Sitz Untergruppenbach
Aufgrund des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und § 13 der Verbandssatzung hat die Verbandsversammlung am 28. Oktober 2024 folgende Neufassung der Satzung des Zweckverbands „Schozachwasserversorgungsgruppe“ vom 6.6.1983, zuletzt geändert am 1.10.2016, beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Name, Verbandsmitglieder und Aufbau
(1) Die seit 1909 bestehende Gruppenwasserversorgung ist ein Zweckverband i. S. des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Der Zweckverband führt den Namen Schozachwasserversorgungsgruppe.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Untergruppenbach, Landkreis Heilbronn.
(3) Dem Zweckverband gehören folgende Gemeinden an:
• Abstatt
• Ilsfeld, für die Gemeindeteile Abstetterhof, Auenstein, Helfenberg und Wüstenhausen
• Untergruppenbach
(4) Der Zweckverband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern brauchbares Wasser zu liefern.
(5) Der Zweckverband erstrebt keinen Gewinn.
§ 2 Beteiligungsverhältnis
(1) Den einzelnen Verbandsgemeinden stehen nach entsprechendem Ausbau der Verbandsanlagen folgende Bezugsrechte (Wassermengen) zu:
Mitgliedsgemeinde | Einwohner | Tagesspitzenbe- darf* | Beteiligungen | ||
Dimension | E | m³/d | l/s | % | |
(Stand 31.12.2023) | |||||
Abstatt | 5.070 | 1.652,82 | 19,13 | 28,54 | |
- Abstatt | 4.136 | ||||
- Happenbach | 922 | ||||
- Vohenlohe | 12 | ||||
Ilsfeld (gesamt) | 15,00 | 22,38 | |||
Summe ohne BAB Rast. | 3.383 | 1.102,86 | 12,76 | ||
- Abstetterhof | 126 | ||||
- Auenstein | 2.681 | ||||
- Helfenberg | 290 | ||||
- Wüstenhausen | 286 | ||||
- Zuschlag für BAB-Raststätte Wunnenstein** | 193,50 | 2,24 | |||
Untergruppenbach | 8.720 | 2.842,72 | 32,90 | 49,08 | |
- Donnbronn | 1.111 | ||||
- Untergruppenbach | 4.362 | ||||
- Obergruppenbach | 507 | ||||
- Unterheinriet | 1.890 | ||||
- Oberheinriet | 707 | ||||
- Vorhof | 143 | ||||
Gesamt | 17.173 | 5.791,90 | 67,03 | 100,00 |
* Berechnung aus
verkaufter Wassermenge 2023
Gesamteinwohner 2023
Tagespitzenfaktor 1,9
Tagesspitzenbedarf 326 l/Ed
(2) Die Bezugsrechte in Abs. 1 errechnen sich aus den Einwohnerzahlen am 31.12.2023 (Meldeamtszahlen) und einem Spitzenwasserbedarf von 326 l pro Einwohner und Tag.
Als Zuschlag für die Gemeinde Ilsfeld hat das Ingenieurbüro Raith, Remseck am Neckar, für die BAB-Raststätte Wunnenstein einen Bedarf von 2,24 l/s ermittelt.
Die Anpassung der Bezugsrechte an den künftigen Bedarf erfolgt jeweils nach Ablauf von 5 Jahren.
(3) Solange die Anlagen nicht voll ausgebaut sind, kann die Menge des an die einzelnen Mitglieder zu liefernden Wassers im Verhältnis der Bezugsrechte gekürzt werden. Das Gleiche gilt, wenn die Lieferung der vollen Wassermenge wegen Betriebsstörung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich ist.
§ 3 Eigentum an den Anlagen
(1) Folgende Anlagen sind Eigentum des Zweckverbands:
1.1 Die Wasserfassungen,
1.2 die Druck- und Quellzuleitungen zu den Hochbehältern einschl. der Fallleitungen bis zur Ortsettergrenze, welche im Einzelfall vom Verwaltungsrat festgelegt wird,
1.3 die Hochbehälter,
1.4 die Pumpwerke,
1.5 die Fernmelde- und Fernsteueranlagen.
Sie werden vom Zweckverband gebaut, betrieben und unterhalten.
(2) Die Ortsnetze sind Eigentum der Verbandsgemeinden und werden von diesen gebaut, betrieben und unterhalten.
