Aus den Rathäusern

Satzung der Stadt Bad Rappenau über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder und Schülerbetreuungsgruppen in Bad Rappenau

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in Verbindung mit §§ 2, 13, 14 und 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) und §§ 22,...

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO BW) in Verbindung mit §§ 2, 13, 14 und 19 Kommunalabgabengesetz (KAG) und §§ 22, 24, 90 Abs. 3 und 97a des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) sowie in Verbindung mit § 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG), jeweils in der derzeit gültigen Fassung, hat der Gemeinderat am 15.5.2025 folgende Satzung beschlossen:

Hinweis: Um die Lesbarkeit dieser Satzung zu erleichtern, ist im Folgenden in der Regel nur die männliche Form von Personenbezeichnungen gewählt. Unabhängig davon bezieht sie sich jedoch auf alle Personen gleichermaßen.

§ 1

Allgemeines

Die Stadt Bad Rappenau betreibt die Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten, Kindertagesstätten, Hort und Kernzeitgruppen) nach §§ 22, 24 SGB VIII, § 1 KiTaG als öffentliche Einrichtungen gem. § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung. Sie haben die Aufgabe, die Erziehung und Bildung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Sie setzen den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und deren Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entsprechend § 22 SGB VIII um.

Die Arbeit in unseren Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach der folgenden Satzung, die die Personensorgeberechtigten mit Abschluss des Aufnahmeantrages anerkennen, sowie nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu erlassenen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere den verbindlichen Landesvorgaben und Empfehlungen im Kontext des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung gemäß § 9 KiTaG.

Die Beziehungen zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Bad Rappenau als Träger der städtischen Tageseinrichtungen sind öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

Die Stadt Bad Rappenau ist Träger von Kindertagesstätten.

In diesen Einrichtungen werden sowohl Kindergartengruppen für Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, altersgemischte Gruppen für Kinder vom zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und Krippengruppen betrieben.

Es gibt folgende Betreuungsformen:

  1. Halbtagsgruppen (HT) – (vor- oder nachmittags geöffnet)
  2. Regelgruppen (RG) – (vor- und nachmittags geöffnet)
  3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ) – (mindestens mit einer ununterbrochenen täglichen Öffnungszeit von 6 Stunden bis 7 Stunden)
  4. Ganztagsgruppen (GT) – (durchgängig ganztägig bis zu 10 Stunden)

§ 2

Aufnahme

Nr. 1

In der Einrichtung können Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Krippe und altersgemischte Gruppen), sowie vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder in den Hort- und Kernzeitgruppen Kinder, die die Grundschule besuchen, betreut werden, soweit das notwendige Fachpersonal und Plätze vorhanden sind. Für Kinder in Kleinkindgruppen (Krippen) endet das Betreuungsverhältnis mit Vollendung des dritten Lebensjahres, es sei denn, die Personensorgeberechtigten und der Träger vereinbaren die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses. Hierzu genügt es, dass das Kind nach der Vollendung des dritten Lebensjahres ohne Unterbrechung die Einrichtung in einer bestimmten Gruppe weiter besucht. Im Aufnahmevertrag ist die Fortsetzung des Betreuungsverhältnisses unverzüglich nachzutragen.

Es besteht kein Anspruch auf die Aufnahme in eine bestimmte Tageseinrichtung und auf eine bestimmte Betreuungsform. Kinder können nur aufgenommen werden, soweit freie Plätze in der jeweiligen Tageseinrichtung vorhanden sind. In den städtischen Tageseinrichtungen werden vorrangig Kinder aufgenommen, die mit Hauptwohnsitz in Bad Rappenau und deren Stadtteilen gemeldet sind. Auswärtige Kinder können nur aufgenommen werden, falls freie Plätze vorhanden sind und diese nicht für stadteigene Kinder benötigt werden.

