Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Roigheim am 3.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
§ 2
Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
§ 4
Anschlusszwang
§ 5
Benutzungszwang
§ 6
Art der Versorgung
§ 7
Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen
§ 8
Verwendung des Wassers, sorgsamer Umgang
§ 9
Unterbrechung des Wasserbezugs
§ 10
Einstellung der Versorgung
§ 11
Grundstücksbenutzung
§ 12
Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen
§ 13
Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
§ 14
Haus- und Grundstücksanschlüsse
§ 15
Kostenerstattung
§ 16
Private Anschlussleitungen
§ 17
Anlage des Anschlussnehmers
§ 18
Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
§ 19
Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.
§ 21
Messung
§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen
§ 23
Ablesung
§ 24
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
III. Wasserversorgungsbeitrag
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag.
§ 26
Gegenstand der Beitragspflicht
§ 27
Beitragsschuldner
§ 28
Beitragsmaßstab
Maßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor (§ 30); das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 29
Grundstücksfläche
§ 30
Nutzungsfaktor
§ 31
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend.
§ 32
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
§ 33
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden.
§ 34
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 besteht
§ 35
Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht
§ 36
Beitragssatz
Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt je Quadratmeter (m2) Nutzungsfläche (§ 28) 2,41 €.
§ 37
Entstehung der Beitragsschuld
§ 38
Fälligkeit
Der Wasserversorgungsbeitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.
§ 39
Ablösung
IV. Benutzungsgebühren
§ 40
Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren.
§ 41
Gebührenschuldner
§ 42
Grundgebühr
Bei Bauwasserzählern oder sonstigen beweglichen Wasserzählern entfällt die Grundgebühr.
§ 43
Verbrauchsgebühren
§ 44
Gemessene Wassermenge
§ 45
Verbrauchsgebühr bei Bauten
§ 46
Entstehung der Gebührenschuld
§ 47
Vorauszahlungen
§ 48
Fälligkeit
V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung
§ 49
Anzeigepflichten
§ 50
Ordnungswidrigkeiten
§ 51
Haftung bei Versorgungsstörungen
§ 52
Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern
VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 53
Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 54
Inkrafttreten
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jemandem geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung geltend gemacht hat.
Roigheim, 3.12.2024
gez.
Grimm, Bürgermeister