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin nach § 836 BGB (Haftung für den Bauzustand des Gebäudes) bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Veranstalter haftet gegenüber der Gemeinde für alle über die Benutzung des Vertragsgegenstands hinausgehenden Schäden und Verluste, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung der Gemeinde entstehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer diesen verursacht hat.

Der Veranstalter haftet ferner für Schäden, die durch den Auf- und Abbau der ihm überlassenen zusätzlichen Einrichtungen entstehen. Schäden sind von der Aufsichtsperson bzw. dem Veranstalter sofort dem Hausmeister bzw. der Gemeinde mitzuteilen.

Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auch auf Schäden, die während der Probe, den Vorbereitungen oder den Aufräumarbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder durch Benutzer und Gäste entstehen.

(6) Die vom Veranstalter zu vertretenden Schäden werden von der Gemeinde auf Kosten des Veranstalters behoben.

(7) Jeder entstandene Schaden in den Einrichtungen oder an den Außenanlagen und Plätzen ist sofort dem Beauftragten oder der Gemeindeverwaltung zu melden.


§ 12

Entgelterhebung

(1) Für die Nutzung der Einrichtungen und Plätze nach § 1 wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem nachfolgend aufgeführten Entgeltverzeichnis. Für Sonderleistungen, die nicht in das Benutzungsentgelt eingerechnet sind, kann die Gemeinde den tatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen.

(2) Entgeltschuldner ist der Veranstalter, mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

(3) Das Entgelt wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.

§ 13

Entgelthöhe

(1) Kirchrainschule

a) Für den Übungs- und Kursbetrieb von örtlichen Vereinen und Institutionen werden folgende Entgelte erhoben:

Jahrespauschale (1 Stunde pro Woche)

Schulküche

30,00 €

Sonstige Räume im Anbau

15,00 €

b) Für Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben:

Ortsansässige Vereine/Institutionen

Ortsansässige Privatpersonen/Unternehmen

Auswärtige

Schulküche

60,00 €

89,00 €

119,00 €

Sonstige Räume

12,00 €

18,00 €

24,00 €

Zuschlag für Heizung (1.10. bis 30.4.)

48,00 €

48,00 €

48,00 €

Stromkosten (tatsächlicher Verbrauch)

0,48 €/kWh

0,48 €/kWh

0,48 €/kWh

Pauschale für Vor- und Nachbereitung

42,00 €

42,00 €

42,00 €

(2) Alte Schule

a) Für den Übungs- und Kursbetrieb von örtlichen Vereinen und Institutionen werden folgende Entgelte erhoben:

Jahrespauschale (1 Stunde pro Woche)

VHS Vortragsraum

24,00 €

Übungsraum 1/HSG

18,00 €

Übungsraum 2/HSG

15,00 €

Mutter + Kind-Raum

18,00 €

Büro KPV

18,00 €

(3) Schulhof Alte Schule:

a) Für Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben:

Ortsansässige Vereine/Institutionen

Ortsansässige Privatpersonen/Unternehmen

Auswärtige

Küchenbenutzung (Gemeindehalle)

71,00 €

107,00 €

143,00 €

Toilettenbenutzung (Gemeindehalle)

48,00 €

71,00 €

95,00 €

Stromkosten (tatsächlicher Verbrauch)

0,48 €/kWh

0,48/kWh

0,48 €/kWh

Pauschale für Vor- und Nachbereitung

42,00 €

42,00 €

42,00 €

(4) Rathaus

a) Für Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben:

Ortsansässige Vereine/Institutionen

Ortsansässige Privatpersonen/Unternehmen

Auswärtige

Sitzungssaal

60,00 €

89,00 €

119,00 €

Zuschlag für Heizung (1.10. – 30.4.)

18,00 €

18,00 €

18,00 €

Stromkosten (tatsächlicher Verbrauch)

0,48 €/kWh

0,48/kWh

0,48 €/kWh

Pauschale für Vor- und Nachbereitung

42,00 €

42,00 €

42,00 €

(5) Alter Bahnhof

a) Für Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben:

Alter Bahnhof

200,00 €

(6) Dorfplatz

a) Für Veranstaltungen werden folgende Entgelte erhoben:

Ortsansässige Vereine/Institutionen

Ortsansässige Privatpersonen/Unternehmen

Auswärtige

Toilettennutzung im Rathaus

95,00 €

143,00 €

190,00 €

Küchennutzung im Rathaus

36,00 €

54,00 €

71,00 €

Stromkosten (tatsächlicher Verbrauch)

0,48 €/kWh

0,48 €/kWh

0,48 €/kWh

Pauschale für Vor- und Nachbereitung

42,00 €

42,00 €

42,00 €

(7) Bei Beschädigungen und Verlusten von Geschirr (z.B. zu Bruch gegangenes Geschirr, fehlendes Besteck) werden die Kosten, die für die Wiederbeschaffung entstehen, dem Veranstalter in Rechnung gestellt.


§ 14

Verstöße

Bei Verstößen gegen diese Satzung über die Benutzung und das Entgelt kann die Gemeinde die Benutzung der Einrichtungen und Plätze zeitlich befristen oder auch dauernd untersagen. Der Veranstalter hat auf Verlangen das Gebäude oder Gelände sofort zu räumen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde dies ersatzweise auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Der Veranstalter bleibt in solchen Fällen zur Zahlung des Benutzungsentgelts verpflichtet. Der Veranstalter kann dagegen keine Ersatzansprüche geltend machen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung über die Benutzung und das Entgelt tritt am 1.1.2025 in Kraft.

Oberboihingen, 16.12.2024

Ulrich Spangenberg, Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Gemeinde Oberboihingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Oberboihingen

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