
Gemäß § 4 GemO i.V.m. §§ 5,6 und 21 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) hat die Verbandsversammlung am 23.02.2026 folgende Neufassung der Verbandssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes
(1) Die Stadt Gernsbach sowie die Gemeinden Loffenau und Weisenbach bilden einen Zweckverband i. S. des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) für Baden-Württemberg.
(2) Der Zweckverband führt den Namen „Abwasserverband Mittleres Murgtal“. Er hat seinen Sitz in Gernsbach.
(3) Der Abwasserverband ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen, ein Gewinn wird nicht erstrebt.
§ 2
Aufgaben des Zweckverbandes
(1) Der Abwasserverband hat die Aufgabe, das in seinem Verbandsgebiet aus den jeweiligen Ortsnetzen abgeleitete häusliche und gewerbliche Abwasser über die verbandseigenen Sammelleitungen zur Verbandkläranlage abzuführen und vor seiner Einleitung in den Vorfluter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu behandeln, zu reinigen oder schadlos zu beseitigen.
(2) Er hat dafür zu sorgen, dass die bei der Abwasserbehandlung/-reinigung anfallenden Reststoffe und Schlämme entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einer Verwertung oder schadlosen Beseitigung zugeführt werden.
(3) Der Abwasserverband hat darüber hinaus die Aufgabe in seinem Verbandsgebiet anfallende Schlämme aus Kleinkläranlagen, Abwässer aus geschlossenen Gruben und sonstige rechtlich genehmigte Stoffe, die ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Kanalisation aus dem Verbandsgebiet auf der Verbandskläranlage angeliefert werden, anzunehmen, zu reinigen oder unschädlich zu beseitigen. Näheres hierzu wird durch Satzung gemäß § 17 dieser Satzung geregelt.
(4) Der Abwasserverband kann die Mitgliedsgemeinden bei der Unterhaltung/Bewirtschaftung von Einzelanlagen, Zuleitungssammler und Ortsnetzen unterstützen. Der dem Abwasserverband entstandene Aufwand ist gegen Nachweis zu vergüten.
§ 3
Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf die Gemarkungen der Stadt Gernsbach sowie der Gemeinden Loffenau und Weisenbach.
§ 4
Verbandsanlagen
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben plant, errichtet, unterhält und betreibt der Abwasserverband die im genehmigten Gesamtplan aufgeführten notwendigen Anlagen und Einrichtungen. Diese sind sein Eigentum.
(2) Erstellung, Unterhaltung und Betrieb der Ortskanalisationen obliegt den Mitgliedsgemeinden, in deren Eigentum sich diese befinden.
(3) Jeder Anschluss an die Verbandsanlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Abwasserverbandes. Die Zustimmung des Abwasserverbandes ist den Mitgliedsgemeinden zu erteilen, wenn der Anschluss technisch einwandfrei hergestellt wird und den Verbandsinteressen nicht zuwider ist.
§ 5
Pflichten der Mitgliedsgemeinden
(1) Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, den Abwasserverband bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Mitgliedsgemeinden haben vor der Durchführung von Maßnahmen, die unmittelbar oder in ihren Auswirkungen Verbandsanlagen als solche oder deren Wirksamkeit oder die Durchführung der Verbandsaufgaben beeinträchtigen können, die Zustimmung des Abwasserverbandes einzuholen.
(3) Die Mitgliedsgemeinden haben dem Abwasserverband von allen ihnen bekanntwerdenden wesentlichen Veränderungen der Menge und Beschaffenheit des anfallenden Abwassers zu benachrichtigen.
(4) Vom Neubau und der Änderung gewerblicher und industrieller Abwasserreinigungs- oder Aufbereitungsanlagen ist der Abwasserverband ebenfalls durch die Mitgliedsgemeinden zu benachrichtigen.
(5) Die Mitgliedsgemeinden sind ferner verpflichtet, in ihrer Satzung über die öffentliche Entwässerung zu bestimmen, dass alle Flüssigkeiten oder Stoffe von Einleitungen in die öffentliche Kanalisation ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Kanalsystem oder die Kläranlage zu gefährden und den Betrieb zu erschweren bzw. auf Einrichtungen zu ihrer Zurückhaltung, Entgiftung, Neutralisierung, Desinfektion, Entfettung usw. innerhalb der betreffenden Grundstücke hinzuwirken. Weiter sind die Mitgliedsgemeinden verpflichtet, bei Kenntnis über Einleitung von gefährlichen Stoffen in die Verbandsanlagen das Personal der Kläranlage unverzüglich zu verständigen.
