GEMEINDE TIEFENBRONN
ENZKREIS
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2, 13, 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Tiefenbronn am 27.06.2025 die folgende Satzung zur Änderung der Kindergartenordnung der Gemeinde Tiefenbronn beschlossen:
In der Kindergartenordnung wird der § 10 wie folgt geändert:
Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt:
a) für Gruppen mit verlängerter Öffnungszeit (VÖ)
aa) für Kinder ab 3 Jahren
ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 | |
Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 187,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 146,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 113,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 0,00 EUR |
ab) für Kinder unter 3 Jahren
ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 | |
Für das Kind aus einer Familie mit einem Kind unter 18 Jahren | 368,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit zwei Kindern unter 18 Jahren | 294,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit drei Kindern unter 18 Jahren | 217,00 EUR |
Für das Kind aus einer Familie mit vier und mehr Kindern unter 18 Jahren | 0,00 EUR |
Zusatzregelung:
Nimmt ein Kind unter 3 Jahren die verlängerten Öffnungszeiten von 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nicht nur von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr in Anspruch, so ist ein Zuschlag von 50,00 €/Monat zu bezahlen. Die erhöhte Gebühr ist bis zum Ende des Vormonats zu bezahlen, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
b) für die Ganztagesbetreuung (GT) für Kinder im Alter von 3 Jahren bis Schulbeginn:
ab dem Kindergartenjahr 2025/2026 | ||||
Tage | von 3 Jahren bis Schuleintritt | |||
für das Kind aus einer Familie mit | ||||
1 Kind | 2 Kindern | 3 Kindern | 4 Kindern | |
unter 18 Jahren | ||||
4 | 395,00 EUR | 311,00 EUR | 223,00 EUR | 0,00 EUR |
3 | 342,00 EUR | 270,00 EUR | 198,00 EUR | 0,00 EUR |
2 | 290,00 EUR | 228,00 EUR | 169,00 EUR | 0,00 EUR |
1 | 239,00 EUR | 188,00 EUR | 140,00 EUR | 0,00 EUR |
Diese Satzungsänderung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Tiefenbronn, den 27.06.2025
Frank Spottek
Bürgermeister