Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2025 (GBl. Nr. 71), und den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233), hat der Gemeinderat der Stadt Ettlingen am 10.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeines
(1) Die Musikschule ist eine von der Stadt Ettlingen für ihre Einwohner ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung im Sinne des § 10 GemO. Im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten können auch Einwohner anderer Gemeinden aufgenommen werden.
(2) Die Musikschule ist eine nicht rechtsfähige Einrichtung der Stadt Ettlingen.
II. Aufgaben der Musikschule
Die Musikschule Ettlingen ist eine Bildungsstätte für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben richten sich nach dem für die Musikschulen festgelegten Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Ziel der musikpädagogischen Arbeit ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, ein umfassendes Verständnis für Musik zu vermitteln, verbunden mit instrumentaler, vokaler und theoretischer Ausbildung.
III. Aufbau der Musikschule/Verwaltungsrat
(1) Für die Musikschule Ettlingen besteht ein Verwaltungsrat als beratendes Organ des Gemeinde-rats. Er ist in allen Fragen von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung zu hören, soweit nicht Aufgaben auf andere Organe übertragen sind.
(2) Mitglieder des Verwaltungsrates sind:
Der Oberbürgermeister der Stadt Ettlingen als ständiger Vorsitzender,
sieben Vertreter des Gemeinderats,
je ein Vertreter der Gemeinden Karlsbad, Malsch, Marxzell und Waldbronn
ein Vertreter der Musikvereine,
ein Vertreter der Gesangvereine,
ein Vertreter der kath. Kirchenchöre,
ein Vertreter der ev. Kirchenchöre,
der Vorsitzende der Elternvertretung,
der Leiter der Musikschule mit beratender Stimme,
der Leiter des Amtes für Bildung und Weiterbildung mit beratender Stimme,
der Leiter des Kultur- und Sportamtes mit beratender Stimme.
IV. Unterricht, Gebühren und Gebührenmaßstab
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des darauffolgenden Jahres. Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbilden-den Schulen der Stadt Ettlingen gilt auch für die Musikschule.
(2) An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind ausschließlich an die Schulleitung zu richten, bei minderjährigen Teilnehmern durch ihre gesetzlichen Vertreter. Sie werden erst durch die Bestätigung der Schulleitung rechtswirksam. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule besteht nicht.
(2.1) Anmeldungen sind jederzeit möglich. Die Aufnahme von Schülern erfolgt in der Regel zum Beginn eines neuen Schuljahres und, sofern Unterrichtsplätze zur Verfügung stehen, auch im laufenden Schuljahr.
(2.2) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Schuljahres möglich, sie müssen der Musik-schule spätestens zum 31. Juli schriftlich zugegangen sein. In besonders begründeten Einzel-fällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen. Schüler, die zu Erwachsenengebühren veranlagt werden, haben eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende.
(2.3) Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen.
(2.4) In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Über eventuelle Gebührenreduzierungen in diesem Zusammen-hang entscheidet der Gemeinderat der Stadt Ettlingen.
(3) Die Stadt Ettlingen erhebt für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule Gebühren. Zur Zahlung der Gebühren sind die Teilnehmer bzw. deren gesetzlichen Vertreter verpflichtet. Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegen-über der Stadt Ettlingen übernommen hat.
(4) Die Jahresgebühr wird nach dem Maßstab der Unterrichtseinheit festgelegt. Es werden folgende Unterrichtseinheiten gebildet: Einzelunterricht, Partnerunterricht, Gruppenunterricht, Grundkurse (von 45 bis 75 Minuten) mit 6 bis 12 Kindern. Neben den unter Punkt 6 bis 8 festgelegten Einheiten sind nach Absprache auch andere Einheiten möglich. Die Gebühr berechnet sich dann anteilig.
(5.1) Die Gebühren werden in monatlichen Raten zum ersten eines jeden Monats fällig und entstehen ab dem Unterrichtsbeginn. Sie sind auch für die Ferienmonate und für die Zeit zu entrichten, in der der Schüler ohne schriftliche Abmeldung dem Unterricht fernbleibt. Weist ein Schüler durch ärztliches Attest eine mehr als dreiwöchige Krankheit nach, kann auf Antrag die Gebühr für diese Zeit um 50 % reduziert werden.
(5.2) Die einmalige Bearbeitungs- und Aufnahmegebühr entsteht mit der Anmeldung des Schülers in die Musikschule.
(5.3) Die Miete für Mietinstrumente wird mit der Übergabe des betreffenden Instruments fällig. Die Übergabe erfolgt erst nach Unterzeichnung des Mietvertrags.
(6) Gebühren der Grundstufe
Gebühr ab 1. Februar 2026
Fridolino mini/maxi (Eltern-/Kindgruppe) 27,50 €
Musikalische Früherziehung (MFE) (Kursdauer: 2 Jahre) 36,50 €
Musikick (Kursdauer: 1 Jahr) 27,00 €
(7.1) Einzelunterricht Kinder und Jugendliche
Gebühr ab 1. Februar 2026
30 Minuten (E 30) 98,50 €
45 Minuten (E 45) 144,00 €
60 Minuten (E 60) 200,00 €
(7.2) Partnerunterricht
2 Schüler in 60 Minuten (2 in 60) 104,50 €
(7.3) Gruppenunterricht für Kinder und Jugendliche
2 Kinder (GR 2 45min) 76,00 €
3 Kinder (GR 3 45 min) 59,50 €
4 Kinder (GR 4 45 min) 48,50 €
(8) Unterricht für Erwachsene
Gebühr ab 1. Februar 2026
Einzelunterricht 30 Minuten 109,00 €
Einzelunterricht 45 Minuten 157,00 €
Gruppenunterricht 2 Schüler GR2 45 min 84,00 €
(9) Kammermusik - Ensembles - Orchester -Chöre
Gebühr ab 1. Februar 2026
Kinderchor und Jugendchor 0,00 €
Kammermusik, Spielkreis, Orchester, Chor
(10) Allgemeine Gebühren
Gebühr ab 1. Februar 2022
Einmalige Anmelde- und Bearbeitungsgebühr 16,00 €
Mietinstrumente
Die monatliche Miete für von der Musikschule gemietete Instrumente beträgt beim Wert eines Instruments
bis 500,00 € 10,00 €
über 500,00 € bis 1.000,00 € 15,00 €
über 1.000,00 € 20,00 €
Bei besonderen Instrumenten, die für Ensembleprojekte benötigt werden, kann in Absprache mit der Schulleitung auf die Mietgebühr verzichtet werden.
(11) Sondereinrichtungen (projektbezogene Arbeit)
Besondere Kurse und Projekte der Musikschule werden nach den der Musikschule entstehenden Aufwendungen berechnet.
V. Erwachsenengebühr
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden Erwachsenengebühren erhoben. Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und noch Schüler sind, werden nach Vorlage einer Schulbescheinigung weiterhin zu Jugendgebühren veranlagt. Die gleiche Regelung gilt für die folgenden Personengruppen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres:
Musikschüler, die sich im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes einem FSJ oder vergleichbar engagieren.
Musikschüler, die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren oder sich z.B. durch Praktika darauf vorbereiten.
VI. In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die alte Satzung vom 1. Februar 2022 außer Kraft.
Ettlingen, 10. Dezember 2025
gez. Johannes Arnold
Oberbürgermeister
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Ettlingen geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
• die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
• der Oberbürgermeister/Bürgermeister in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
• vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.