(3) Von wesentlichen Änderungen der gemeindeeigenen Anlagen, die auf die Wasserentnahme einen größeren Einfluss haben, müssen die Verbandsgemeinden dem Zweckverband Kenntnis geben.
II. Verfassung
§ 4 Verfassung, Verwaltung, Organe
(1) Auf die Verfassung und Verwaltung finden nach § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung mit der Maßgabe, dass
• an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung,
• an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und
• an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt.
(2) Organe des Zweckverbands sind:
1. die Verbandsversammlung
2. der Verwaltungsrat
3. der Verbandsvorsitzende
§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(1) Vertreter in der Verbandsversammlung sind die Bürgermeister der Verbandsgemeinden, bei ihrer Verhinderung ihre allgemeinen Vertreter.
(2) Die Verbandsgemeinden entsenden darüber hinaus je angefangene 1.500 Einwohner einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung.
(3) Maßgebend für die Zahl der Vertreter nach Abs. 2 ist die fortgeschriebene Einwohnerzahl auf 30.6. des vorausgegangenen Kalenderjahres, bei der Gemeinde Ilsfeld die Einwohnerzahl der Gemeindeteile Abstetterhof, Auenstein, Helfenberg und Wüstenhausen.
(4) Die weiteren Vertreter und die gleiche Zahl von Stellvertretern werden vom Gemeinderat widerruflich gewählt.
(5) Die Gemeinden Abstatt und Ilsfeld haben je eine Stimme. Die Gemeinde Untergruppenbach hat zwei Stimmen.
§ 6 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt über
1.1 die Änderung der Verbandssatzung (§ 13) sowie den Erlass und die Änderung sonstiger Satzungen,
1.2 die Regelung der Wasserabgabe an die Verbandsmitglieder,
1.3 die Zustimmung zur Abgabe von Wasser durch Verbandsmitglieder an Abnehmer außerhalb ihres Gebietes,
1.4 die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 9 Abs. 1) sowie des Schriftführers (§ 10 Abs. 1),
1.5 die Bestellung des Verbandsrechners (§ 10 Abs. 4)
1.6 die Feststellung des Wirtschaftsplanes (§ 11 Abs. 1), der Umlagen (§ 12), des Gesamtbetrages der aufzunehmenden Darlehen und des Höchstbetrages der Kassenkredite,
1.7 die Feststellung des Ergebnisses des Jahresabschlusses,
1.8 den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,
1.9 die Aufnahme von Darlehen,
1.10 die Übernahme von Bürgschaften oder von bleibenden Verbindlichkeiten (Verpflichtungen für mehr als 25 Jahre oder auf unbestimmte Zeit),
1.11 Investitionen und Ausgaben, deren Zuständigkeit weder dem Verwaltungsrat (§ 8) noch dem Verbandsvorsitzenden (§ 9) übertragen sind,
1.12 die Einstellung und Entlassung der ständigen Dienstkräfte des Zweckverbands.
(2) Für die Verbandsversammlung gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.
§ 7 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Bürgermeistern der Verbandsgemeinden. Jedes Mitglied wird von seinem allgemeinen Vertreter vertreten.
§ 8 Aufgaben und Geschäftsführung des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat beschließt über alle Angelegenheiten, die einer sachlichen Entscheidung bedürfen und nicht der Verbandsversammlung vorbehalten oder dem Verbandsvorsitzenden übertragen sind.
(2) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.
(3) Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, Einnahmen und Ausgaben im Rahmen des Wirtschaftsplans bis zum Betrag von 200.000 EUR im Einzelfall zu bewirtschaften, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist.
(4) Der Verwaltungsrat kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 50.000 EUR genehmigen.
(5) In dringenden Angelegenheiten der Verbandsversammlung, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einzuberufenden Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verwaltungsrat anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
(6) Im Übrigen gelten für den Verwaltungsrat die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Gemeinderat und § 15 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit entsprechend.
§ 9 Verbandsvorsitzender
(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung für 5 Jahre aus ihrer Mitte gewählt. Scheidet ein Gewählter aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter. Für die restliche Wahlzeit ist ein Ersatzmann zu wählen.
(2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht ihre Beschlüsse. Er vertritt den Zweckverband und leitet die Verwaltung.
(3) Der Verbandsvorsitzende erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Der Verbandsvorsitzende ist ermächtigt, auch Einnahmen und Ausgaben, die nicht die laufende Geschäftsführung betreffen, im Rahmen des Wirtschaftsplans bis zum Betrag von 50.000 EUR im Einzelfall zu bewirtschaften.