Nr. 2

Kinder mit und ohne Behinderungen werden gemäß § 22 SGB VIII, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen gefördert. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der Kinder mit Behinderung als auch der Kinder ohne Behinderung Rechnung getragen wird. Ebenso verpflichten sich die Eltern, deren Kinder Unterstützungsbedarf haben, bei der Beantragung von Leistungen (z.B. Eingliederungshilfe) mitzuwirken und eng mit der Einrichtung zum Wohle des Kindes zusammenzuarbeiten.

Nr. 3

Der Träger legt die Grundsätze und Kriterien für die Aufnahme der Kinder in Kindertageseinrichtungen fest. Nach diesen Grundsätzen und nach den Kriterien des § 24 SGB VIII entscheidet der Träger über die Aufnahme der angemeldeten Kinder in die städtischen Einrichtungen.

Nr. 4

Jedes Kind muss vor Aufnahme in die Tageseinrichtung gemäß § 4 KiTaG ärztlich untersucht werden. Als ärztliche Untersuchung gelten auch die Vorsorgeuntersuchungen nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Bestimmungen nach dem Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) müssen ebenfalls eingehalten werden. Ebenso muss eine Impfberatung vor der Aufnahme erfolgen.

Nr. 5

Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und der Bestätigung der Impfberatung und der Vorlage des Nachweises nach §20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz.

Nr. 6

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. Mit der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung erklären sich die Sorgeberechtigten auch bereit, individuelle Strukturen und Absprachen, die in den Tageseinrichtungen getroffen werden, mitzutragen und einzuhalten.

§ 3

Besuch – Öffnungszeiten – Schließungszeiten – Ferien

Nr. 1

Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind, ist die Einrichtung möglichst am ersten Tag, jedoch spätestens am dritten Tag, zu benachrichtigen.

Nr. 2

Die Einrichtung ist in der Regel von Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (§ 3 Nr. 7) geöffnet.

Nr. 3

Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der im Aufnahmeantrag vereinbarten Betreuungszeit. Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch das Personal nicht gewährleistet. Die Sorgeberechtigten haben die vereinbarte Betreuungszeit unabhängig von der Gesamtöffnungszeit einer Tageseinrichtung verbindlich einzuhalten. Dabei sind die Bring- und Abholzeiten der jeweiligen Einrichtung unbedingt zu beachten. Die Sorgeberechtigten tragen Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß und pünktlich gebracht und abgeholt wird.

Nr. 4

Das Kindergartenjahr beginnt am 1.9. und endet zum 31.8. des Folgejahres. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis jeweils am 31.7. eines Jahres. Eine weitere Betreuung der Kinder kann erfolgen, wenn die personelle Situation dies zulässt und genügend Plätze zur Verfügung stehen und die Personensorgeberechtigten rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen.

Nr. 5

Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt und bekannt gegeben.

Nr. 6

Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung oder einzelne Gruppen aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlicher Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel, Weiterbildungsveranstaltungen (z.B. pädagogischer Tag), nicht gegebene Mindestpersonalausstattung aufgrund Fachkräfteausfall, Personalveranstaltungen, Streik oder höhere Gewalt. Die Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

Nr. 7

Änderungen der Öffnungszeiten werden vom Träger nach Anhörung des Elternbeirats zusammen mit der Leitung festgelegt, sofern nicht ein in Nr. 6 genannter Grund Änderungen oder Reduzierung der Öffnungszeiten zwingend erforderlich macht.

Nr. 8

Muss eine Schließung oder eine Reduzierung durch einen in Nr. 6 genannter Grund durchgeführt werden, kann eine Notgruppe eingerichtet werden. Sofern keine Regelung von offizieller Stelle zur Belegung der Notbetreuung getroffen wird, ist diese Betreuung Kindern vorbehalten

  • für die eine Förderung und Betreuung in der Einrichtung zwingend erforderlich ist (Kindeswohlgefährdung). Die Leitung der Kindertagesstätte und die päd. Mitarbeitenden legen diesen Personenkreis fest.
  • deren Eltern bzw. Sorgeberechtigten in den Sektoren
    • Gesundheitsversorgung und Pflege
    • Bildung und Erziehung, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe

tätig sind und deren Tätigkeit von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist. Ein Nachweis über die Beschäftigung (z.B. Arbeitsvertrag, aktuelle Lohnbescheinigung o.ä.) ist bei Abgabe des Kindes der Einrichtung vorzuzeigen. Die Eltern verpflichten sich zur Mitwirkung und nutzen die Notbetreuung im geringstmöglichen Umfang. Es besteht kein Anspruch auf Notbetreuung. Die Plätze werden nach Kapazität und Bedarf durch die Leitung vergeben.