(6) Die Mitgliedsgemeinden haben dem Abwasserverband die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für die Erstellung des Verbandssammlernetzes und -anlagen unentgeltlich zu gestatten. Jede Mitgliedsgemeinde ist für den Erwerb der erforderlichen Grundstücke bzw. die Erlangung von Eintragungsbewilligungen für Grunddienstbarkeiten ihrer Gemarkung zuständig.
II. Verfassung und Verwaltung
§ 6
Organe des Abwasserverbandes
(1) Organe des Abwasserverbandes sind:
a) die Verbandsversammlung und
b) der Verbandsvorsitzende
(2) Soweit sich aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden.
§ 7
Zusammensetzung der Verbandsversammlung und Stimmverteilung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den jeweiligen Bürgermeistern der Mitgliedsgemeinden. Im Falle der Verhinderung eines Bürgermeisters tritt an seine Stelle kraft Gesetzes der Allgemeine Stellvertreter oder ein aufgrund § 53 Abs. 1 GemO beauftragter Bediensteter (§ 13 Abs. 4 GKZ).
(2) Die Amtszeit der Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung richtet sich nach der Amtszeit in der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
(3) Die Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung beträgt 100 und verteilt sich auf
Gernsbach49
Loffenau24
Weisenbach27
(4) Kein Verbandsmitglied darf mehr als 49 % der Stimmen auf sich vereinen.
§ 8
Aufgaben, Zuständigkeit und Geschäftsgang der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Abwasserverbandes und entscheidet über alle Angelegenheiten, soweit hierfür nicht der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes oder nach dieser Satzung zuständig ist.
(2) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung mit angemessener Frist zu den Sitzungen ein.
(3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
(4) Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Mitglied der Verbandsversammlung es unter Angabe des Gegenstandes beantragt. Der Verhandlungsgegenstand muss zum Aufgabenkreis des Abwasserverbandes gehören.
(5) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.
(6) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder der Verbandsversammlung nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl erschienen, kann der Verbandsvorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung einberufen, in der die Verbandsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und die ihnen zustehenden Stimmen, über die nicht erledigten Angelegenheiten der ersten Sitzung Beschluss fasst. Bei der Einberufung der Sitzung ist auf die Folge hinzuweisen, die sich für die Beschlussfähigkeit ergibt.
(7) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder schriftlich im Wege des Umlaufs beschlossen werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht.
(8) Die Verhandlungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Belange Einzelner es erfordern, ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
(9) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen.
(10) Die Verbandsversammlung stimmt in der Regel offen ab, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
(11) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen.
§ 9
Aufgaben und Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden
(1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Für die Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl erforderlich. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender bzw. als Stellvertreter. Die Verbandsversammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Verbandsvorsitzenden bzw. Stellvertreter zu wählen.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er leitet die Verbandsverwaltung und vertritt den Abwasserverband.
(3) Der Verbandsvorsitzende beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein, bereitet die Beschlüsse vor und ist Leiter der Verbandsverwaltung. Ihm obliegt die Vollziehung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zulässigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, dieser Satzung oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Zur Erledigung dieser kann er sich Dritter bedienen.
(4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Verbandsvorsitzende entscheidet ferner über:
1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Wirtschaftsplan zur Durchführung von Baumaßnahmen und die Beschaffung von beweglichem Vermögen (Einzelmaßnahme) mit einem Kostenansatz von mehr als 120.000,- €,
2. den Erwerb, die Veräußerung und die dingliche Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bei einem Betrag im Einzelfall von mehr als 60.000,- € bis 120.000,- €,
3. die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten bei einem Betrag im Einzelfall von über 60.000,- € bis 120.000,- €,
4. die Zulassung von über- und außerplanmäßigen Investitionsausgaben von über 24.000,- € bis 50.000,- €,
5. den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen im Einzelfall bei einem Betrag von mehr als 24.000,- € bis 50.000,- €,
6. die Führung von Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall bei einem Betrag von mehr als 24.000,- € bis 50.000,- €,
7. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen im Wert von im Einzelfall 24.000,- € bis 50.000,- €.