(5) Der Verbandsvorsitzende kann über- und außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 25.000 EUR genehmigen.
(6) Einnahme- und Auszahlungsanordnungen erteilt der Verbandsvorsitzende.
(7) In dringenden Angelegenheiten des Verwaltungsrats, deren Erledigungen auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einzuberufenden Sitzung des Verwaltungsrats aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle des Verwaltungsrats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
(8) Im Übrigen gelten für den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeordnung über den Bürgermeister entsprechend.
§ 10 Verbandsrechner und Schriftführer
(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer von fünf Jahren einen Schriftführer.
(2) Der Verbandsschriftführer übt seine Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt und ehrenamtlich aus. Er ist als Ehrenbeamter im Sinne von § 7 Abs. 4 Landebeamtengesetz zu berufen.
(3) Dem Verbandsschriftführer obliegt die Protokollführung in der Verbandsversammlung und den Verwaltungsratssitzungen.
(4) Für die Besorgung des Kassen- und Rechnungswesens des Zweckverbands bestellt die Verbandsversammlung einen Verbandsrechner.
(5) Der Verbandsrechner erhält einen Arbeitsvertrag und eine Vergütung als geringfügig Beschäftigter.
III. Wirtschaftsführung, Deckung des Finanzbedarfs
§ 11 Wirtschaftsführung
(1) Auf die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen finden nach § 20 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften (Eigenbetriebsverordnung-HGB) unmittelbar Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt.
(2) Wirtschaftsjahr des Zweckverbands ist das Kalenderjahr.
§ 12 Umlagen
(1) Für die Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens sowie zur Schuldentilgung kann der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Eigenvermögensumlage erheben, soweit andere Mittel (z. B. Abschreibungsmittel) oder Zuschüsse Dritter nicht zur Verfügung stehen. Maßstab für die Umlageerhebung ist das Bezugsrecht der Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 1).
(2) Der laufende jährliche Aufwand einschließlich Abschreibungen und Zinsen wird auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die Abschreibungen und die Zinsen werden als Festkostenanteil, welcher sich nach der Höhe des Bezugsrechts (§ 2 Abs. 1) richtet, erhoben. Der übrige laufende jährliche Aufwand wird als förderabhängiger Anteil nach der bezogenen Wassermenge abgerechnet.
(3) Der Zweckverband kann Abschlagszahlungen auf die Umlagen nach Maßgabe des entstandenen Bedarfs erheben.
(4) Der Zweckverband kann für rückständige Beträge Verzugszinsen von 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz fordern.
(5) Für einen Wasserbezug über das Bezugsrecht hinaus kann die Verbandsversammlung einen Zuschlag festsetzen.
(6) Tritt durch eine Änderung der Verbandssatzung eine vom bisherigen Beteiligungsverhältnis abweichende Belastung einzelner Verbandsgemeinden ein und wird dadurch bei der Finanzierung des Anlage- und Umlaufvermögens ein Ausgleich erforderlich, so kann von den betreffenden Verbandsgemeinden eine entsprechende einmalige Sonder-Eigenvermögensumlage erhoben werden.
Die Umlage setzt die Verbandsversammlung fest.
(7) In besonderen Fällen kann der Zweckverband mit einzelnen Mitgliedern Kostenregelungen treffen, die von Abs. 1 und 2 abweichen.
IV. Sonstiges
§ 13 Satzungsänderungen
(1) Die Änderung der Verbandssatzung, insbesondere die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbands, können von der Verbandsversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. Die Auflösung des Zweckverbands bedarf darüber hinaus der Zustimmung sämtlicher Verbandsmitglieder.
(2) Bei der Aufnahme weiterer Mitglieder setzt die Verbandsversammlung die Aufnahmebedingungen fest. Dabei hat sie die Vorausbelastung der bereits dem Verband ange-hörenden Gemeinden zu berücksichtigen.
(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, so haftet es für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Zweckverbands weiter. Einen Rechtsanspruch auf Beteiligung am Verbandsvermögen hat das ausscheidende Mitglied nicht.
§ 14 Auflösung des Zweckverbands
Im Falle der Auflösung des Zweckverbands gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten auf die Verbandsgemeinden im Verhältnis ihres Bezugsrechts über.
§ 15 Öffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen in den Mitgliedsgemeinden nach jeweiligem Ortsrecht.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Untergruppenbach, 28. Oktober 2024
gez. Vierling, Verbandsvorsitzender