Die Kindergartengebühren und Elternbeiträge für die Kleinkindbetreuung für den Kindergarten Fischbach „Villa Kunterbunt“ wurden wie folgt beschlossen:
S A T Z U N G
zur 9. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren
für die Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kindergartengebührensatzung) vom 22. Juli 2013
Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach am 01.07.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 1
§ 1 wird wie folgt geändert:
Öffentliche Einrichtung
Die Gemeinde Niedereschach betreibt folgende Kinderbetreuungseinrichtung im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung:
-Kindergarten „Villa Kunterbunt“, Sinkinger Straße 2 in Fischbach
-Kindergarten Kappel, Schulstraße 8 in Kappel
§ 2
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Begriffsbestimmung
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG
(im Folgenden Kinderbetreuungseinrichtungen genannt).
§ 3
§ 5 Abs. 1, 2 und 4 werden wie folgt geändert:
Gebührenhöhe
(1) Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem Alter, der Angebotsform und der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, so wird die Gebühr auf Antrag ab dem Antragsmonat neu festgesetzt.
(2) Höhe der monatlichen Gebührensätze im Einzelnen:
Betreuungsjahr 2025 / 2026
Alter des Kindes | 3 bis 6 Jahre | |||
Anzahl der Kinder im Haushalt | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder |
Umfang der Betreuung | ||||
34 Stunden/Woche | 180 € | 139 € | 95 € | 32 € |
Alter des Kindes | 2 bis 3 Jahre | |||
Anzahl der Kinder im Haushalt | 1 Kind | 2 Kinder | 3 Kinder | 4 Kinder |
Umfang der Betreuung | ||||
34 Stunden/Woche | 360 € | 279 € | 190 € | 63 € |
(4) Verpflegung:
Die zum Teil angebotene Mittagsverpflegung wird über die Gemeinde Niedereschach abgerechnet. Das Entgelt wird privatrechtlich festgesetzt.
§ 4
§ 8 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Paragraphen außer Kraft.
Niedereschach, den 01.07.2025
Ragg
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.