§ 10
Entschädigung der Verbandsorgane
(1) Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung, die von der Verbandsversammlung in einer Satzung festzulegen ist. Reisekosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
(2) Vertreter der Mitgliedsgemeinden in der Verbandsversammlung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und Diensttätigkeiten außerhalb von Sitzungen eine Entschädigung, die von der Verbandsversammlung in einer Satzung festzulegen ist. Reisekosten werden nach den gesetzlichen Bestimmungen gewährt.
§11
Verbandsverwaltung, Verwaltungsleihe und Bedienstete des Abwasserverbandes
(1) Die Verbandsverwaltung hat ihren Dienstsitz in Gernsbach und wird durch den Eigenbetrieb Stadtwerke Gernsbach wahrgenommen. Sie ist dem Verbandsvorsitzenden unterstellt und ist für die körperschaftlichen und technischen Belange des Abwasserverbandes zuständig.
(2) Die Finanz- und Anlagenbuchhaltung, die Kosten- und Leistungsrechnung, die Erstellung der Wirtschaftspläne, Jahresabschlüsse, Berichte und Statistiken sowie alle mit einer ordnungsgemäßen Buchführung im Zusammenhang stehenden Aufgaben und Tätigkeiten werden durch den Eigenbetrieb Stadtwerke Gernsbach erledigt.
(3) Die Kassengeschäfte werden durch die Stadt Gernsbach geführt.
(4) Die Personalangelegenheiten werden von der Stadt Gernsbach erledigt, soweit es sich um den Abschluss der Anstellungs- und Arbeitsverträge, die Fertigung von Ernennungs-, Beförderungs- und Höhergruppierungsurkunden, sowie Kündigungen und einvernehmliche Entlassungen handelt. Außerdem führt diese die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Abwasserverband durch.
(5) Zur Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten kann das Hauptamt der Stadt Gernsbach oder auch eine externe Rechtsberatung unterstützend hinzugezogen werden.
(6) Die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 – 5 wird durch Leistungsverrechnung der Stadt Gernsbach und des Eigenbetriebs Stadtwerke Gernsbach ausgeglichen.
(7) Der Abwasserverband stellt die zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlichen Bediensteten ein. Ihre Tätigkeit ist durch eine Dienstanweisung zu regeln. Für die Bediensteten des Abwasserverbands gelten die Dienstvereinbarungen der Bediensteten der Stadt Gernsbach gleichermaßen. Ihre Vergütung wird durch die Verbandsversammlung festgesetzt.
(8) Verletzt ein Bediensteter des Abwasserverbands, der Stadt Gernsbach oder des Eigenbetriebs Stadtwerke Gernsbach in Ausübung einer Angelegenheit des Abwasserverbands die gegenüber einem Dritten obliegende Verpflichtung, so haftet der Abwasserverband.
§ 12
Bestellung von Sachverständigen
(1) Der Verbandsvorsitzende kann Sachverständige für Beratung und zu Sitzungen der Verbandsversammlung hinzuziehen.
(2) Die Mitgliedsgemeinden können die Hinzuziehung von Sachverständigen zu den Sitzungen beantragen. Diesen Anträgen ist, soweit sie nicht gegen die Interessen des Abwasserverbandes stehen, zu entsprechen.
(3) Die Kosten für die Sachverständigen werden vom Zweckverband getragen.
(4) Die Bestellung von Sachverständigen hat nach vorheriger Abstimmung mit den Mitgliedsgemeinden zu erfolgen.
III. Wirtschaftsführung und Aufwandsdeckung
§ 13
Wirtschaftsführung
(1) Auf die Wirtschaftsführung des Abwasserverbandes finden die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften des Landes Baden-Württemberg sinngemäß Anwendung.
(2) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes – EigBG – und der Eigenbetriebsverordnung-HGB – EigBVO-HGB – auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
§ 14
Beteiligungsverhältnis
Die Mitglieder sind am Verband wie folgt beteiligt:
Gernsbach: 73,09 %
Loffenau: 12,57 %
Weisenbach: 14,34 %
Die Berechnung ist der Anlage zu entnehmen, welche Bestandteil der Satzung ist.