§ 4

Benutzungsgebühr

Nr. 1

Die Stadt betreibt ihre Tageseinrichtungen als einheitliche öffentliche Einrichtung im Sinne von § 13 Abs. 1 KAG. Für den Besuch der Einrichtung wird eine Benutzungsgebühr und ggf. zusätzliches Essensgeld erhoben. Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Gebührensatzung.

Eine Änderung des Elternbeitrags/Essensgeldes bleibt dem Träger vorbehalten.

Nr. 2

Die Benutzungsgebühr ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung oder Änderung bzw. Reduzierung der vertraglich festgelegten Öffnungszeiten, bei längerem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu zahlen. Benutzungsgebühren werden in 12 Monatsbeiträgen und monatlich im Voraus zum 1. eines Monats erhoben.

§ 5
Aufsicht

Nr. 1

Die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

Nr. 2

Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes in den Räumen der Einrichtung an die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person. Hat ein Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause oder im Ausnahmefall zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

Nr. 3

Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer durch diese beauftragte Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung an die Einrichtung erforderlich. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei dem anderen Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

Nr. 4

Bei gemeinsamen Veranstaltungen mit den Eltern, die von der Einrichtung organisiert werden (z.B. Feste, Ausflüge), sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig.

Nr. 5

Für die Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, die die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

§ 6

Zusammenarbeit des Trägers mit den Personensorgeberechtigten

Nr. 1

Zum Wohle des Kindes ist eine konstruktive Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkräfte mit den Sorgeberechtigten wünschenswert. Diese bedarf insbesondere der regelmäßigen Teilnahme an Elternabenden, an Entwicklungsgesprächen und sonstigen Veranstaltungen (§§ 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 SGB VIII) und der Mitgestaltung der Eingewöhnungszeit sowie des täglichen Übergangs zwischen dem Elternhaus und der Tageseinrichtung.

Nr. 2

Im Verhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten eines Kindes können Konfliktlagen entstehen (z.B. bei Trennung, Scheidung etc.). Hiervon kann auch das Betreuungsverhältnis betroffen sein. Gerade mit Blick auf das Wohl des anvertrauten Kindes ist es jedoch für den Träger unbedingt notwendig, mit seinen Personensorgeberechtigten weiter reibungslos zusammenzuarbeiten.

Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich daher in Konfliktsituationen, die sich auf das Betreuungsverhältnis auswirken können (z.B. bei Getrenntleben) unverzüglich -- selbstständig eine Regelung (beispielsweise hinsichtlich des Umgangs mit dem Kind im Kindergartenbereich) herbeizuführen und -- den Träger in dem für das Wohl des Kindes und für die weitere reibungslose Abwicklung des Betreuungsverhältnisses erforderlichen Umfang über die Konfliktlage und die diesbezüglich getroffenen Regelungen zu informieren.

Der Träger bzw. das erzieherische Personal ist verpflichtet, in einer Konfliktsituation unter den Personensorgeberechtigten auf das Wohl des betreuten Kindes zu achten und strikte Neutralität zu wahren.

Nr. 3

Wichtige Mitteilungen der Tageseinrichtung erfolgen über die Kita-App, Aushänge, Informationsweitergabe seitens der Einrichtungsleitung, Elternbriefe oder die Homepage der Stadt. Die Sorgeberechtigten sind verpflichtet, sich entsprechend zu informieren.

§ 7

Versicherungen

Nr. 1

Nach den derzeitig geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind Kinder aller Altersgruppen gegen Unfall versichert (SGB VII)

-- auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung

-- während des Aufenthaltes in der Einrichtung,

-- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Ausflüge, Feste und dergleichen).