§ 15
Anlagenfinanzierung und Deckung der Betriebskosten
(1) Die Kosten für die erstmalige Erstellung, der Erweiterung und Änderung der Verbandsanlagen und -einrichtungen sowie Kosten des betriebsnotwendigen Umlaufvermögens werden durch eigene Mittel, Zuschüsse des Staates und restlich durch Darlehensaufnahme finanziert.
(2) Zur Beschaffung der eigenen Mittel wird eine Kapitalumlage entsprechend dem Beteiligungsverhältnis nach § 14 dieser Satzung erhoben.
(3) Die Kapitalumlage nach Abs. 2 und die Zuschüsse des Staates bilden das Eigenkapital des Abwasserverbandes.
(4) Für die Finanzierung der planmäßigen Schuldentilgung kann der Abwasserverband von den Mitgliedsgemeinden eine Tilgungsumlage erheben, soweit eigene Mittel aus Abschreibungen oder Zuschüsse Dritter nicht in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen. Der Maßstab für die Erhebung der Tilgungsumlage richtet sich nach dem Beteiligungsverhältnis gemäß § 14 dieser Satzung. Die Tilgungsumlage wächst dem Verbandsvermögen zu.
(5) Zur Deckung des Zinsaufwands und die um die Auflösungsbeträge aus Zuschüssen Dritter gekürzten Abschreibungen auf das Anlagevermögen wird eine Finanzkostenumlage erhoben. Sie wird von den Mitgliedsgemeinden nach dem Beteiligungsverhältnis gemäß § 14 dieser Satzung aufgebracht.
(6) Zur Deckung der jährlichen Aufwendungen für Personalkosten sowie der Kosten für Verwaltung, laufenden Betrieb, Unterhaltung und Wartung der Verbandsanlagen und -einrichtungen, abzüglich des Zinsaufwandes und der Abschreibungen und abzüglich der Betriebseinnahmen, wird eine Betriebskostenumlage nach dem Beteiligungsverhältnis gemäß § 14 dieser Satzung von den Mitgliedsgemeinden erhoben.
§ 16
Jahresumlage, Festsetzung und Zahlung
(1) Die Jahresumlage setzt sich zusammen aus einer Finanzkosten- und Betriebskostenumlage und der Tilgungsumlage.
(2) Die Jahresumlage wird von der Verbandsversammlung bei der Aufstellung des Wirtschaftsplanes vorläufig festgesetzt. Die endgültige Jahresumlage richtet sich nach dem Ergebnis des Jahresabschlusses. Die Verbandsversammlung beschließt über die endgültige Jahresumlage bei der Genehmigung des Jahresabschlusses.
(3) Die vorläufige Jahresumlage ist vierteljährlich im Voraus jeweils zum Quartalsbeginn am 20. des Monats zu entrichten.
(4) Nachzahlungen aufgrund der endgültigen Jahresumlage sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Anforderung fällig. Überzahlungen werden erstattet.
(5) Für die verspätete Zahlung gilt § 240 der AO.
IV. Schlussbestimmungen
§17
Satzungsbefugnis
(1) Der Abwasserverband erlässt für das gesamte Verbandsgebiet die Satzungen, die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlich sind. Der Abwasserverband kann im Geltungsbereich seiner Satzung die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Mitgliedsgemeinden sind verpflichtet, diese Satzung zu beachten und bei ihrer Durchführung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Amtshilfe zu leisten.
(2) Die Abwassersatzungen der Mitgliedsgemeinden sind mit den Satzungen des Abwasserverbands in Einklang zu bringen.
§ 18
Aufnahme weiterer Mitglieder
Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Abwasserverband kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. Die neu aufzunehmenden Mitglieder haben dem Abwasserverband einen Ausgleich für die bisherigen Verbandsaufwendungen zu leisten, über dessen Höhe die Verbandsversammlung entscheidet.
§ 19
Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder
(1) Das Ausscheiden eines Verbandsmitglieds ist nur mit Zustimmung aller übrigen Verbandsmitglieder zulässig.
(2) Das Ausscheiden ist mit einer Frist von drei Jahren auf den Schluss eines Rechnungsjahres schriftlich zu erklären.
(3) Das ausscheidende Verbandsmitglied haftet für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Abwasserverbandes weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat es nicht.
§ 20
Auflösung des Abwasserverbandes
(1) Der Abwasserverband kann nur mit einstimmigem Beschluss sämtlicher Verbandsmitglieder aufgelöst werden.
(2) Die Wertfestsetzung des Verbandsvermögens erfolgt durch Sachverständige, die durch die Verbandsversammlung bestellt werden.
(3) Im Falle der Auflösung geht das Eigentum an den Verbandsanlagen jeweils auf diejenige Mitgliedsgemeinde über, für die sie errichtet wurden. Das Gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die für die Einrichtungen dieser Verbandsanlagen eingegangen wurden. Soweit Vermögen und Verbindlichkeiten für allgemeine und gemeinsame Aufwendungen des Abwasserverbandes bestehen, gehen diese gemäß des Beteiligungsverhältnisses nach § 14 dieser Satzung auf die Mitgliedsgemeinden über.
(4) Im Auflösungsbeschluss ist zu bestimmen, in welcher Weise die Beschäftigungsverhältnisse der Bediensteten abgewickelt werden.
(5) Der Abwasserverband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung dies erfordert. Die Verbandsversammlung oder ein von ihr bestellter Liquidator entscheiden über die zur Abwicklung im Einzelnen notwendig werdenden Maßnahmen.
§ 21
Satzungsänderungen
(1) Die Verbandssatzung kann von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl geändert werden.
(2) Der Erlass, die Änderung und die Aufhebung sonstiger Satzungen werden von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen.
§ 22
Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Abwasserverbands erfolgen in der Bekanntmachungsform der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung mit Anlage tritt zum 01.04.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung des Abwasserverbands Mittleres Murgtal vom 17.11.1981, zuletzt geändert am 11.05.1982, außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Gernsbach, den 23.02.2026
Stadt Gernsbach Gemeinde Loffenau Gemeinde Weisenbach
Julian Christ Markus Burger Daniel Retsch
Bürgermeister Bürgermeister Bürgermeister
Die Mitglieder sind am Verband wie folgt beteiligt:
Laut Beschluss der Verbandsversammlung wird das Beteiligungsverhältnis nach folgenden Merkmalen errechnet:
a) Investitionsaufwand für Kanäle | |
lt. Kostenermittlung auf 31.12.1980 | 5.837.513,54 DM |
b) Einwohnergleichwerten | |
lt. Beihilfeantrag vom 3. Juni 1977 | 25.000,00 DM |
c) Angeschlossener Einwohner | |
Stand am 30.06.1980 | 18. 675 DM |
Anteile:
1. Gernsbach
a) | 4.411.729,37 | = | 75,58 % | ||
b) EWG | 17.580,-- | = | 70,32 % | ||
c) EW | 13.701,-- | = | 73,37 % | ||
219,27:3 | = | 73,09 % |
2. Loffenau:
a) | 594.199,72 | = | 10,18 % | ||
b) EWG | 3.760,-- | = | 15,04 % | ||
c) EW | 2.334,-- | = | 12,50 % | ||
37,27:3 | = | 12,57 % |
3. Weisenbach:
a) | 831.584,45 | = | 14,24 % | ||
b) EWG | 3.660,-- | = | 14,64 % | ||
c) EW | 2.640,-- | = | 14,13 % | ||
43,01:3 | = | 14,34 % | |||
100,00 % |
Vergleichsrechnung:
Nach dem Wirtschaftsplan 1981 entfallen auf die Verbandsgemeinden folgende Unterlagen:
a) Nach dem Plan 1981 | b) nach dem neuen Schlüssel | |
Gernsbach: | DM 619.116,-- = 72,99 % | 619.949,38 = 73,09 % |
Loffenau: | DM 105.654,-- = 12,45 % | 106.618,74 = 12,57 % |
Weisenbach: | DM 123.430,-- = 14,56 % | 121.631,88 = 14,34 % |
DM 848.200,-- = 100,00 % | 848.200,00 = 100,00 % |