Nr. 2

Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung oder Sachschäden zur Folge haben, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

Nr. 3

Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiter/innen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

Nr. 4

Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Sorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Kinder bis 7 Jahren sind weitestgehend von Schadensansprüchen ausgenommen.

Nr. 5

Der Träger haftet für Schäden

1. soweit dem Träger, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen

Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt

2. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit

3. bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, die für die Erreichung des

Vertragszweckes oder für die ordnungsgemäße Erfüllung notwendig ist.

Für weitergehende Schadensersatzansprüche haftet der Träger nicht.

§ 8

Regelung in Krankheitsfällen

Nr. 1

Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend. Über diese Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme des Merkblattes.

Nr. 2

Damit die Tageseinrichtung unverzüglich die erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen treffen kann, ist das Auftreten einer der im IfSG genannten Krankheitstatbestände von den Sorgeberechtigten des betroffenen Kindes der Tageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.

Nr. 3

Auch bei unspezifischen fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall, Fieber, Hautausschlag, Bindehautentzündung, Halsschmerzen, u.ä. sind die Kinder zu Hause zu behalten. Bei Durchfall und Erbrechen müssen die Kinder 48 Stunden beschwerdefrei sein, bei Fieber 24 Stunden beschwerdefrei, bevor sie die Einrichtung wieder besuchen dürfen.

Nr. 4

Das pädagogische Fachpersonal hat den Auftrag bei auftretenden Krankheitssymptomen der Kinder oder wenn die Mitarbeitenden der Auffassung sind, dass es dem Kind nicht gut geht und es den Kindergartenalltag auch aus sonstigen Gründen nicht meistern kann, die Personensorgeberechtigten umgehend zu informieren und das Kind abholen zu lassen.

Nr. 5

Zur Wiederaufnahme des Kindes kann die Einrichtungsleitung eine schriftliche Erklärung des/der Sorgeberechtigten oder des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.

Nr. 6

In besonderen Fällen werden ärztlich verordnete Medikamente, die eine Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit notwendig machen und den Besuch der Einrichtung nicht beeinträchtigen, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und den pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen und ggf. nach Einführung durch den Facharzt verabreicht.

Nr. 7

Chronische Krankheiten wie Allergien, Hepatitis, Diabetes und dergleichen, welche besonderen Umgang bzw. Aufmerksamkeit benötigen, sind der Leitung und dem Träger vor Aufnahme in die Einrichtung auf dem Anmeldeformular anzugeben oder bei Auftreten der Erkrankung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 9

Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. (Siehe hierzu Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes)

§ 10

Beginn und Kündigung

Nr. 1

Die Aufnahme in die Tageseinrichtung für Kinder erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten. Über die Aufnahme entscheidet der Träger. Die Aufnahme erfolgt durch Erteilung einer Platzzusage durch den Träger.

Nr. 2

Die Personensorgeberechtigten können das Nutzungsverhältnis im Laufe des Kindergartenjahres ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung in der Einrichtung. Die Kündigung wird dann zum Monatsende (letzter Tag im Monat) wirksam.

Nr. 3

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind in den Fällen von § 3 Nr. 4 zum 31.07. in die Schule überwechselt bzw. zum Ende der Grundschulzeit.

Nr. 4

Der Träger der Einrichtung kann das Nutzungsverhältnis ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u.a. sein:

a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,

b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten, trotz schriftlicher Abmahnung oder anberaumten Gesprächs,

c) ein Zahlungsrückstand der Benutzungsgebühr über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,

d) nicht ausgeräumte Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Gesprächs,

e) der Träger nicht mehr in der Lage ist, das Kind fachgerecht zu betreuen, da ansonsten das Wohl des Kindes selbst, der anderen Kinder oder das Wohl des Personals gefährdet ist,

f) ein Umzug in eine andere Kommune erfolgt, die außerhalb des Rechtsanspruchs liegt und ein Widerruf des Benutzungsverhältnisses erforderlich ist, um den Betreuungsbedarf für Kinder mit Hauptwohnsitz in Bad Rappenau oder ihren Stadtteilen abzusichern.

Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen anzudrohen.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 11

Datenschutz

Wir informieren Sie im Folgenden über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten

der Stadt Bad Rappenau – Große Kreisstadt
Kirchplatz 4
74906 Bad Rappenau

Telefon: 07264/922-0
Telefax: 07264/922-119

E-Mail: stadt@badrappenau.de
De-Mail: stadt@badrappenau.de-mail.de

vertreten durch ihren Oberbürgermeister.

Unseren Datenschutzbeauftragten können Sie per E-Mail an datenschutz@badrappenau.de oder über unsere Postadresse mit dem Zusatz „Der Datenschutzbeauftragte“ kontaktieren.

Wenn Sie bei uns Betreuung beauftragen, verarbeiten wir die für die Erbringung vertraglicher Leistungen notwendigen Daten. Hierzu zählen Bestandsdaten (Namen, geschäftliche Adress- und Kontaktdaten) sowie Vertrags- und biometrische Daten zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Diese Daten werden von unseren zuständigen innerbetrieblichen Stellen zur Durchführung des Vertrags verarbeitet. Die bei uns gespeicherten Daten werden gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Aufbewahrungspflichten ergeben sich aber aus handels- und steuerrechtlichen Gründen. Nach gesetzlichen Vorgaben erfolgt die Aufbewahrung für 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 HGB (z.B. Buchungsbelege.) sowie für 10 Jahre gemäß § 147 Abs. 1 AO (z.B. Buchungsbelege, Handels- und Geschäftsbriefe, für Besteuerung relevante Unterlagen).

Wenn wir Sie telefonisch oder per E-Mail informieren möchten, geschieht dies nach den Vorgaben des § 7 UWG oder durch Ihre Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DS-GVO.

Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Wir geben diese weiter, wenn dies z.B. nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO für Vertragszwecke erforderlich ist, wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben nach Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS-GVO dazu verpflichtet sind oder wir ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO am wirtschaftlichen und effektiven Betrieb unseres Behördenbetriebes haben. Hierzu zählt die Weitergabe dieser Daten an die mit uns verbundenen Behörden.

Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DS-GVO setzen wir für den Betrieb und die Wartung unserer informationstechnologischen Systeme Dienstleister ein, die in diesem Zusammenhang ggf. Kenntnis von Ihren personenbezogenen Daten erhalten können. Wir haben deshalb geeignete rechtliche, technische und organisatorische Maßnahmen mit den Dienstleistern getroffen, um den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Ihre personenbezogenen Daten werden nicht in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt.

Wenn wir personenbezogenen Daten von Ihnen verarbeiten, sind Sie Betroffener i.S.d. Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und haben folgende Rechte: Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO), Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO), Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) und Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO). Des Weiteren haben Sie das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren. Bei einer Auskunftsanfrage, die nicht schriftlich erfolgt, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir dann ggf. Nachweise von Ihnen verlangen, die belegen, dass Sie die Person sind, für die Sie sich ausgeben.

Des Weiteren gelten in den Einrichtungen folgende Regelungen:

Nr. 1

Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben oder verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Nr. 2

Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Personensorgeberechtigten vorliegt.

Nr. 3

Die Erfassung von Daten zur Erstellung der Bildungs- und Entwicklungsdokumentation setzt das Einverständnis der Personensorgeberechtigten voraus. Die Einwilligung ist schriftlich abzugeben.

Nr. 4

Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und/oder im Internet erfolgt vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung durch die Personensorgeberechtigten.

Nr. 5

Im Rahmen der Bedarfsplanung kann die Stadtverwaltung die Wartelisten der Bad Rappenauer Träger von Kindertageseinrichtungen abgleichen.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 1.6.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Rappenau vom 16.2.2017 außer Kraft.

Bad Rappenau, 15.5.2025

gez.

Sebastian Frei

Oberbürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung – sofern nicht der Oberbürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat – von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Bad Rappenau geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Großen Kreisstadt Bad Rappenau
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2025
von Stadt Bad Rappenau
22.05.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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